Lichtimmissionen
Lichtimmissionen gehören nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbei zu führen. Neben dem Schutz des Menschen ist es ebenfalls Ziel des Gesetzes, Tiere und Pflanzen vor schädlichen Umwelteinflüssen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Für die Beurteilung der Wirkung von anlagebezogenen Lichtimmissionen auf Menschen wird die Lichtimmissionsrichtlinie herangezogen. Wobei die Hinweise dieser Richtlinie für die Beurteilung der Wirkung von Lichtquellen auf Vögel und Insekten gilt.
Mögliche schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht sollten bereits im Vorfeld der lichttechnischen Planung mitberücksichtigt werden, z.B. durch die Wahl geeigneter Leuchten oder deren Standorte. Eine Blendwirkung in der Nachbarschaft kann oftmals dadurch vermieden werden, dass die direkte Blickmöglichkeit in die Lampen, z.B. durch Abschirmung, unterbunden wird. Freistrahlende, nicht abgeschirmte Lampen sollten nicht eingesetzt werden. Allgemein ist eine zeitlich und räumlich angepasste Ausleuchtung des betreffenden Planungsbereiches anzustreben. Auch bei Tage können stark belästigende Lichteinwirkungen auftreten, z.B. durch großflächige Reflexionen des Sonnenlichts an spiegelnden Gebäudefassaden. Da in solchen Fällen eine nachträgliche Minderung oftmals kaum möglich ist, ist die Berücksichtigung in der Planung, z.B. bzgl. Materialienwahl und räumlicher Ausrichtung, besonders wichtig.