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Natur- und Artenschutz

Alle heimischen Pflanzen und Tiere stehen unter dem allgemeinen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes. Der Schutz schließt auch die Lebens- und Landschaftsräume ein. Mit der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes vom 15. November 2016 hat der Landtag die Gesetzgebung angepasst und insbesondere den Bereich der Eingriffe in Natur und Landschaft neu geregelt. Für gefährdete Tier- und Pflanzenarten von europäischer Bedeutung ist darüber hinaus bei allen Vorhaben eine artenschutzrechtliche Prüfung vorgesehen. Durch die Prüfung sollen für diese „planungsrelevanten Arten“ negative Auswirkungen von Vorhaben ausgeschlossen werden. Für die Durchführung des Artenschutzes ist der Rheinisch-Bergische Kreis zuständig.