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Kommunale Wärmeplanung der Stadt Bergisch Gladbach

Die kommunale Wärmeplanung der Stadt Bergisch Gladbach ist ein wichtiger informeller Planungsprozess zu einer treibhausgasneutralen, effizienten Wärmeversorgung. Mehr als die Hälfte des deutschen Endenergieverbrauchs entfällt auf Wärmeanwendungen. Dies gilt auch für die Stadt Bergisch Gladbach. Die Stadt hat mit dem Ratsbeschluss zum Integrierten Klimaschutzkonzept Ende Oktober 2023 das Ziel bekräftigt, bis spätestens 2045 treibhausgasneutral zu sein. Bislang erfolgt der überwiegende Teil der Wärmeversorgung durch fossile Energieträger: Laut Endenergiebilanz der Stadt Bergisch Gladbach für das Jahr 2020 wurde der Wärmebedarf etwa der privaten Haushalte zu weniger als 4 Prozent aus erneuerbaren Energien und zu über 80 Prozent aus Erdgas gedeckt.

Die Wärmeplanung gibt der Stadt die Möglichkeit, eine Strategie für die Transformation der Wärmeversorgung in Form des ersten kommunalen Wärmeplans im Jahr 2024 zu entwickeln. So soll eine treibhausgasneutrale und zukunftsfähige Wärmeversorgung aufgebaut und die Wärmewende aktiv gestaltet werden. Durch die frühe Erarbeitung eines Wärmeplans liegen für alle transparent wichtige Informationen vor, wie die Zukunft der Wärmeversorgung aussehen kann.

Im November 2023 haben die Arbeiten am Wärmeplan unterstützt durch die BELKAW GmbH und der BET Büro für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH begonnen. Bis zum Ende des Jahres 2024 soll der Wärmeplan erarbeitet sein und der Politik zum Beschluss vorgelegt werden.

Dazu wurde ein Projektfahrplan ausgearbeitet. In einem ersten Schritt wurden dafür gemeinsam von der BELKAW und BET der aktuelle Wärmeverbrauch und die vorhandenen Wärmeinfrastrukturen im Stadtgebiet detailliert analysiert. Für die Nutzung Erneuerbarer Energien und Wärmeenergieeinsparung wurde eine Potenzialanalyse durchgeführt. Abschließend wurden Strategien und Maßnahmen zur Senkung des Wärmeverbrauchs und zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung für die einzelnen Stadtgebiete entwickelt. Der Wärmeplan ist als strategisches, informelles Planungsinstrument noch keine verbindliche Aussage für einzelne Haushalte in Bezug auf eine kurzfristige Heizungsumstellung.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Erstellungsprozess, zu wesentlichen Meilensteinen und Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Termine, Antworten auf häufige Fragen, Links & Dokumente

End- und Zwischenbericht zur kommunalen Wärmeplanung 

Der Endbericht zur kommunalen Wärmeplanung wurde der Politik zur Beratung und Beschlussfassung im November 2024 vorgelegt. Der aktuelle Stand ist in der Rubrik "Wie weit ist Bergisch Gladbach bei der Umsetzung des kommunalen Wärmeplans?" abrufbar. Sobald ein Beschluss zum Wärmeplan vorliegt, wird der Plan hier veröffentlicht. Wichtig: der Beschluss zum Wärmeplan löst keine früheren Fristen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aus. Diese gelten weiterhin entsprechend § 71 GEG.

Zwischenbericht: Vom 20.08.2024 bis zum 20.09.2024 hatten wichtige Akteure der kommunalen Wärmeplanung, die in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit, die Möglichkeit den Zwischenbericht zur kommunalen Wärmeplanung zu kommentieren und Stellungnahmen abzugeben. Der Zwischenbericht wurde in Anlehnung an das Wärmeplanungsgesetz des Bundes zu wesentlichen Teilaspekten eines Wärmeplans zur Verfügung gestellt. Er umfasst die Bestands- und Potenzialanalyse, den aktuellen Stand der Szenarien und Entwicklungspfade sowie Zwischenergebnisse zum Maßnahmenkatalog. Stellungnahmen konnten ausschließlich elektronisch über einen Online-Fragebogen abgegeben werden. Relevante Hinweise flossen in den Wärmeplan ein. Informationen zum Datenschutz (nach Art. 13 DSGVO) finden Sie hier. Der Endbericht des Wärmeplans enthält weitere Kapitel, Ausarbeitungen zu den Maßnahmen und Fokusgebieten sowie synoptisch die Rückmeldungen aus diesem Beteiligungsschritt. Die städtischen Bekanntmachung im Amtsblatt zum Zwischenbericht zur kommunalen Wärmeplanung können Sie hier herunterladen.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an waermeplan@stadt-gl.de

Veranstaltungen und Termine

Hier finden Sie aktuelle Termine und Veranstaltungen zur Kommunalen Wärmeplanung in Bergisch Gladbach.

Online-Informationsveranstaltung „Kommunale Wärmeplanung trifft Wirtschaft – Chancen für mein Unternehmen“ am 02.12.2024, 15.00 – 16.30 Uhr

Der Begriff "Kommunale Wärmeplanung" kann schnell zur Annahme verleiten, dass sie lediglich Kommunen betrifft und Unternehmen außen vorlässt. Dabei bezieht eine ganzheitliche Wärmeplanung auch die Rolle der Wirtschaft in den jeweiligen Kommunen mit ein. Die Wärmepläne, die aktuell erarbeitet werden, werden auch Unternehmen zukünftig begleiten, da sie eine Orientierung für zukünftige Wärmeversorgungsoptionen geben. Für das Gelingen der Wärmewende ist das Engagement der Wirtschaft vor Ort ein entscheidender Faktor.

Was genau von Unternehmen – unabhängig von Größe und Branche - in diesem Kontext erwartet wird, welche Herausforderungen es gibt und welche Chancen sich entwickeln können, ist hingegen wenig bekannt.
Stattdessen existieren zahlreiche offene Fragen, u. a.:
• Was ist das Ziel der Kommunalen Wärmeplanung?
• Wie können sich Unternehmen aller Größen daran beteiligen?
• Gibt es Auskunftspflichten?
• Welche Herausforderungen können entstehen?
• Welche Chancen gibt es für Unternehmen?
• Welche Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten gibt es für Unternehmen im Kreis in der Wärmewende?
• Und wo stehen die Kommunen im Rheinisch-Bergischen Kreis?

Um möglichst viele solcher Fragen zu beantworten, sind rheinisch-bergische Unternehmen zur Online-Informationsveranstaltung „Kommunale Wärmeplanung trifft Wirtschaft – Chancen für mein Unternehmen“ am 02.12.2024 von 15.00 bis 16.30 Uhr eingeladen.

Die Veranstaltung ist ein gemeinsames Angebot der Rheinisch-Bergischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH (RBW), der acht Kommunen des Rheinisch-Bergischen Kreises sowie der Landesgesellschaft für Energie & Klimaschutz NRW.Energy4Climate.

Die Möglichkeit zur Anmeldung und weitere Informationen sind unter diesem Link zu finden:
https://www.rbw.de/kommunale-waermeplanung-trifft-wirtschaft.aspx

Stellungnahmen zum Zwischenbericht 

Details, wann und wie Stellungnahmen zum Zwischenbericht zur kommunalen Wärmeplanung möglich waren, finden Sie in der Rubrik "Zwischenbericht zur kommunalen Wärmeplanung".

Online Informationsveranstaltung für Bürgerinnen & Bürger 26.02.2024

Die Stadt Bergisch Gladbach hat gemeinsam mit den an der Erstellung des ersten kommunalen Wärmeplans beteiligten Dienstleistern, der BELKAW GmbH und der BET Büro für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH, am 26. Februar 2024, ab 17.00 Uhr eine Online-Informationsveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger über MS Teams angeboten, an der rund 120 Gäste teilnahmen. Die Präsentation zur Veranstaltung können Sie hier einsehen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den gezeigten Auswertungen teils um exemplarische Beispiele und bezogen auf die Daten für Bergisch Gladbach noch um vorläufige Auswertungen handelt, um über den Prozess zu informieren. Diese werden weiter ergänzt, plausibilisiert und ausgearbeitet.

Stakeholder-Workshops Kommunale Wärmeplanung 2024

Im Februar 2024 fanden mehrere Stakeholder-Workshops mit Vertreterinnen und Vertretern lokaler Unternehmen, Einrichtungen und Verbänden statt. Weitere Informationen in der Pressemitteilung hier.

Ebenfalls wurden wesentliche Ergebnisse des Zwischenberichtes zur kommunalen Wärmeplanung im September 2024 in zwei Stakeholder-Workshops vorgestellt und mit den Anwesenden diskutiert.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an waermeplan@stadt-gl.de.

Wo finde ich allgemeine Informationen zur kommunalen Wärmeplanung, zu den gesetzlichen Grundlagen und zur Umsetzung in Deutschland?

Informationen zu den bundesweiten gesetzlichen Anforderungen und der Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung in Deutschland bietet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in einer Zusammenstellung häufiger Fragen (FAQ). Diese finden Sie hier.

Wie weit ist Bergisch Gladbach bei der Umsetzung des kommunalen Wärmeplans?

Die Verwaltung informiert den Hauptausschuss des Stadtrates regelmäßig detailliert über den aktuellen Stand der kommunalen Wärmeplanung. Entsprechende Mitteilungen und Vorlagen finden Sie im Ratsinformationssystem:

- Sitzung am 13. März 2024 - Mitteilungsvorlage
- Sitzung am 07. Mai 2024 - Mitteilungsvorlage und Anlage Zeitplan
- Sitzung am 26. Juni 2024 - Mitteilungsvorlage und Anlage Zeitplan
- Sitzung am 25. September 2024 - Mitteilungsvorlage und Anlage Zwischenbericht
- Sitzung am 03. Dezember 2024 - Beschlussvorlage und Anlage 1 Endbericht zur kommunalen Wärmeplanung.

Die Dokumente sind ebenfalls im Ratsinformationssystem der Stadt Bergisch Gladbach zu finden.

Die Beschlussfassung des ersten kommunalen Wärmeplans wird für die Ratssitzung am 10. Dezember 2024 angestrebt - Informationen folgen.

Außerdem werden Informationen auf dieser Website veröffentlicht und hier auch aktuelle Termine angekündigt.

Was bedeutet die kommunale Wärmeplanung für Bürgerinnen und Bürger in Bergisch Gladbach?

Die kommunale Wärmeplanung ist ein informelles (= rechtlich nicht direkt bindendes) Instrument, das den Kommunen an die Hand gegeben wird. Mit der kommunalen Wärmeplanung soll der Grundbaustein für den Umbau der lokalen Wärmeversorgung gelegt werden. Ziel ist es, langfristige Pfade für eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu entwickeln. Perspektivisch sollen diese in Kooperation mit weiteren Akteuren wie Energieversorgern und Gebäudeeigentümern und -eigentümerinnen umgesetzt werden.
Gleichzeitig kann aus einem kommunalen Wärmeplan abgelesen werden, für welche Versorgung das Gebiet, in dem ein Gebäude sich befindet, idealerweise geeignet ist. Das Ergebnis ist eine Karte, die für das Stadtgebiet aufzeigt, welche Gebiete sich für einen Wärmenetzausbau eignen („Wärmenetzgebiete“) und wo weiterhin dezentrale Versorgungsanlagen zum Einsatz kommen sollten („Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung“). Darüber hinaus soll aufgezeigt werden, durch welchen Energieträger zukünftig die Wärme für die dezentrale Versorgung und für die zentralen Erzeugungsanlagen der Wärmenetze bereitgestellt werden können. Der kommunale Wärmeplan gibt somit eine Orientierung für Investitionsentscheidungen.

Wann wird es wo ein Wärmenetz in Bergisch Gladbach geben?

Grundsätzlich beschreibt ein Wärmenetz die Verteilung von thermischer Energie (Wärme) in Form von Wasserdampf oder heißem Wasser, von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Rohrnetz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raumwärme oder Warmwasser. Dabei kann zwischen Nah- und Fernwärme unterschieden werden. Es gibt allerdings keine gesetzliche Definition oder einheitlichen Abgrenzungswerte zwischen Nah- und Fernwärme.

In welchen Gebieten welche Art der Wärmeversorgung – und damit auch ein neues bzw. der Ausbau eines bestehenden Wärmenetzes - die geeignetste ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa der Besiedlungsstruktur, den Wärmeliniendichten (also dem erwarteten Wärmebedarf pro Straßenmeter), Nähe zu (potentiellen) Wärmequellen, bestehender Infrastruktur(-planungen), etc.

Die verschiedenen Wärmeversorgungsgebiete herauszuarbeiten und Vor- und Nachteile verschiedener Optionen abzuwägen, ist Gegenstand des aktuellen Wärmeplans. Der Plan generiert Strategien und zeigt Optionen auf, trifft aber weder Entscheidungen noch konkrete Festlegungen. Diese erfolgen im Anschluss sukzessive auf Basis weiterer Machbarkeitsstudien und Fachplanungen.

Das Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans für Bergisch Gladbach umfasst daher nicht:
- Eine Ausbaugarantie für alle dargestellten Wärmenetzversorgungsgebiete
- Anschluss- und/oder Termingarantien für Wärmenetzanschlüsse
- Einzelfallprüfungen auf Gebäudeebene, das heißt, der Wärmeplan ersetzt nicht eine individuelle Energieberatung, um optimale Lösungen zur energetischen Sanierung bzw. Wärmeversorgung eines Gebäudes zu identifizieren.

Was kann man als Eigentümerin / Eigentümer eines Gebäudes / einer Wohnung bereits jetzt tun?

Es wird auch künftig Energiebedarf für Heizen, Warmwasser und Prozesswärme (bei Gewerbe, Handel und Industrie) geben. Dieser muss Schritt für Schritt aus Erneuerbarer Energie gedeckt werden (Geothermie, Solarthermie, unvermeidbare Abwärme, etc.). Dabei sollte zuallererst das Potenzial ausgeschöpft werden, insgesamt weniger Energie für Wärme zu verbrauchen.

Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, eine funktionierende Heizung in einem Bestandsgebäude sofort auszutauschen. Die Novelle des bundesweiten Gebäudeenergiegesetzes (GEG)  sieht nur für neu eingebaute Heizungen vor, dass diese mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden müssen (Fristen und Details im GEG zu beachten!). Reparaturen alter Heizungen sind insofern möglich. Sollte Ihre Heizung ausfallen, gibt es verschiedene Übergangsfristen. Einen guten Überblick, auch wenn Sie neu bauen, finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Heizungswegweiser, dieser bietet eine erste Einschätzung. Er ersetzt jedoch keine umfassende individuelle Beratung. Den Heizungswegweiser und weitere Informationen zum GEG finden Sie hier.

Wollen Sie schon jetzt aktiv werden, auch wenn Ihre Heizung noch intakt ist, bietet es sich an, zunächst zu prüfen, ob der Wärmebedarf Ihres Zuhauses gesenkt werden kann (etwa durch Dämmmaßnahmen, Fenstertausch). Dafür kann etwa ein geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP, Link zur Förderung) von einem bzw. einer Energieexpertin oder -experten erarbeitet werden. Diese finden Sie hier. Informationen zum iSFP bietet auch die Verbraucherzentrale NRW hier.

Wie die Umsetzung dieser Maßnahmen durch den Bund (BEG) gefördert wird, erfahren Sie hier und über die Verbraucherzentrale hier. Gleichzeitig können so Heizkosten gesenkt werden. Antworten auf Detailfragen bieten die Fördermittelgeber in ihren FAQ hier.

Der Rheinisch-Bergische-Kreis fördert die Umsetzung einer Maßnahme eines iSFP zusätzlich. Aktuelle Informationen hier.

Aufgrund aktueller Förderbedingungen wie dem Geschwindigkeitsbonus kann es sich für Bürgerinnen und Bürger schon jetzt lohnen, den Wechsel der Heizung auf eine Versorgung mit Erneuerbaren Energien zu planen. Mehr Informationen zu den Förderungen hier (KFW Heizungsförderung) und bei der Verbraucherzentrale hier. Diese bietet auch umfangreiche Beratungsangebote etwa über Online-Seminare. Sowohl Handwerkerinnen und Handwerker als auch Energie-Effizienz-Expertinnen und -Experten unterstützen meist die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer bei der  Online-Antragstellung der BEG-Förderung für eine neue Heizung. Der Bundesverband Wärmepumpe bietet nun eine Ausfüllhilfe für den Förderantrag zur KfW-Heizungsförderung (Programm 458).

Ab dem 1. September 2024 gilt für die Antragstellung durch Privatpersonen, dass die Antragstellung in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten erfolgen muss. Bitte nutzen Sie die oben genannten Informationen und die FAQ zur BEG. Die FAQ des BMWK enthalten unter anderem Formulierungen für den Vertrag mit der Heizungsfirma und eine Erläuterung des Vorgehens bei der Antragstellung, damit kein vorzeitiger Maßnahmebeginn zum Förderausschluss führt.

Ausführliche Information, Kurzvideos, Praxisbeispiele rund um das Thema Heizunsgwechsel und energetische Sanierung bietet die Seite energiewechsel.de, sowohl für Einfamilienhäuser als auch für WEG.

Was können Mieterinnen und Mieter zur Wärmewende beitragen? Was bedeutet ein Heizungstausch für Sie?

Auch als Mieterin oder Mieter hat man verschiedene Möglichkeiten, Heizenergie und -kosten zu sparen oder klimafreundlich zu beziehen – zum Beispiel durch Energiesparmaßnahmen, bei der Auswahl des Gasliefervertrags oder in Zusammenarbeit mit Vermieter bzw. Vermieterin - Beratung dazu finden Sie bei der Verbraucherzentrale hier und auch vor Ort.

Vermieterinnen und Vermieter dürfen im Fall einer Modernisierung (nicht Instandhaltung) acht Prozent der angefallenen Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen – bezogen auf die anfallende Monatsmiete allerdings innerhalb von sechs Jahren höchstens 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, danach mehr.

Seit dem 01. Januar 2024 kommt folgende Regelung hinzu, wenn die Heizung getauscht wird: Wenn Vermieterinnen oder Vermieter einen Heizungstausch nach den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vornehmen und dafür die staatliche Förderung erhalten, dürfen sie zehn Prozent der angefallenen Modernisierungskosten (abzüglich des Förderbetrags) auf die Jahresmiete umlegen – bezogen auf die Monatsmiete allerdings höchstens 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche (Kappungsgrenze) innerhalb von sechs Jahren. Durch diese Deckelung sollen Vermietende motiviert werden, die Förderung zu beantragen, und Mieterinnen udn Mieter profitieren von einer geringeren Erhöhung der Kaltmiete. Nehmen die Vermietenden dagegen keine staatliche Förderung in Anspruch, dürfen sie die oben erwähnten acht Prozent umlegen.

Parallel zur steigenden Kaltmiete verringern sich aber in der Regel die Heizkosten für Mieterinnen und Mieter durch eine moderne und klimafreundliche Heizung. In der Summe wird die Warmmiete häufig sogar sinken.

Hier (Öffnet in einem neuen Tab) ein kurzer Informationsfilm zum Heizungstausch in der Mietwohnung .

Gelten die Übergangsfristen des GEG früher (vor Mitte 2026), wenn der Stadtrat den Wärmeplan beschließt?

Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und 2023 novelliert wurde. Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude und legt hauptsächlich Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard fest. Ab dem 01.01.2024 gilt die Novellierung des GEG. Dabei wird die sogenannte „65%-Regel“ eingeführt, nach der Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Das Gesetz definiert verschiedene Erfüllungsoptionen. Dabei ist der schrittweise Umstieg auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung das Ziel.
Es gelten unterschiedliche Übergangsfristen nach dem GEG, je nachdem ob es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet oder ein Bestandsgebäude und Neubau im Bestandsgebiet (z.B. Baulücken) handelt.

Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden vom Gesetz behandelt wie Bestandsgebäude.

Für Bürgerinnen und Bürger, die einen Neubau (im Neubaugebiet) planen, ergeben sich durch das GEG neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet gelten ab dem 01.01.2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65%-Regelung).

Wenn Sie einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planen, so gelten für Sie die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Für Bürgerinnen und Bürger mit einem Bestandsgebäude mit einer funktionierenden Heizung, entstehen zunächst keine Konsequenzen durch das GEG. Die Anforderungen der 65%-Regelung des GEG für Bestandsgebäude sollen frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gelten. D.h. frühestens ab Mitte 2026 für Kommunen wie Bergisch Gladbach mit über 100.000 Einwohnenden.

Damit diese Fristen früher in Kraft treten, müssen die im kommunalen Wärmeplan beschlossenen und dargestellten Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzen separat durch den Rat der Stadt beschlossen werden (Stichwort: Gebietsausweisung nach § 26 WPG). Das heißt, mit dem reinen Beschluss des gesamtstädtischen Wärmeplans wird die Frist des GEG für Bestandsgebäude zum 30.6.2026 nicht früher ausgelöst.

Kann ich noch eine fossil betriebene Heizung einbauen?

Für Bürgerinnen und Bürger, die einen Neubau im Neubaugebiet planen, ergeben sich durch das GEG neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet gelten ab dem 01.01.2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65%-EE-Regelung).

Wenn Sie einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planen, so gelten für Sie die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Die 65 % EE_Regel gilt demnach für neuinstallierte Heizungen ab 01.07.2026. Es besteht derzeit noch die Möglichkeit, Gas-/Ölheizungen zu installieren. Die Heizungen müssen aber ab 2029 einen steigenden Anteil an Biomethan oder Wasserstoff nutzen. Ab 2024 besteht zudem beim Einbau einer fossil betriebenen Heizung eine Beratungspflicht durch eine fachkundige Person, die über die steigenden Kosten und damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken (fossile Energien wie Öl und Erdgas werden mit einem CO2-Preis belegt) informiert. Der Bund stellt hierzu ein Informationsblatt für die verpflichtende Beratung (PDF, 436 KB) zur Verfügung.

Die Verbraucherzentrale NRW bietet einen Rechner zur Berechnung der CO2-Kosten der Heizung hier an.

Ab 2027 wird der nationale CO2-Preis, der einen feststehenden CO2-Preis für ein Kalenderjahr beinhaltet, durch einen europäischen Emissionshandel für die Bereiche Gebäude und Verkehr abgelöst. Ab 2027 gibt es dann einen CO2-Preis, der sich am Markt bildet. Er ist daher schwer zu prognostizieren. Expertinnen und Experten erwarten einen deutlichen Anstieg des CO2-Preises ab 2027. Darüber hinaus wird prognostiziert, dass in Zukunft die Gasmengen im Gasverteilnetz immer kleiner werden, weil immer weniger Haushalte ans Gasnetz angeschlossen sind. Dann werden die Kosten des Gasverteilnetzes auf immer weniger verbleibende Gaskunden verteilt werden müssen, so dass der Gaspreis für die verbleibenden Gaskunden ansteigt. Wer klimafreundlich ohne Öl und Gas heizt, ist hingegen unabhängig von diesen Preissteigerungen.

Und spätestens ab 2045 dürfen gar keine fossilen Brennstoffe mehr verwendet werden.

Weiterführende Links und Informationen auf den Seiten des Klimaschutzmanagements

Informationen zum Thema Heizen und dem Gebäudeenergiegesetz finden Sie auf der Unterseite "Heizen".

Informationen zum Thema Energiesparen finden Sie hier.

Weitere Informationen zu Fördermitteln wie Links zu Fördermittel-Datenbanken und -Navigatoren hier

Aktuelle Beratungstermine zu Themen wie energetische Gebäudesanierung oder Wärmepumpen finden Sie in der Terminübersicht.

Förderung

Das Vorhaben „Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Bergisch Gladbach“ (Laufzeit des Vorhabens: 01.09.2023 – 31.12.2024; Förderkennzeichen: 67K25532) wird durch die Nationale Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
Weitere Informationen über die Klimaschutzinitiative finden Sie unter: www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie