Minderjährigen-Vormundschaften/ Pflegschaften
Vormundschaft
Die Dienststelle wird Vormund von Kindern und Jugendlichen, wenn die Eltern oder nahe Verwandte diese Aufgaben nicht wahrnehmen können. Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter seines Mündels. Das Familiengericht ordnet eine Vormundschaft an
- bei einer minderjährigen, nicht verheirateten Mutter
- bei Entzug des elterlichen Sorgerechts durch das Familiengericht
- bei Tod der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils
- bei Ruhen der elterlichen Sorge (z.B. während eines Adoptionsverfahrens)
- bei Verhinderung der Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge (z.B. bei unbekanntem Aufenthalt).
Die Vormundschaft endet spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes.
Pflegschaft
Sind die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil eines minderjährigen Kindes für bestimmte einzelne Angelegenheiten an dessen gesetzlicher Vertretung gehindert, so ordnet das zuständige Familiengericht die Pflegschaft an. Zum Pfleger kann die Dienststelle bestellt werden, falls kein geeigneter Einzelpfleger, z.B. ein naher Verwandter des Kindes oder ein Rechtsanwalt, zur Verfügung steht.
Beispiele für die Anordnung einer Pflegschaft:
- Anfechtung der Vaterschaft
- Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
- Zustimmung zu medizinischen Eingriffen und/oder Behandlungsmethoden
- Regelung von vermögensrechtlichen Angelegenheiten, z.B. Schenkungen, Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsrechten.