Fachdienst Beistandschaft
Beratung, Unterhalt, Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht
Das Jugendamt berät und unterstützt Sie kostenfrei bei vielen Fragen zu Vaterschaft, Kindesunterhalt und Sorgerecht. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Fachdienstes Beistandschaften stehen Ihnen zur Seite und helfen, wenn die Vaterschaft geklärt oder Unterhaltsansprüche für Ihr Kind geltend gemacht werden sollen.
Unterhalt
Lebt ein Kind dauerhaft bei nur einem Elternteil, ist der andere Elternteil verpflichtet Kindesunterhalt zu zahlen. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils und ist abhängig vom Alter des Kindes.
- Der Beistand ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen
- Die Berechnung des Unterhaltes erfolgt unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle und der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln
- Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung kann bei Ihrem örtlichen Jugendamt beurkundet werden
- Der Unterhaltsanspruch des Kindes kann gerichtlich geltend gemacht werden
- Ebenfalls kann der Unterhaltsanspruch des Kindes durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden
Informationen zur Düsseldorfer Tabelle
Informationen zu den Unterhaltsleitlinien des OLG Köln
Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung
Für Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden, wird die Vaterschaft erst durch eine formelle freiwillige Anerkennung oder durch ein Gerichtsbeschluss rechtswirksam.
- Der Vater des Kindes kann seine Vaterschaft durch Erklärung anerkennen.
- Die Zustimmung der Mutter ist notwendig.
- Anerkennung und Zustimmung müssen bei Ihrem örtlichen Jugendamt öffentlich beurkundet werden. Die Anerkennung und Zustimmung der Vaterschaft ist auch beim Standesamt, bei den Amtsgerichten oder bei Notaren möglich.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen.
Informationen zur Vaterschaftsanerkennung
Sorgerecht
- Durch die Vaterschaftsanerkennung ändert sich noch nicht das Sorgerecht.
- Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist grundsätzlich die Kindesmutter allein sorgeberechtigt.
- Die Eltern können das Sorgerecht jedoch auch gemeinsam ausüben.
- Die gemeinsame Sorge kommt zustande durch eine übereinstimmende Erklärung der Eltern, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen.
- Sorgeerklärungen müssen ebenfalls bei Ihrem örtlichen Jugendamt öffentlich beurkundet werden.
Informationen zur gemeinsamen Sorgererklärung
Unterlagen zur Beurkundung
- Geburtsurkunde beider Eltern und des Kindes
- gültige Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
- Mutterpass (bei vorgeburtlicher Beurkundung)
Volljährigenunterhalt
Darüber hinaus bietet das Jugendamt jungen Volljährigen unter 21 Jahren Beratung und Unterstützung an, wenn Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern geltend gemacht werden sollen. Erfahrene Beraterinnen und Berater leisten Hilfestellung und sind auch darüber hinaus Ansprechpartner bei Konflikten und Krisen im Kreis der Familie.
Sorgeregister
In das Sorgeregister werden abgegebene Willenserklärungen von nicht miteinander verheirateten Eltern und gerichtliche Entscheidungen über die gemeinsame Sorge für das Kind eingetragen. Eine allein sorgeberechtigte Mutter kann eine schriftliche Bescheinigung, dass keine gemeinsame Sorge vorliegt, bei dem Jugendamt ihres Wohnortes beantragen.
Zur Ausstellung einer schriftlichen Bescheinigung aus dem Sorgeregister werden folgende Unterlagen der Kindesmutter benötigt
- Geburtsurkunde des Kindes
- Gültiger Personalausweis der Mutter oder Pass mit Meldebescheinigung
Ihre Antrag können Sie per E-Mail an k.esser@stadt-gl.de oder telefonisch unter 02202 14-2901 stellen.
Information nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)