Unterhaltsvorschuss und Kindesunterhalt
Sicherung des Unterhaltes von Kindern
Das Jugendamt zahlt den Unterhalt für ein Kind als Vorschussleistung, wenn der Vater oder die Mutter seine/ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllt.
Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt. Voraussetzung ist insbesondere, dass Ihr Kind bei Ihnen lebt und unter 18 Jahre alt ist. Eine Höchstbezugsdauer gilt nicht. Für Kinder nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass das Kind selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mit Ausnahme des Kindergeldes über eigene Einkünfte von mindestens 600 Euro brutto monatlich verfügt.
Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von diesem Elternteil zurückholt. Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt, kurz ebenfalls „Unterhaltsvorschuss“ genannt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab:
Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Weil die Kosten mit zunehmendem Alter des Kindes steigen, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass
- für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87%,
- für Kinder über sechs Jahre bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100% und
- für die älteren Kinder 117% des Existenzminimums als Mindestunterhalt festgesetzt werden.
Von den Beträgen wird das ebenfalls aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld für erste Kinder in Höhe von derzeit 250 Euro abgezogen. Daraus ergeben sich für den Unterhaltsvorschuss folgende Beträge (ab 01. Januar 2025):
- für Kinder unter sechs Jahren 232 Euro
- für Kinder ab sechs und unter zwölf Jahren 304 Euro
- für Kinder ab zwölf und unter 18 Jahren 399 Euro
In Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses geht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes gegen den anderen Elternteil auf das Bundesland über, das den Unterhaltsvorschuss finanziert. Es ist insoweit allein Aufgabe der Unterhaltsvorschussstelle, sich die Beträge vom anderen Elternteil zurückzuholen.
Hinweis: Sollte sich das Kindergeld rückwirkend zum 01. Januar 2025 erhöhen, verringern sich zeitgleich die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Unterlagen
- Personalausweis
- Aufenthaltsgenehmigung (bei Ausländern)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Aufenthaltsbescheinigung (alleinerziehende Elternteile und Kinder)
- evtl. Unterhaltstitel (festgelegte Unterhaltsverpflichtung)
- evtl. Scheidungsurteil
- evtl. Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
- evtl. Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung,
- Einkunftsnachweise wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen.
Formulare & Informationen