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Baumschutz

Geschützte Bäume

Doch die Existenz der Bäume in der Stadt ist bedroht: Bodenverdichtungen oder -veränderungen mit Asphalt oder Beton, Wurzelzerstörungen durch Bauarbeiten und das Verlegen von Leitungen, Stammbeschädigungen durch Autos und verschiedenes andere mehr verschärfen die Situation. Oder sie stehen schlicht und einfach anderen Interessen im Wege.
Nicht nur Bäume im öffentlichen Straßenraum, sondern auch die Bäume in Privatgärten haben einen erheblichen Anteil an den genannten Ökosystemleistungen. Daher hat der Rat der Stadt Bergisch Gladbach eine neue Baumschutzsatzung beschlossen, die am 01.10.2020 in Kraft getreten ist. Geschützt sind danach alle ober- und unterirdischen Bestandteile der Bäume (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich) von:

a. Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm,
b. mehrstämmig ausgebildeten Bäumen, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist und der Gesamtumfang aller Stämme mindestens 100 cm beträgt,
c. Bäume mit einem Stammumfang von je mindestens 50 cm, wenn sie in einer Gruppe oder einer Reihe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren,
Für den Bereich "Gronauer Wald" wurde eine weitergehende Baumschutzsatzung zur Wahrung des besonderen Stadtbildes und des Denkmalschutzes erlassen.
Die Zuständigkeiten für die Einhaltung der Baumschutzsatzungen liegt in der Abteilung StadtGrün.


Es können auch stadtbildprägende Bäume beispielsweise durch einen Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzt sein. Insgesamt sind in den Bebauungsplänen derzeit über 2.000 Baumstandorte geschützt.
Andererseits kann es sich bei den Bäumen auch um Naturdenkmale handeln, die ebenfalls nicht beschädigt werden dürfen. Aktuell stehen im städtischen Bereich 11 Bäume in der Naturdenkmalliste. Außerdem ist es in Landschaftsschutzgebieten verboten, Hecken, Gebüsche, Sträucher, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen sowie Baumreihen und Gehölzstreifen teilweise oder gänzlich zu beseitigen, zu beschädigen oder zu beeinträchtigen. Die Zuständigkeit für Naturdenkmale oder Schutzgebiete liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises.