Immissionsschutz Luft
Grillen im Garten, Balkon etc.
Qualmender Gasgrill
Mit der Grillsaison kehrt auch der Streit um Qualm- und Lärmbelästigung im Garten und auf dem Balkon wieder. Nachbarn fühlen sich belästigt, wenn es im Garten oder auf dem Balkon raucht - oder zu oft oder zu lange gebrutzelt wird. Ein grundsätzliches Grillverbot haben Gerichte bislang nur in Ausnahmefällen ausgesprochen. In der Regel müssen sich Eigentümer und Mieter oder Nachbarn untereinander in Toleranz üben. Ein Verbot könne nur dann ausgesprochen werden, wenn es dabei zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß und Wärme kommt. Werden Nachbarn durch den Qualm wesentlich beeinträchtigt, kann das Grillen einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz darstellen und als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
Verbietet die Hausordnung das Grillen, so ist dieses Verbot bindend.
Verbrennen im Freien
Das Verbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Die örtliche Ordnungsbehörde (Ortsrecht) kann jedoch gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes für NRW (LImSchG)) Ausnahmen vom Verbrennungsverbot zulassen. Diese Ausnahmegenehmigungen unterliegen speziellen Auflagen.
Brauchtumsfeuer zu Ostern oder an St. Martin sind möglich. Für die Durchführung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist genehmigungspflichtig.
Auskünfte erteilt das Sachgebiet "Ordnungsbehörde" im Fachbereich 3 Recht, Sicherheit und Ordnung. Link zur Ordnungsbehörde der Stadt Bergisch Gladbach