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Geruchsbelästigung


Die Gerüche stellen in der Regel keine akute Gesundheitsgefährdung dar, jedoch geht von Ihnen eine Belästigung aus. Der Grad der Belästigung wird in der Häufigkeit der Geruchsstunden eines Jahres erfasst und entsprechend der sogenannten Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) beurteilt beurteilt.
Die GIRL definiert Geruchsimmissionen als anlagenbezogene Gerüche, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar ist und unterscheidbar von anderen Gerüchen z.B. dem Hausbrand.
Im Stadtgebiet verteilt befinden sich geruchsintensivere Anlagen und Betriebe. In der Regel treten keine relevanten Geruchsbelästigungen auf, sofern die empfohlenen Abstände (z.B. Abstandserlass NRW) nicht unterschritten und die Anlagen ordnungsgemäß betrieben werden.
In Beschwerdefällen können Betroffene sich an das Ordnungsamt oder die Immissionsschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises wenden.