Lärm durch gewerbliche Bauarbeiten z.B. Straßen- und Schienenbau, Neu- und Umbau von Gebäuden, Sanierungen, Instandhaltungsarbeiten etc. wird als Baulärm bezeichnet.
Um die betroffenen Nachbarschaft ausreichend vor Gefahren und Belästigungen zu schützen, wird der Baulärm nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) und der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung
(32. BImSchV) beurteilt. Neben den Immissionsrichtwerten, gibt die AVV auch Hinweise zu Minderungsmaßnahmen.
Für die Überwachung von Baulärm ist die Untere Umweltschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises zuständig.