Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet mit Ausnahme von Sonderbauten (§ 50 BauO NRW 2018) auf alle Vorhaben Anwendung, die der Baugenehmigungspflicht unterliegen
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird durchgeführt für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze und für kleinere Gebäude und bauliche Anlagen, wie z.B. Garagen und überdachte Stellplätze bis 100 m² Nutzfläche, Einfriedungen oder Werbeanlagen, soweit diese nicht von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind.
In § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 sind die Vorhaben abschließend genannt, für die dieses Verfahren nicht gilt. Hier handelt es sich in der Regel um größere Projekte (Sonderbauten), die aufgrund Ihrer künftigen Nutzung eine umfangreiche Prüfung erfordern.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsicht, ob das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Die bauordnungsrechtliche Prüfung beschränkt sich in erster Linie auf Fragen der Erschließung, der Abstandflächen, der Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften, Kinderspielflächen (
Spielplatzsatzung), sowie den Nachweis der erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (s. Formulare & Informationen). Bei kleinen Sonderbauten wird auch der Brandschutz geprüft.
Für nachfolgend genannte Bauvorhaben ist es im Normalfall nicht erforderlich eine Entwurfsverfasserin/ einen Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung zu beauftragen:
- Werbeanlagen > 1,0 m² ; Hinweise Werbeanlage (s. Formulare & Informationen)
- Gartenhäuser (soweit sie nicht gemäß § 62 BauO NRW 2018 verfahrensfrei errichtet werden dürfen)
- Terrassenüberdachungen (soweit sie nicht gemäß § 62 BauO NRW 2018 verfahrensfrei errichtet werden dürfen)
In den meisten Fällen benötigen Sie eine/n bauvorlageberechtigte/n Entwurfsverfasser/in für die Erstellung Ihres Bauantrags. Auf den Internetseiten der
Architektenkammer oder der
Ingenieurkammer können Sie vorlageberechtigte Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieure in Ihrer Nähe finden.
In der Regel sind mindestens diese Bauvorlagen (2-fach) bei Antragstellung einzureichen:
- Antragsvordruck
- Lageplan (M 1:500 oder M 1:250) oder Flurkarte
- Bauzeichnungen (M 1:100) mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten in entsprechender Vermaßung
- Baubeschreibung; bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben zusätzlich Betriebsbeschreibung
- Berechnung umbauter Raum
- Angabe der Herstellungskosten
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält. Ein vollständiger Bauantrag mit allen erforderlichen Unterlagen ist die Voraussetzung für eine zügige Bearbeitung und Genehmigung.