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Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW)

Für Bauvorhaben, die die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, muss kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Für die Errichtung oder den Umbau von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen ist dann keine Baugenehmigung erforderlich, wenn das Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt. Das Bauvorhaben hat allerdings den Festsetzungen des Bebauungsplans zu entsprechen und die Erschließung muss gesichert sein.

Dies gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre.

Mit dem Vorhaben darf innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei der Bauaufsicht begonnen werden, wenn die Bauaufsicht innerhalb dieser Frist keine schriftliche Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Nähere Informationen zu diesem Verfahren entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW.

Unterlagen

Formulare

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Letzte Aktualisierung: 06.03.2024

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