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Bauvoranfrage (§ 77 BauO NRW 2018)

Vor Einreichung eines Bauantrags können einzelne Fragen eines Bauvorhabens durch einen Vorbescheid geklärt werden.
Häufig lassen sich die vielfältigen baurechtlichen Fragen nicht im Rahmen der Bauberatung beantworten. In diesen Fällen ist es sinnvoll zur Klärung der Zulässigkeit des Bauvorhabens eine Bauvoranfrage zu stellen.

Eine Bauvoranfrage ist immer dann zu empfehlen, wenn das Bauvorhaben von den Vorgaben eines Bebauungsplanes abweicht, die Frage des Einfügens auf der Grundlage des § 34 BauGB einer eingehenden Prüfung bedarf oder es sich um ein Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB handelt. Auch bauordnungsrechtliche Fragen können verbindlich durch eine Bauvoranfrage geklärt werden. Eine Bauvoranfrage kann grundsätzlich von jedem (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen eines Grundstücks) gestellt werden.

Die Bauvoranfrage bietet den Vorteil, dass sie die Mühen und Kosten eines vollständigen Bauantrages in den Fällen erspart, in denen es zweifelhaft ist, ob z.B. das Planungsrecht die Verwirklichung der eigenen baulichen Vorstellungen zulässt.

Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.

Eine Bauvoranfrage kann nach Prüfung mit einem positiven Vorbescheid enden. Dieser Vorbescheid hat dann eine Gültigkeit von drei Jahren und kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Bitte beachten Sie außerdem, dass der Vorbescheid keine Baugenehmigung darstellt und somit nicht zum Baubeginn berechtigt.

Unterlagen

  • Antragsvordruck (3-fach) - Formulare zum Antrag
  • Lageplan im Maßstab 1:500 oder beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte (3-fach)
  • zusätzliche Bauvorlagen, sofern sie zur Beurteilung der gestellten Fragen erforderlich sind, z.B.  Baubeschreibung, Bauentwurfsskizze, Grundrisse, Ansichten … (3-fach)

Gebühr/Kosten

Der Vorbescheid ist kostenpflichtig (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO)). Die Gebühr wird bei Erteilung der Baugenehmigung entsprechend der gesetzlichen Grundlagen anteilig verrechnet.

Rechtliche Grundlagen

Formulare

Weitere Links

Letzte Aktualisierung: 06.03.2024

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