Direkt zur Suche und Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Wohnungseigentum kann nur gebildet werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist eine behördliche Bescheinigung, die bestätigt, dass die dort genannte/n Wohnung/en im Sinne der Bauordnung in sich abgeschlossen ist/sind. Sie ist also erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohneigentum bzw. Sondereigentum aufgeteilt werden soll.

Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • Aufteilungsplan, bestehend aus Lageplan, Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen, aus denen die Zugehörigkeit der einzelnen Räume und ggf. Garagen eindeutig (z. B. durch Ziffern in einer Kreisfläche) hervorgehen

Gebühr/Kosten

Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungseigentum (oder Teileigentum) nach
§ 7 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 WEG ist eine gebührenpflichtige Verwaltungshandlung, für die gem.
Tarifstelle 2.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
(AVerwGebO NRW) in der derzeit geltenden Fassung folgende Verwaltungsgebühren zu erheben sind:
  • Die Gebühr für die erste Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs.
    2 Nr. 1 beträgt 100,00 €, für jede weitere Ausfertigung sind 30,00 € zu erheben.
  • Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2
    WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung)

    Gebühr:
    • je Sondereigentumsanteil 50,00 €
    • je Sondereigentumsanteil im Bestand 150,00 €
    • je Garagenstellplatz 20 €
    • für jede Mehrfachausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung 30,00 €

Rechtliche Grundlagen

Letzte Aktualisierung: 28.04.2022

Ist dieses Angebot für Sie hilfreich?