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Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen (§ 62 BauO NRW 2018)

Für kleine oder unbedeutende bauliche Anlagen oder die Beseitigung von diesen benötigen Sie keine Baugenehmigung.

Dies sind z.B. 

  • Gebäude bis zu 75 m³ Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe < 3 m und einer Brutto-Grundfläche < 30 m², außer im Außenbereich
  • Einfriedungen (Zäune und Mauern) bis zu 2,00 m, außer im Außenbereich
  • bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung dienen
  • Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen und Austausch von Fenstern
  • Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²
  • Beseitigung von baulichen Anlagen nach Absatz 1, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 (§ 2 Abs. 3 BauO NRW 2018) und sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

 Eine Aufzählung der genehmigungsfreien Vorhaben enthält der § 62 BauO NRW 2018.

Wichtiger Hinweis:

Vor der Durchführung auch kleinerer baulicher Maßnahmen sollten Sie sich bereits im Vorfeld bei der Bauberatung über die Verfahrensfreiheit oder die Genehmigungspflicht eines geplanten Bauvorhabens informieren.

Beachten Sie bitte, dass Sie trotz der Verfahrensfreiheit die inhaltlichen Bestimmungen der Landesbauordnung einhalten müssen, so z.B. die erforderlichen Abstandsflächen (§ 6 BauO NRW 2018), die Standsicherheit und auch die Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplans oder z.B. einer Gestaltungssatzung. Dies betrifft auch die Belange des Landschaftsschutzes bzw. Gewässerschutzes, die in einigen Bereichen zu berücksichtigen sind.

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Letzte Aktualisierung: 18.01.2022

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