Sicherung der Bauleitplanung
Zurückstellung von Bauvorhaben und Veränderungssperren
Abbildung: Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 5423 – Industrieweg –
Um während eines Bebauungsplanverfahrens verhindern zu können, dass Bauvorhaben, die den Planungszielen des aufzustellenden Bebauungsplans zuwiderlaufen, auf Grundlage des während des Verfahrens noch geltenden Rechts genehmigt werden müssen, enthält das Baugesetzbuch eine Reihe von Sicherungsinstrumenten. Für den Fall, dass ein Bauvorhaben nicht genehmigt bzw. zurückgestellt werden soll, muss für den aufzustellenden Bebauungsplan im Planungsausschuss ein Aufstellungsbeschluss gefasst und im Anschluss öffentlich bekannt gemacht werden.
Sofern ein Antragsteller nach Zurückstellung seines Baugesuchs dieses nicht zurückzieht, muss innerhalb eines Jahres nach der Zurückstellung eine Veränderungssperre erlassen werden, die – wie der Bebauungsplan eine Satzung – in Ausschuss und Rat beschlossen und anschließend bekannt gemacht wird.
Bauvorhaben, die sowohl dem geltenden Planungsrecht als auch den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans entsprechen, können auch während des Planverfahrens genehmigt werden. Sobald jedoch eine Veränderungssperre in Kraft ist, bedarf die Genehmigung des Vorhabens einer Ausnahme von der Veränderungssperre, die wiederum im Planungsausschuss beschlossen werden muss.