Der Bebauungsplan
Der Bebauungsplan bildet die rechtliche Grundlage für die Umsetzung städtebaulicher Ziele. Er ist aus dem übergeordneten Flächennutzungsplan zu entwickeln und ist – anders als der Flächennutzungsplan – nicht nur für die Behörden, sondern auch für jede einzelne Bürgerin und jeden einzelnen Bürger verbindlich, da er vom Rat als Satzung (kommunales Gesetz) beschlossen wird. Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben unmittelbare Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke in einem abgegrenzten Teilgebiet der Gemeinde.
Nach dem Baugesetzbuch sollen Bebauungspläne aufgestellt werden „sobald und soweit“ dies erforderlich ist. Dies gilt für den bereits bebauten Bereich, aber vor allem für den Fall, dass Flächen im Außenbereich überplant werden sollen. Der Bebauungsplan schafft Planungsrecht. Da niemand zur Umsetzung eines Bebauungsplans verpflichtet ist, spricht man auch von einer Angebotsplanung.
Eine spezielle Form des Bebauungsplans ist der Vorhabenbezogene Bebauungsplan. Wie sich aus der Bezeichnung ableiten lässt, handelt es sich dabei einen Bebauungsplan, der Planungsrecht für ein konkretes Bauvorhaben einer Investorin bzw. eines Investors schafft. Die Planung wird zwischen Vorhabenträger und Gemeinde abgestimmt. Das Verfahren entspricht dem eines Angebotsplans. Über einen Durchführungsvertrag regelt die Kommune mit der Investorin bzw. dem Investor die Umsetzung des Projektes innerhalb einer zeitlichen Frist. Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
Bestehen städtebauliche Missstände, oder ist die Stadt mit der Entwicklung innerhalb bereits bebauter Bereiche nicht zufrieden, kann sie in diesen Fällen eine städtebauliche Neuordnung betreiben. Ein Bebauungsplan kann also auch Grundlage für Maßnahmen zur Umsetzung der angestrebten städtebaulichen Ordnung sein, z.B.
- die Erstellung der Erschließung,
- die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse („Umlegung“),
- den Erlass von Bau-, Pflanz- oder sonstigen Geboten oder
- die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechtes von Grundstücken.
In der rechten Spalte finden Sie weitere Informationen zum Aufstellungsverfahren, zu Inhalten von Bebauungsplänen, zur Sicherung der Bauleitplanung und zur Umsetzung eines Bebauungsplans.