Überblick
Was bedeuten überhaupt Begriffe wie "Stadtplanung", "Bauleitpläne", "Bebauungspläne" oder "Integrierte Handlungskonzepte"? Um die Aufgabenbereiche der Stadtplanung besser verstehen zu können, werden im Folgenden einige Grundlagen näher erläutert.
Jede Gemeinde kann im Rahmen der Gesetze ihre bauliche Entwicklung selbst bestimmen. Die Bauleitpläne – der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan – sind dabei die wichtigsten Instrumente zur Steuerung der räumlichen Entwicklung. Mit ihrer Hilfe kann festgelegt werden, wo welche Gebäude und Nutzungen in welchem Umfang realisiert werden dürfen.
Das Baugesetzbuch begrenzt die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden, indem es sie verpflichtet, Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, „sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich ist“ (§ 1 Abs. 3 BauGB). Es liegt also im Ermessen der Stadt Bergisch Gladbach, wann ein Bauleitplan aufgestellt, geändert oder aufgehoben wird. Informationen zur Berücksichtigung verschiedener Belange innerhalb der Bauleitplanung finden Sie hier.
Der Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) regelt die Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen. Er gilt flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet und enthält die mittel- bis langfristigen räumlichen Ziele für die zukünftige Entwicklung der Siedlungs- und Freiflächen, wie z.B. die Reserveflächen für neue Wohn- und Gewerbegebiete. Der Flächennutzungsplan bindet die Verwaltung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, aus ihm können jedoch keine unmittelbaren Baurechte abgeleitet werden. Er ist aufgrund des kleinen Maßstabs (1:10.000 oder 1:15.000) nicht parzellenscharf. Der Flächennutzungsplan 2035 der Stadt Bergisch Gladbach ist mit der amtlichen Bekanntmachung über die Genehmigung vom 01.10.2019 rechtswirksam und löst somit seinen Vorgänger aus dem Jahr 1978 ab. Näheres zum Flächennutzungsplan 2035 erfahren sie hier.
Der Bebauungsplan
Städtebauliche Rahmenplanungen und Handlungskonzepte ergänzen inhaltlich die Bauleitplanung. Sie werden in der Regel für größere räumliche Gebiete (Quartiere, Stadtteile) erarbeitet und zeigen räumliche Entwicklungsperspektiven auf. Handlungskonzepte konkretisieren städtebauliche Rahmenplanungen und sind stärker umsetzungsorientiert.
Integrierte Handlungskonzepte
Integrierte Handlungskonzepte sind mehrjährige strategische Entwicklungskonzepte für funktional zusammenhängende Stadtbereiche. Sie ergänzen als strategische Planungs- und Steuerungsinstrumente die konkrete Bauleitplanung. In den Fokus genommen werden einzelne Stadtteile als Ganzes mit ihren ökonomischen, sozialen, ökologischen und städtebaulichen Rahmenbedingungen.
Auf der Basis einer Bestandsanalyse wird zunächst eine Gesamtstrategie sowie Umsetzungsziele benannt. Neben städtebaulichen Fragestellungen, Aspekten der Verkehrsführung oder notwendige Gebäudemodernisierungen werden zum Beispiel auch die lokale Ökonomie, die Gemeinwesenarbeit und die Bildungsinfrastruktur beleuchtet.
Wesentliche Bestandteile von Integrierten Handlungskonzepten sind sogenannte Planungs- und Umsetzungskonzepte inkl. einer Zeitplanung, in denen zielorientierte Lösungsansätze zur Erneuerung des jeweiligen Gebietes beschrieben werden. Ein weiterer wichtiger Bestandteil ist die Kosten- und Finanzierungsübersicht, die darstellt, was die geplanten Maßnahmen voraussichtlich kosten und mit welchen Mitteln die Realisierung finanziert werden soll.
Integrierte Handlungskonzepte sind in Nordrhein-Westfalen seit 2008 verpflichtende Grundlage für alle Städtebauförderprogramme.
Städtebauliche Rahmenplanung
Die städtebauliche Rahmenplanung wird in der Stadtplanung als informelles Planungsinstrument angewandt. Verfahren und Inhalte sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Rahmenplanung lässt sich als dritte Planstufe zwischen dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan einordnen.
In der Rahmenplanung werden Fachplanungen und Fachbeiträge für einen räumlichen Teilbereich des Stadtgebietes (Stadtteile, Siedlungen oder Quartiere) betrachtet sowie übergeordnete Vorgaben (z.B. Regionalplan, Flächennutzungsplan) berücksichtigt.
Der Rahmenplanung kommt die Funktion zu, für einen größeren, räumlich zusammenhängenden Bereich übergreifende Zielvorstellungen zu entwickeln sowie Ergebnisse unterschiedlicher teilräumplanerischer und thematischer Konzepte zusammenzufassen (Klammerfunktion) und räumlich zusammenhängend darzustellen (Leitplan/ Rahmenplan).
Die städtebauliche Rahmenplanung ist als flexibles und dynamisches Instrument angelegt, welches neben einem Handlungs- oder Maßnahmenkonzept zeitliche Umsetzungshorizonte enthält und fortgeschrieben werden kann.
Mit dem Ratsbeschluss kann sich die Gemeinde selbst an die Rahmenplanung als Entwicklungsleitlinie binden. Die Rahmenplanung ihrerseits dient als Zielvorgabe für die jeweiligen Bebauungspläne.
Die Erhaltungssatzung
Für bestimmte Gebiete kann eine Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) aufgestellt werden. Das Instrument wird angewendet, wenn ein Gebiet eine besondere und erhaltenswerte städtebauliche Gestalt aufweist. Dies ist z.B. der Fall bei städtebaulich bedeutsamen Strukturen wie historischen Siedlungen oder Straßenzügen. Beim Abriss, bei der Änderung oder Errichtung baulicher Anlagen sowie bei Nutzungsänderungen besteht ein sogenannter „Genehmigungsvorbehalt“. Dies bedeutet, dass im einzelnen Fall geprüft wird, ob das Bauvorhaben den Erhaltungszielen widerspricht. In Bergisch Gladbach bestehen derzeit für die Stadtmitte, die Gartensiedlung Gronauer Wald, die Märchensiedlung (Heidkamp) sowie für einen Teilbereich von Hebborn rechtskräftige Erhaltungssatzungen. Ob Ihr Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs einer Erhaltungssatzung liegt, erfahren Sie im städtischen Geoportal oder als telefonische Auskunft bei der Stadtplanung.
Die Gestaltungssatzung
Ein weiteres Instrument ist die Gestaltungssatzung. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 86 der Landesbauordnung NRW. Eine Gestaltungssatzung wird aufgestellt, wenn in einem Gebiet besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen gestellt werden. So können z.B. die Standorte sowie Art und Umfang von Werbeanlagen durch eine Gestaltungssatzung geregelt werden. Auch bestimmte Fassadengestaltungen oder spezielle Arten von Einfriedungen von Grundstücken (Zäune, Hecken u.a.) können für räumlich begrenzte Bereiche durch die Aufstellung von Gestaltungssatzungen geregelt werden. Gestaltungssatzungen sind häufig keine eigenständigen Satzungen, sondern als „örtliche Bauvorschriften“ nach Landesbauordnung in Bebauungspläne integriert. In Bergisch Gladbach bestehen derzeit für die Stadtmitte und für einen Teil von Alt-Refrath rechtskräftige Gestaltungssatzungen. Ob Ihr Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs einer Gestaltungssatzung liegt, erfahren Sie im städtischen Geoportal oder telefonisch bei der Stadtplanung.
Zu den Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen stehen für Sie folgende Unterlagen zum Download bereit:
• Erhaltungssatzung Gartensiedlung Gronauer Wald: Abgrenzung, Satzungstext, Begründung
• Gestaltungssatzung Stadtmitte: Abgrenzung, Satzungstext, Begründung
• Gestaltungssatzung Alt-Refrath:Abgrenzung, Satzungstext, Begründung
Das Sanierungsgebiet
Sanierungsgebiete werden z.B. ausgewiesen, wenn in einem Gebiet die Bausubstanz verfällt und es nicht mehr den heutigen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht. Auch der Mangel an öffentlichen Grünflächen, Kinderspielplätzen, eine zu starke Bebauung von Innenhöfen oder problematische Verkehrssituationen können Gründe für die Ausweisung von Sanierungsgebieten sein. Sanierungsgebiete können weiterhin ausgewiesen werden, um funktionale Mängel wie z.B. vielfach auftretende Leerstände zu beheben oder um die Abwärtsentwicklung eines Stadtviertels aufzuhalten. In Bergisch Gladbach ist zurzeit die Innenstadt als Sanierungsgebiet festgelegt.
Für Gebiete am Ortsrand und kleinere Siedlungen im Außenbereich können durch den Erlass von speziellen Satzungen nach Baugesetzbuch, den sogenannten "Innen- und Außenbereichssatzungen", einzelne Regelungen über die Zulässigkeit von Bauvorhaben getroffen werden.
Die Klarstellungssatzung
Die Klarstellungssatzung gehört zu den Satzungen, die für den baulichen Innenbereich (§ 34 BauGB) erlassen werden. Sie werden aufgestellt, um die Grenze zwischen dem Innen- und dem Außenbereich durch einen Plan mit einer eindeutigen Grenze klarzustellen. Klarstellungssatzungen in Bergisch Gladbach umfassen kleinere Siedlungen oder Straßenzüge mit in der Regel bis zu 20-25 Wohngebäuden . Klarstellungssatzungen schaffen kein „neues“ Baurecht. In Bergisch Gladbach gibt es zurzeit mehr als 20 rechtswirksame Klarstellungssatzungen.
Die Ergänzungssatzung
Durch eine Ergänzungssatzung können einzelne Flächen im Außenbereich in der Größe von einem oder mehreren Baugrundstücken in den baulichen Innenbereich einbezogen werden. Im Bereich einer Ergänzungssatzung kann dann auf den einbezogenen Flächen auf der Grundlage des § 34 BauGB gebaut werden. Voraussetzung für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung ist, dass die einbezogenen Flächen durch eine bauliche Nutzung auf den Nachbargrundstücken entsprechend geprägt sind und die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist.
Ergänzungssatzungen werden in der Praxis der Stadt Bergisch Gladbach zumeist in Kombination mit Klarstellungssatzungen erlassen. Das Verfahren zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung ist gesetzlich im Baugesetzbuch geregelt. In Bergisch Gladbach gibt es zurzeit über 20 rechtswirksame Ergänzungssatzungen
Die Außenbereichssatzung
Durch den Erlass einer ebenfalls im Baugesetzbuch geregelten Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB) werden einzelne der sehr strengen Anforderungen an die Errichtung von Neu- oder Umbauten im Außenbereich außer Kraft gesetzt. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einer Außenbereichssatzung kann im Einzelfall z.B. ein neues Wohngebäude errichtet werden, obwohl der übergeordnete Flächennutzungsplan an dieser Stelle eine landwirtschaftliche Nutzung vorsieht. Außenbereichssatzungen können für kleine Ansiedlungen mit wenigen Wohngebäuden aufgestellt werden. Auch innerhalb eines Gebietes, für das eine Außenbereichssatzung erlassen wurde, gilt der bundesweit geltende Grundsatz, dass der Außenbereich weitestgehend von Bebauung freigehalten werden soll, um einer Zersiedelung der Landschaft vorzubeugen. In Bergisch Gladbach existieren zurzeit lediglich fünf rechtswirksame Außenbereichssatzungen.