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Übernehmen

Das Aufstellungsverfahren

Planungsanlass
Anträge oder Anregungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans können von Bürgerinnen bzw. Bürgern oder Investorinnen bzw. Investoren, aus den politischen Fraktionen oder aus der Verwaltung kommen. Der Planungsausschuss entscheidet letztlich darüber, ob ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden soll. Das beispielhaft dargestellte Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 1527 – Breslauer Straße – beruhte auf einem Bürgerantrag.

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Beispiel FNP-Änderung „Breslauer Straße“ ergänzend zur Aufstellung des Bebauungsplans

Vorentwurf Alternative 1 und Alternative 2

Bebauungsplan Vorentwürfe

Öffentliche Auslegung
Auf der Grundlage des (ggf. überarbeiteten) städtebaulichen Vorentwurfs wird der Entwurf eines Bebauungsplans erstellt. In einer Vorlage für den Planungsausschuss werden das „Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung“ und der Bebauungsplan-Entwurf dargestellt. Sofern der Ausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst, geht die Planung in eine zweite Öffentlichkeitsbeteiligung, die als öffentliche Auslegung oder Offenlage bezeichnet wird. Das Verfahren ist ähnlich wie bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Zeitgleich mit dem Offenlagebeschluss wird im Regelfall auch der sog. Aufstellungsbeschluss gefasst, sofern er nicht schon früher im Verfahren zur Sicherung der Bauleitplanung erforderlich ist.

Zur Offenlage wird der Bebauungsplan-Entwurf im Rathaus Bensberg für einen Monat ausgehängt. Parallel zur öffentlichen Auslegung werden auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. Führt ein Einwand während der öffentlichen Auslegung zur Änderung des Planentwurfes, so wird dieser erneut öffentlich ausgelegt.

Bebauungsplan-Entwurf

Bebauungsplan Entwurf

Satzungsbeschluss
Zentrales Element des Bauleitplanverfahrens (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) ist die planerische Abwägung, da auf dem begrenzten Raum eines Plangebiets nicht alle Ansprüche und Interessen gleichermaßen umgesetzt werden können, zumal sie sich nicht selten widersprechen. Wenn die Offenlage (ggf. auch eine zweite Offenlage) abgeschlossen ist, stellt die Verwaltung alle Stellungnahmen  der Bürgerinnen und Bürger bzw. der Träger öffentlicher Belange in einer Vorlage zusammen. Zu jedem Einwand und zu jeder Anregung wird in der Abwägung Stellung genommen. Im Regelfall folgt der Ausschuss den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus der Bürgerschaft und von den Trägern öffentlicher Belange und beschließt den Bebauungsplan als Satzung. Weil es sich bei einer Satzung um ein örtliches „Gesetz“ handelt, muss sie abschließend auch vom Rat beschlossen werden. Mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung wird der Bebauungsplan in Kraft gesetzt und damit wirksam.

Bebauungspläne müssen nicht von der Bezirksregierung genehmigt werden. Eine Genehmigung ist aber für Änderungen des Flächennutzungsplanes erforderlich. Ist für die Aufstellung eines Bebauungsplanes die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, muss erst die Änderung des Flächennutzungsplans von der Bezirksregierung genehmigt und diese Genehmigung durch die Stadt bekannt gemacht werden. Erst danach kann der Bebauungsplan bekannt gemacht werden.