Das Aufstellungsverfahren
Planungsanlass
Anträge oder Anregungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans können von Bürgerinnen bzw. Bürgern oder Investorinnen bzw. Investoren, aus den politischen Fraktionen oder aus der Verwaltung kommen. Der Planungsausschuss entscheidet letztlich darüber, ob ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden soll. Das beispielhaft dargestellte Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 1527 – Breslauer Straße – beruhte auf einem Bürgerantrag.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Beispiel FNP-Änderung „Breslauer Straße“ ergänzend zur Aufstellung des Bebauungsplans
Das Planverfahren beginnt mit der Entwicklung der städtebaulichen Ziele für das Plangebiet. Sofern diese Ziele von den Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) für das Plangebiet abweichen, muss auch der FNP geändert werden, weil – wie oben bereits dargelegt – die Inhalte des Bebauungsplans denen des Flächennutzungsplans nicht widersprechen dürfen. Im vorliegenden Fall „Breslauer Straße“ wurde die Darstellung „Grünfläche“ in „Wohnbaufläche“ geändert.
Städtebaulicher Vorentwurf
Nach Sammlung und Gewichtung aller Rahmenbedingungen (Umgebungsbebauung, Umweltbelange etc.) wird ein städtebaulicher Vorentwurf im Maßstab 1 : 500 erstellt. Sofern es im Einzelfall sinnvoll erscheint, wird der Entwurf in mehreren Alternativen dargestellt. Im Fall „Breslauer Straße“ orientierte sich die eine Alternative mehr an der ursprünglichen Parzellenstruktur der ehemaligen Selbstversorgergärten, während in der anderen eine freiere, von Grundstücken unabhängigere Form gewählt wurde (siehe Darstellung auf der nächsten Seite).
Frühzeitige Beteiligung
Wesentliche Elemente des Verfahrens bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind die Öffentlichkeits- und die Behördenbeteiligung. Der städtebauliche Vorentwurf wird dem Planungsausschuss vorgestellt. Ist der Ausschuss einverstanden, beschließt er die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt entweder durch Aushang im Rathaus Bensberg (i.d.R. vier Wochen), im Einzelfall ergänzt um eine Bürgerversammlung. Der Zeitraum der Beteiligung wird in der Zeitung sowie über das Internet hier bekannt gemacht.
In der Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Bürgerinnen und Bürger über die Planung informiert und erhalten die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken zu den Inhalten der Planung zu äußern. Stellungnahmen dürfen von allen Bürgerinnen und Bürgern abgegeben werden, auch wenn sie nicht von der Planung direkt betroffen sind. Wie in der vorstehenden Abbildung zum Aufstellungsverfahren zu erkennen ist, gibt es zwei Beteiligungsstufen in einem Bebauungsplanverfahren. Unter bestimmten Voraussetzungen – z.B. bei lediglich geringfügigen Änderungen eines bestehenden Planes (vereinfachtes Änderungsverfahren nach § 13 BauGB) – kann die frühzeitige Beteiligung entfallen.
Bei der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (z.B. der Kreisverwaltung, der Versorgungsträger etc.) werden diese aufgefordert, Bedenken zu äußern oder fachliche Stellungnahmen abzugeben.
Nach der frühzeitigen Beteiligung werden die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und die vorgebrachten Anregungen abgewogen. Dieser Prozess kann dazu führen, dass die Planung überarbeitet werden muss.
Vorentwurf Alternative 1 und Alternative 2
Öffentliche Auslegung
Auf der Grundlage des (ggf. überarbeiteten) städtebaulichen Vorentwurfs wird der Entwurf eines Bebauungsplans erstellt. In einer Vorlage für den Planungsausschuss werden das „Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung“ und der Bebauungsplan-Entwurf dargestellt. Sofern der Ausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst, geht die Planung in eine zweite Öffentlichkeitsbeteiligung, die als öffentliche Auslegung oder Offenlage bezeichnet wird. Das Verfahren ist ähnlich wie bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Zeitgleich mit dem Offenlagebeschluss wird im Regelfall auch der sog. Aufstellungsbeschluss gefasst, sofern er nicht schon früher im Verfahren zur Sicherung der Bauleitplanung erforderlich ist.
Zur Offenlage wird der Bebauungsplan-Entwurf im Rathaus Bensberg für einen Monat ausgehängt. Parallel zur öffentlichen Auslegung werden auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. Führt ein Einwand während der öffentlichen Auslegung zur Änderung des Planentwurfes, so wird dieser erneut öffentlich ausgelegt.
Bebauungsplan-Entwurf
Satzungsbeschluss
Zentrales Element des Bauleitplanverfahrens (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) ist die planerische Abwägung, da auf dem begrenzten Raum eines Plangebiets nicht alle Ansprüche und Interessen gleichermaßen umgesetzt werden können, zumal sie sich nicht selten widersprechen. Wenn die Offenlage (ggf. auch eine zweite Offenlage) abgeschlossen ist, stellt die Verwaltung alle Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger bzw. der Träger öffentlicher Belange in einer Vorlage zusammen. Zu jedem Einwand und zu jeder Anregung wird in der Abwägung Stellung genommen. Im Regelfall folgt der Ausschuss den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus der Bürgerschaft und von den Trägern öffentlicher Belange und beschließt den Bebauungsplan als Satzung. Weil es sich bei einer Satzung um ein örtliches „Gesetz“ handelt, muss sie abschließend auch vom Rat beschlossen werden. Mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung wird der Bebauungsplan in Kraft gesetzt und damit wirksam.
Bebauungspläne müssen nicht von der Bezirksregierung genehmigt werden. Eine Genehmigung ist aber für Änderungen des Flächennutzungsplanes erforderlich. Ist für die Aufstellung eines Bebauungsplanes die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, muss erst die Änderung des Flächennutzungsplans von der Bezirksregierung genehmigt und diese Genehmigung durch die Stadt bekannt gemacht werden. Erst danach kann der Bebauungsplan bekannt gemacht werden.