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Lärmaktionsplanung - allgemeine Informationen

Auf Grundlage der Lärmkartierung erfolgt die Aufstellung der Lärmaktionspläne zur Vermeidung bzw. Minderung von Lärmbelastungen und zum Erhalt ruhiger Gebiete. Der § 47d BImSchG in Verbindung mit Anhang V der EU-Umgebungslärmrichtlinie regelt Mindestanforderung und Form solcher Aktionspläne, die mindestens für die kartierten Gebiete und unter rechtzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit aufzustellen und alle 5 Jahre zu überarbeiten bzw. fortzuschreiben sind.

Wesentliche Aufgaben der Aktionsplanung sind die Bewertung der Lärmsituation und die Formulierung von Maßnahmen, Konzepten und Strategien, um unter Mitwirkung der Öffentlichkeit, der Behörden und Baulastträger zur Lärmreduzierung beizutragen und Lärmbelastungen entgegenwirken zu können.

Der Ablauf der Lärmaktionsplanung stellt sich wie folgt dar:

  • Analyse der Bestandssituation
    • Auswertung der Lärmkartierung
    • Betroffenenanalyse / Lärmschwerpunkte im Stadtgebiet
    • Ermittlung ruhiger Gebiete
    • Analyse vorhandener Planungen
  • Maßnahmen und Konzepte zur Lärmminderung
    • Entwicklung von Strategien und Rahmenkonzepte zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete
    • Prioritätensetzung
    • kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmenkonzepte
  • Information und Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange
  • Gesamtkonzept und Wirkungsanalyse
  • Dokumentation / Berichterstellung

Der Lärmaktionsplan wird am Ende des Verfahrens im Stadtrat beschlossen. Grundsätzlich entsteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Durchführung konkreter Maßnahmen durch die Lärmaktionsplanung, allerdings ist die Umsetzung der durch die Politik beschlossenen Maßnahmen verpflichtend.

In der Zeit vom 08.04. bis zum 06.05.2024 fand das aktuelle Beteiligungsverfahren zum Lärmaktionsplan Runde 4 statt.