Beiträge und Gebühren
Kanalanschlussbeitrag
gem. § 13 ff der Beitrags- und Gebührensatzung
Nach dem Kommunalabgabengesetz und der Beitrags- und Gebührensatzung dienen die Kanalanschlussbeiträge dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, sprich dem Kanalbau, Hauptsammler und Klärwerk.
Beiträge sind für Baugrundstücke zu zahlen.
Maßgebend für die Berechnung ist die Grundstücksfläche.
Liegt das Baugrundstück im Bebauungsplan, so ist die komplette Fläche, entsprechend den Festsetzungen, zugrunde zu legen.
Liegt das Baugrundstück außerhalb des Bebauungsplanes, so ist die 40-Meter-Tiefe maßgebend. Reicht die Bebauung darüber hinaus, so ist die hintere Grenze der baulichen Nutzung entscheidend.
Berechnungseinheit | Gebühr
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Schmutzwasser | 3,22 €
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Regenwasser | 1,38 €
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Mischwasser | 4,60 €
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| je m² Grundstücksfläche
|
In Abhängigkeit von der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlagungsfaktor vervielfacht.
Dieser beträgt im einzelnen :
Bebaubarkeit | Faktor |
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bei eingeschossiger Bebaubarkeit
| 1,00
|
bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
| 1,25 |
bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
| 1,50
|
bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit
| 1,75
|
bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit und höher
| 2,00
|
Beispiel :
Grundstück 300 m² - eingeschossige Wohnhausbebauung, innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, Anschluss an den Schmutzwasserkanal
Berechnung :
300 m² x 3,22 € Beitragsgebühr x 1,0 Veranlagungsfaktor = 966,00 €
Hinweis :
Es muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich die aufgeführten Sätze auf die derzeit gültigen Satzungen beziehen. Infolge einer möglichen Satzungsänderung sind immer die zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht geltenden Beiträge und Gebühren maßgebend.