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Beiträge und Gebühren

Abwassergebühren - häufig gestellte Fragen

Das Abwasserwerk hat für Sie die Antworten auf die meistgestellten Fragen zum Thema Schmutz- und Regenwassergebühren zusammengefasst:

1) Fragen zur Gebührenkalkulation

Was ist eine Gebührenkalkulation ?

Die Kalkulation hat das Ziel, die Selbstkosten je Leistungseinheit zu ermitteln, d.h. Ermittlung eines Gebührensatzes für Kanalbenutzungsgebühren.

Leistungseinheit "Schmutzwasser" = x € / m³ Frischwasserbezug
Leistungseinheit "Niederschlagswasser" = x € / m² abflusswirksame Fläche

Bei einer (Vor-)Kalkulation erfolgt die Berechnung unter Zugrundelegung von Plan-Zahlen. Zu diesem Zeitpunkt sind noch keine tatsächlichen IST-Kosten, -Mengen bekannt, daher handelt es sich um eine Prognose.

Wie wird kalkuliert ?

Die rechtlichen Bedingungen sind im § 6 Kommunalabgabengesetzt Nordrhein-Westfalen festgelegt.

Es werden nur die ansatzfähigen Kosten berücksichtigt, die Kostendeckungsprinzipien - Kostendeckungsgebot und Kostenüber-schreitungsverbot - werden angewandt. Dies bedeutet, die geplanten Selbstkosten sollen durch die geplanten Gebührenerlöse gedeckt, aber nicht überschritten werden.

Der Gebührenmaßstab wird nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab je Leistungseinheit zugrunde gelegt (Frischwasserbezug bzw. abflusswirksame Fläche).

Ermittlung des Gebührensatzes:

Gebührensatz = Gesamtkosten je Kostenträger
Maßstabseinheit (m³ bzw. m²)
Kostenträger = Schmutz- bzw. Niederschlagswasser

Kalkulationsschema:




Ansatzfähige Kosten (Betriebskosten inkl. Kalkulatorische Kosten)

+

evtl. Kostenunterdeckungen aus den IST-Ergebnissen der Vorjahre

-

evtl. Kostenüberdeckungen aus den IST-Ergebnissen der Vorjahre

=

Gesamtkosten

/

Maßstabseinheit

=

Gebührensatz

Was sind die Haupteinflussfaktoren auf den Gebührensatz ?

1. Betriebliche Kosten

Zu den betrieblichen Kosten zählen alle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eigentlichen Betriebszweck stehen. Als Beispiele sind hier die Sach- und Personalkosten zu nennen, wie Energie-, Unterhaltungskosten, Versicherungsbeiträge, Vergütungen, Sozialabgaben u.v.a. mehr.

Zu den betrieblichen Kosten zählen alle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eigentlichen Betriebszweck stehen. Als Beispiele sind hier die Sach- und Personalkosten zu nennen, wie Energie-, Unterhaltungskosten, Versicherungsbeiträge, Vergütungen, Sozialabgaben u.v.a. mehr.

2. Kalkulatorische Kosten (als Folgekosten von Investitionen)
- Abschreibungen
- Zinsen

Die kalkulatorischen Kosten machen rund 60 % der Gesamtkosten aus.
Bezugsgröße für die kalkulatorischen Kosten ist das aktivierte Vermögen (z. B. Kanäle, Regenbecken), d. h. das Vermögen, das dem Nutzer/Bürger zur Verfügung steht – nicht, welches sich noch im Bau befindet.

Die kalkulatorischen Abschreibungen werden auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet. Dies ist der Wert, den die Kommune gegenwärtig aufbringen müsste, um das Wirtschaftsgut zu beschaffen. Er verändert sich von Jahr zu Jahr aufgrund der Inflation und anderer Preisänderungen und wird durch Preisindexreihen ermittelt.

Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis des betriebsnotwendigen gebundenen Kapitals, d.h. der Restbuchwerte (historische Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich kumulierte Abschreibungen), ermittelt.
Der kalkulatorische Zinssatz wird jährlich auf Grundlage einer Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für festverzinsliche Wertpapiere ermittelt. Dabei handelt es sich um einen langjährigen Durchschnittszinssatz und nicht um den aktuellen Marktzinssatz, da auch das in den Vermögensgegenständen des Abwasserwerkes gebundene Kapital langfristig und zu unterschiedlichen Zeitpunkten finanziert ist.

Jedes fertiggestellte Wirtschaftsgut erhöht somit den Vermögensbestand und auch die kalkulatorischen Kosten steigen.
Beeinflusst wird der Vermögensbestand jedoch auch durch Abgänge bzw. Ende der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes (= geringeren Vermögenswert).

Die kalkulatorischen Kosten machen rund 60 % der Gesamtkosten aus.
Bezugsgröße für die kalkulatorischen Kosten ist das aktivierte Vermögen (z. B. Kanäle, Regenbecken), d. h. das Vermögen, das dem Nutzer/Bürger zur Verfügung steht – nicht, welches sich noch im Bau befindet.

Die kalkulatorischen Abschreibungen werden auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet. Dies ist der Wert, den die Kommune gegenwärtig aufbringen müsste, um das Wirtschaftsgut zu beschaffen. Er verändert sich von Jahr zu Jahr aufgrund der Inflation und anderer Preisänderungen und wird durch Preisindexreihen ermittelt.

Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis des betriebsnotwendigen gebundenen Kapitals, d.h. der Restbuchwerte (historische Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich kumulierte Abschreibungen), ermittelt.
Der kalkulatorische Zinssatz wird jährlich auf Grundlage einer Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für festverzinsliche Wertpapiere ermittelt. Dabei handelt es sich um einen langjährigen Durchschnittszinssatz und nicht um den aktuellen Marktzinssatz, da auch das in den Vermögensgegenständen des Abwasserwerkes gebundene Kapital langfristig und zu unterschiedlichen Zeitpunkten finanziert ist.

Jedes fertiggestellte Wirtschaftsgut erhöht somit den Vermögensbestand und auch die kalkulatorischen Kosten steigen.
Beeinflusst wird der Vermögensbestand jedoch auch durch Abgänge bzw. Ende der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes (= geringeren Vermögenswert).

3. Kostenüber-/Unterdeckungen aus den IST-Ergebnissen der Vorjahre

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulationszeitraumes ergeben, innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes berücksichtigt werden.

Nach Feststellung der Ist-Kosten (=Nach-Kalkulation) ist eine Ermittlung von Kostenüber- bzw. –unterdeckungen möglich.

Kostenüberdeckungen wirken sich kostenmindernd, Kostenunterdeckungen erhöhend, auf die Gebühr aus.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulationszeitraumes ergeben, innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes berücksichtigt werden.

Nach Feststellung der Ist-Kosten (=Nach-Kalkulation) ist eine Ermittlung von Kostenüber- bzw. –unterdeckungen möglich.

Kostenüberdeckungen wirken sich kostenmindernd, Kostenunterdeckungen erhöhend, auf die Gebühr aus.

4. Maßstabseinheit

Die tatsächlichen Maßstabseinheiten als Divisor der Gebühr (Schmutzwasser = verbrauchte Menge in m³ und Niederschlagswasser = abflusswirksame Fläche in m²) sind erst nach Ablauf des kalkulierten Jahres bekannt.

Je höher die Maßstabseinheit (=Divisor) ist, desto geringer sind die Kosten je Einheit bzw. je geringer die Maßstabseinheit ist, desto höher die Kosten.

Die tatsächlichen Maßstabseinheiten als Divisor der Gebühr (Schmutzwasser = verbrauchte Menge in m³ und Niederschlagswasser = abflusswirksame Fläche in m²) sind erst nach Ablauf des kalkulierten Jahres bekannt.

Je höher die Maßstabseinheit (=Divisor) ist, desto geringer sind die Kosten je Einheit bzw. je geringer die Maßstabseinheit ist, desto höher die Kosten.

Die ansatzfähigen Kosten werden nach bestem Wissen und Gewissen mit dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Planung (= voraussichtliche Kosten) sachgerecht geschätzt. Trotz aller Bemühungen werden zwischen der Prognose und dem Zeitpunkt der Feststellung der tatsächlichen Kosten immer größere oder kleinere Abweichungen bestehen.

Ihr Ansprechpartner zu Fragen zur Gebührenkalkulation

Herr Burkhard Rode
Fachbereich 2 - Finanzen
2-2 Betriebswirtschaft
Kosten- und Leistungsrechnung
Hauptstraße 192
51465 Bergisch Gladbach
Tel.: 02202/14-2605
E-Mail-Adresse: b.rode@stadt-gl.de

2) Fragen zur Gebührenfestsetzung

Wie wurde die Abwassermenge ermittelt ?

Die Abwassermenge ermittelt sich aus dem Frischwasserbezug.
Dieser wiederum basiert auf dem vom Abwasserwerk abgerechneten Endstand des Vorjahres sowie dem zum 31.12. im Rahmen der Zählerablesung ermittelten aktuellen Stand des Frischwasserzählers. Wird kein Zählerstand mitgeteilt, so wird ein Schätzwert auf Grundlage der durchschnittlichen Verbräuche der Vorjahre errechnet.

Warum weicht der auf der Abrechnung zugrunde gelegte Wert von meiner Frischwasserabrechnung der Belkaw ab ?

Die BELKAW rechnet ihre Kunden im Stadtgebiet Bergisch Gladbach in einem sogenannten rollierenden System ab. Das heißt, dass die Verbrauchsstellen der Kunden zu unterschiedlichen Zeiten abgelesen und abgerechnet werden. Das Abwasserwerk ist hingegen an den Stichtag 31.12. für seine Abrechnung gebunden. Aufgrund der unterschiedlichen Ablesezeiten und der unterschiedlichen Computersysteme können Abweichungen der Werte zum Stichtag 31.12. möglich sein.

Ich habe durch nochmalige Ablesung des Zählers festgestellt, dass ich offenbar einen fehlerhaften Wert im Rahmen der Ablesung angegeben habe. Was muss ich tun ?

In diesen Fällen setzen Sie sich entweder schriftlich oder per e-Mail mit der auf dem Bescheid genannten Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in Verbindung.
Alternativ können Sie ihr Anliegen auch per Fax unter den Nummern
0 22 02 / 14 13 44 bzw. 0 22 02 / 14 12 08 übermitteln.

Meine Zählernummer/n stimmt/en nicht mit der/denen auf der Ablesekarte überein!

In diesem Fall hat höchstwahrscheinlich ein Austausch des Wasserzählers durch die BELKAW GmbH als zuständigen Frischwasserversorger stattgefunden.
Die Daten des Zählerwechsels werden dem Abwasserwerk normalerweise von der BELKAW GmbH übermittelt. Es kann jedoch sein, dass diese Mitteilung in Ihrem Fall noch nicht vorliegt. In diesen Fällen teilen Sie dem Abwasserwerk die aktuellen korrekten Zählerdaten mit.
Auskünfte zum Zählerwechsel erteilt die BELKAW GmbH unter der Rufnummer 01 80 / 22 22 800.

Ich bin Eigentümer, wohne aber ganz woanders. Warum bekomme ich den Gebührenbescheid und nicht der Mieter, der dort wohnt ?

Nach den vom Rat der Stadt Bergisch Gladbach beschlossenen Vorschriften der städtischen Beitrags- und Gebührensatzung ist der Eigentümer/die Eigentümerin eines Grundstücks gebührenpflichtig. Sofern es mehrere Eigentümer/innen eines Grundstückes gibt, haften diese gesamtschuldnerisch.

Ich möchte, dass zukünftig der Mieter den Gebührenbescheid erhält. Was muss ich tun ?

Bei Einfamilienhäusern ist es grundsätzlich möglich, im Rahmen einer Vollmacht den Mieter als abweichenden Belegempfänger zu benennen. Den entsprechenden Vordruck finden Sie hier. Wenn Sie jedoch ein Objekt mit mehreren Wasserzählern und/oder Wohneinheiten haben, ist eine direkte Abrechnung mit dem Mieter leider nicht möglich. Die Nebenkostenabrechnung wird Ihnen in diesem Fall dadurch erleichtert, dass die Schmutzwassergebühren nach Frischwasserzählern getrennt berechnet werden. Sollten Sie Eigentümer eines Einfamilienhauses sein, eine Vollmacht für Ihren Mieter eingereicht haben und dennoch den Bescheid über Abwassergebühren erhalten haben, liegt es eventuell daran, dass die Vollmacht nach der Bescheiderstellung beim Abwasserwerk eingegangen ist. In diesen Fällen reichen Sie Ihren Bescheid bitte an Ihren Mieter weiter. In unklaren Fällen nehmen Sie bitte vorsichtshalber Kontakt mit dem Abwasserwerk auf.

Warum bekomme ich noch den Gebührenbescheid mit der Festsetzung einer Vorauszahlung, ich habe das Objekt schon veräußert ?

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus den Eigentumseintragungen im Grundbuch. Eine Auflassungsvormerkung reicht für den Wechsel der Gebührenpflicht nicht aus. Das Abwasserwerk erhält keine automatische Mitteilung über den Verkauf/Kauf.

Sofern dem Abwasserwerk bereits eine Mitteilung über den Verkauf des Grundstücks vorliegt, diese aber mangels Umschreibung im Grundbuch noch nicht verarbeitet werden konnte, erfolgt eine Schlussrechnung nach der Umschreibung im Grundbuch.

Da die Grundbucheintragungen jedoch meist länger dauern (häufig 3 – 6 Monate), besteht die Möglichkeit, die Umschreibung des Gebührenschuldners in Form einer privatrechtlichen Einigung vorzuziehen. Diese Möglichkeit besteht aber ausschließlich nur dann, wenn das hierfür vorgesehene Formular sowohl von den alten als auch von den neuen Eigentümern unterschrieben und dem Abwasserwerk zugeschickt wird. Dies kann gerne per E-Mail erfolgen.

3) Fragen zum Abrechnungszeitpunkt

Wie werden die Vorausleistungen festgesetzt ?

Die Höhe der Vorausleistungen ergibt sich auf der Basis des abgerechneten Verbrauchs (für Schmutzwasser) sowie der abflusswirksamen Fläche (für Niederschlagswasser).

Wann wird eine Nachforderung / ein Guthaben fällig/erstattet ?

Nachforderungen bzw. Guthaben werden generell einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig bzw. erstattet.

Wieso sind die Vorausleistungen auf 4 Fälligkeiten aufgeteilt worden ?
Können diese Fälligkeiten auf eine monatliche Zahlungsweise geändert werden ?

Die Fälligkeit der Vorausleistungen zum 15.03., 01.05., 01.08. und 01.11. eines Jahres sind in § 11 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bergisch Gladbach (BGS) festgeschrieben. Eine Umstellung auf monatliche Zahlungsweise ist daher nicht möglich.

Besteht die Möglichkeit, die Nachforderungen der Jahresverbrauchsabrechnung in Raten bzw. zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen ?

Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung besteht die Möglichkeit einer Stundung bzw. Ratenzahlung.
Jedoch weist das Abwasserwerk darauf hin, dass im Falle einer Stundung bzw. Ratenzahlung aufgrund gesetzlicher Vorgaben Stundungszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat zu erheben sind.
Ferner hat der/die Gebührenpflichtige dem Abwasserwerk die Gründe für eine Stundung bzw. Ratenzahlung nachzuweisen und diese durch entsprechende Belege zu begründen.
Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie bei der auf dem Bescheid angegebenen Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter.

4) Fragen zur Gebührenhöhe / zum Gebührenbescheid

Wie hoch sind die Gebühren ?

Die Höhe der Gebühren wurde vom Rat der Stadt festgelegt.
Die gültigen Gebührensätze finden Sie hier.

Bitte beachten Sie jedoch:
Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus der eigentlichen Kanalbenutzungsgebühr (§ 4 bzw. § 5 BGS) sowie der an das Land NRW abzuführenden Abwasserabgabe (§ 7 Abs. 3 der Satzung über die Abwälzung und Erhebung der Abwasserabgabe, AAS).

Wieso wird auf dem Bescheid eine Abwasserabgabe gesondert ausgewiesen ?

Die Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser besteht aus zwei Bestandteilen (Kanalbenutzungsgebühr und Abwasserabgabe). Die Kanalbenutzungsgebühr verbleibt bei der Stadt und ist für den Betrieb und die Unterhaltung der öffentlichen Kanalisation bestimmt. Die Abwasserabgabe, die auf der Grundlage des Abwasserabgabegesetzes zu erheben ist, muss hingegen an das Land Nordrhein-Westfalen abgeführt werden.

Ich habe eine Einzugsermächtigung / Lastschriftmandat erteilt. Wird eine Erstattung/Nachforderung der Gebühren automatisch eingezogen ?

Soweit sich im Rahmen der Endabrechnung eine Nachzahlung ergibt, wird diese automatisch zur Fälligkeit eingezogen. Besteht ein Guthaben, wird dieses mit der am 15. März fälligen Vorausleistung verrechnet, es sei denn, der Gebührenpflichtige wünscht ausdrücklich die Erstattung des Guthabens.

In unklaren Fällen nehmen Sie bitte vorsichtshalber Kontakt mit dem Abwasserwerk auf.

Ich möchte, dass meine Gebühren zukünftig zu den Fälligkeitsterminen eingezogen werden. Was muss ich tun ?

In diesem Fall benötigt das Abwasserwerk von Ihnen eine Einzugsermächtigung / ein Lastschriftmandat.
Die Erteilung einer Einzugsermächtigung / Lastschriftmandats muss schriftlich erfolgen und im Original dem Abwasserwerk überlassen werden.
Den passenden Vordruck einer solchen Einzugsermächtigung finden Sie hier.Die Erteilung einer Einzugsermächtigung per Telefon, Fax oder E-Mail ist leider nicht möglich.

Kann ich durch den Einbau eines sogenannten Zwischenzählers Gebühren sparen ?

Zu diesem Thema haben wir Informationen für Sie auf dieser Seite zusammengefaßt.

Lohnt sich der Einbau von sogenanntem Öko-Pflaster ?

Zu diesem Thema haben wir Informationen für Sie auf dieser Seite zusammengefaßt.