Zu den betrieblichen Kosten zählen alle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eigentlichen Betriebszweck stehen. Als Beispiele sind hier die Sach- und Personalkosten zu nennen, wie Energie-, Unterhaltungskosten, Versicherungsbeiträge, Vergütungen, Sozialabgaben u.v.a. mehr.
Zu den betrieblichen Kosten zählen alle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eigentlichen Betriebszweck stehen. Als Beispiele sind hier die Sach- und Personalkosten zu nennen, wie Energie-, Unterhaltungskosten, Versicherungsbeiträge, Vergütungen, Sozialabgaben u.v.a. mehr.
Die kalkulatorischen Kosten machen rund 60 % der Gesamtkosten aus.
Bezugsgröße für die kalkulatorischen Kosten ist das aktivierte Vermögen (z. B. Kanäle, Regenbecken), d. h. das Vermögen, das dem Nutzer/Bürger zur Verfügung steht – nicht, welches sich noch im Bau befindet.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet. Dies ist der Wert, den die Kommune gegenwärtig aufbringen müsste, um das Wirtschaftsgut zu beschaffen. Er verändert sich von Jahr zu Jahr aufgrund der Inflation und anderer Preisänderungen und wird durch Preisindexreihen ermittelt.
Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis des betriebsnotwendigen gebundenen Kapitals, d.h. der Restbuchwerte (historische Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich kumulierte Abschreibungen), ermittelt.
Der kalkulatorische Zinssatz wird jährlich auf Grundlage einer Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für festverzinsliche Wertpapiere ermittelt. Dabei handelt es sich um einen langjährigen Durchschnittszinssatz und nicht um den aktuellen Marktzinssatz, da auch das in den Vermögensgegenständen des Abwasserwerkes gebundene Kapital langfristig und zu unterschiedlichen Zeitpunkten finanziert ist.
Jedes fertiggestellte Wirtschaftsgut erhöht somit den Vermögensbestand und auch die kalkulatorischen Kosten steigen.
Beeinflusst wird der Vermögensbestand jedoch auch durch Abgänge bzw. Ende der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes (= geringeren Vermögenswert).
Die kalkulatorischen Kosten machen rund 60 % der Gesamtkosten aus.
Bezugsgröße für die kalkulatorischen Kosten ist das aktivierte Vermögen (z. B. Kanäle, Regenbecken), d. h. das Vermögen, das dem Nutzer/Bürger zur Verfügung steht – nicht, welches sich noch im Bau befindet.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet. Dies ist der Wert, den die Kommune gegenwärtig aufbringen müsste, um das Wirtschaftsgut zu beschaffen. Er verändert sich von Jahr zu Jahr aufgrund der Inflation und anderer Preisänderungen und wird durch Preisindexreihen ermittelt.
Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis des betriebsnotwendigen gebundenen Kapitals, d.h. der Restbuchwerte (historische Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich kumulierte Abschreibungen), ermittelt.
Der kalkulatorische Zinssatz wird jährlich auf Grundlage einer Zeitreihe der Deutschen Bundesbank für festverzinsliche Wertpapiere ermittelt. Dabei handelt es sich um einen langjährigen Durchschnittszinssatz und nicht um den aktuellen Marktzinssatz, da auch das in den Vermögensgegenständen des Abwasserwerkes gebundene Kapital langfristig und zu unterschiedlichen Zeitpunkten finanziert ist.
Jedes fertiggestellte Wirtschaftsgut erhöht somit den Vermögensbestand und auch die kalkulatorischen Kosten steigen.
Beeinflusst wird der Vermögensbestand jedoch auch durch Abgänge bzw. Ende der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes (= geringeren Vermögenswert).
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulationszeitraumes ergeben, innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes berücksichtigt werden.
Nach Feststellung der Ist-Kosten (=Nach-Kalkulation) ist eine Ermittlung von Kostenüber- bzw. –unterdeckungen möglich.
Kostenüberdeckungen wirken sich kostenmindernd, Kostenunterdeckungen erhöhend, auf die Gebühr aus.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulationszeitraumes ergeben, innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes berücksichtigt werden.
Nach Feststellung der Ist-Kosten (=Nach-Kalkulation) ist eine Ermittlung von Kostenüber- bzw. –unterdeckungen möglich.
Kostenüberdeckungen wirken sich kostenmindernd, Kostenunterdeckungen erhöhend, auf die Gebühr aus.
Die tatsächlichen Maßstabseinheiten als Divisor der Gebühr (Schmutzwasser = verbrauchte Menge in m³ und Niederschlagswasser = abflusswirksame Fläche in m²) sind erst nach Ablauf des kalkulierten Jahres bekannt.
Je höher die Maßstabseinheit (=Divisor) ist, desto geringer sind die Kosten je Einheit bzw. je geringer die Maßstabseinheit ist, desto höher die Kosten.
Die tatsächlichen Maßstabseinheiten als Divisor der Gebühr (Schmutzwasser = verbrauchte Menge in m³ und Niederschlagswasser = abflusswirksame Fläche in m²) sind erst nach Ablauf des kalkulierten Jahres bekannt.
Je höher die Maßstabseinheit (=Divisor) ist, desto geringer sind die Kosten je Einheit bzw. je geringer die Maßstabseinheit ist, desto höher die Kosten.
Die ansatzfähigen Kosten werden nach bestem Wissen und Gewissen mit dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Planung (= voraussichtliche Kosten) sachgerecht geschätzt. Trotz aller Bemühungen werden zwischen der Prognose und dem Zeitpunkt der Feststellung der tatsächlichen Kosten immer größere oder kleinere Abweichungen bestehen.