Direkt zur Suche und Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Beiträge und Gebühren

Abwassergebühren

(gem. § 2 ff der Beitrags- und Gebührensatzung)

Allgemein

Trotz restriktiver Behandlung der prognostizierten Kosten, steigen die Gesamtkosten des Betriebes „Abwasserwerk“. Das Anlagevermögen des Abwasserwerkes vergrößert sich durch durchgeführte Investitionstätigkeiten, wie z. B. Bau von Regenklär- und –rückhaltebecken oder Kanälen. Hieraus resultieren Folgekosten in Form von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen.
Des Weiteren ist es unumgänglich, eine intakte Infrastruktur beizubehalten. Hierzu ist es notwendig, eine permanente Unterhaltung / Erhaltung dieses Vermögens durchzuführen. Dies sind Kosten, die unmittelbar in eine Kalkulation eingerechnet werden und die Gebühr direkt beeinflussen.

Einen bedeutenden Einfluss auf die Gebühren hatten in den vergangenen Jahren die Ergebnisse aus den Betriebsabrechnungen. Erhebliche Überdeckungen, die allein dazu führten, dass Gebühren in einzelnen Jahren zum Teil gesenkt bzw. beibehalten werden konnten. Wiederum haben Unterdeckungen meist den umgekehrten Effekt: Steigen die Gesamtkosten führen zusätzlich Unterdeckungen dazu, dass sich der Gebührensatz erhöht. Überdeckungen kamen z. T. dadurch zustande, dass Baumaß-nahmen nicht zu dem Zeitpunkt fertiggestellt werden konnten, wie es die Beurteilungen zum Termin der Kalkulation erkennen ließen oder das Kosten geringfügiger ausfielen, als geplant. Auch in der diesjährigen Gebührenkalkulation ist sowohl im Bereich „Schmutzwasser“ als auch bei „Niederschlagswasser“ erkennbar, dass die Höhe der Überdeckungen einen erheblichen Einfluss hat. Es wird erreicht, dass der Gebührensatz reduziert bzw. beibehalten werden kann.

Schmutzwassergebühr

Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab.
Berechnungsgrundlage ist die Abwassermenge, die der öffentlichen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.
Als gebührenpflichtige Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und auf ihm gewonnene Wassermenge (Frischwasserlieferung erfolgt durch die Belkaw).

Bei den Frischwasserverbräuchen zeichnet sich das Bild ab, dass die Verbräuche insgesamt nur leicht variieren.

Berechnungseinheit

2024

2025

Differenz

Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser

2,77 €

3,24 €

0,47 €/m³

Niederschlagswassergebühren

Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten und befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (abflusswirksame Fläche).

Im Niederschlagswasserbereich sind die Gesamtkosten gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Dadurch bleibt die Niederschlagswassergebühr in 2024 unverändert.

Berechnungseinheit

2024

2025

Differenz

Die Gebühr beträgt je m² abflusswirksamer Fläche

1,39 €

1,51€

0,12 €/m²

Näheres zu evtl. Minderungen auf Grund von Gründächern bzw. Betrieb von Regenwassernutzungs-Anlagen ist im § 5 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung geregelt.

Durchleitungsgebühren

Die Durchleitungsgebühr wird bei Nutzung der öffentlichen Kanalisation ohne Inanspruchnahme der gemeindlichen Kläranlage erhoben.

Berechnungseinheit

2024

2025

Die Durchleitungsgebühr beträgt je m³

1,03 €

1,64 €

Gebühren für Grund-, Tag- und Drainagewassereinleitung

Berechnungseinheit

2024

2025

Die Gebühr beträgt je m2 

1,39 €

1,51 €

Die Ermittlung des Gebührensatzes erfolgt auf Quadratmeter-Basis. Die tatsächlich oder geschätzten eingeleiteten Wassermengen (m³) werden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge auf Quadratmeter (m²) umgerechnet. Es wird eine durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge von 0,8 m³ pro m² für die Berechnung zugrunde gelegt.

Hinweis:
Es muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich die aufgeführten Sätze auf die derzeit gültigen Satzungen beziehen. Infolge einer möglichen Satzungsänderung sind immer die zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht geltenden Beiträge und Gebühren maßgebend.