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Wahl ABC

Hier finden Sie wichtige Begriffe rund um die Wahl kurz und verständlich erläutert.

Auszählung im Wahllokal

Nach 18:00 Uhr wird am Wahltag das Ergebnis in den Wahllokalen von den Wahlhelfern öffentlich wie folgt ermittelt:

1. Öffnung der Wahlurne, Zählung der Stimmzettel = Anzahl der Wähler

2. Zählung der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der Wahlscheine

3. Auszählung der Stimmzettel nach Wahlvorschlägen

Wie genau bei der Auszählung zu verfahren ist, erfährt der Wahlhelfer in einer Schulung, die ihm durch das Wahlbüro angeboten wird. Ergänzend hierzu erhält er/ sie eine Wahlniederschrift, in der die einzelnen Schritte genau erläutert sind.

Als Wahlhelfer bewerben können Sie sich über diesen Link.

Bewerbung um ein Mandat im Landtag

Wahlvorschläge sind bei den Kreiswahlleitern für die Wahlkreise und den Landeswahlleitern für die Landesliste einzureichen. Kreiswahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und parteilosen Bewerber/innen eingereicht werden.

Briefwahl

Wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie Ihre Stimme(n) auch per Briefwahl abgeben. Ein Indiz, dass Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, ist die Zusendung der Wahlbenachrichtigung. Um per Brief von zu hause aus zu wählen, müssen Sie einen Antrag im Wahlbüro stellen. Dies können Sie auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung tun, formlos per Brief, per Mail oder online über diesen Link. Sie müssen hierbei Ihren Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift angeben. Eine mündliche Antragstellung ist ausgeschlossen. Behinderte Menschen können sich auch bei der Antragstellung helfen lassen. Briefwahlunterlagen können erst nach der endgültigen Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden. Die Unterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl, 18:00 Uhr beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen ist auch noch eine Beantragung am Wahltag bis 15:00 Uhr möglich. Hierzu kontaktieren Sie bitte das Wahlbüro.

Das Wahlbüro schickt Ihnen auf Ihren Antrag hin die kompletten Briefwahlunterlagen an Ihre Postanschrift. Sie erhalten auch ein ausführliches Merkblatt, auf dem alle Schritte erläutert sind. Das Wichtigste ist nun, dass der Wahlbrief rechtzeitig von Ihnen abgeschickt wird. Porto brauchen Sie nicht zu bezahlen. Der rote Wahlbrief muss bis spätestens am Wahlsonntag, 18:00 Uhr im Wahlbüro vorliegen.

Sie können auch jemand bitten, den Wahlschein für Sie abzuholen. Hierfür ist jedoch eine Vollmacht von Ihnen notwendig. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Direktwahlbüros

Sie haben die Möglichkeit bereits vor dem Wahltag Ihre Stimme in einem unserer Direktwahlbüros abzugeben. Sie finden unsere Direktwahlbüros in den Stadtteilen Bensberg, Refrath und in der Stadtmitte. Die Direktwahl vor dem Wahltermin ist geeignet für Menschen, die am Wahltag verhindert sind oder die evtl. unsicher im Vorgehen bei der Briefwahl sind. Die Mitarbeiter des Wahlbüros sind Ihnen gerne behilflich. 

Grundsätze der Wahl

Nach Artikel 31 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen werden die Abgeordneten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und feier Wahl gewählt.

allgemein: Der Wahlrechtsgrundsatz untersagt den unberechtigten Ausschluss von der Teilnahme an der Wahl. Der Gesetzgeber darf bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen nicht von der Wahl ausschließen. Alle Staatsbürger werden gleich behandelt.

gleich: Die Chancengleicheit der Bewerber, wie auch die Fairness im Wahlkampf werden gesichert. Jedermann soll sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können. Jede gültig abgegebene Stimme wird in gleicher Weise bewertet. Alle Wähler haben den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis.

unmittelbar: Jedes Wahlverfahren, bei dem zwischen Wähler und Wahlbewerber nach der Wahlhandlung eine Instanz eingeschaltet wird, die nach ihrem Ermessen in der Lage ist, die Vertreter auszuwählen und damit den Wählern die Möglichkeit nimmt, die zukünftigen Vertreter selbstständig zu bestimmen, ist ausgeschlossen. Hierdurch ist auch die Personenwahl im Parteienstaat garantiert.

geheim: Der Wahlvorgang geschieht ohne äußeren Druck, wie Gruppenzwängen oder sonstiger Fremdbestimmung und ohne Kenntnis eines Dritten. Der Wahlberechtigte kann auf den Schutz der Geheimheit nicht verzichten. Geschützt ist der Vorgang vor der Wahl, während der Wahlhandlung und nach der Wahl.

frei: Die Stimmabgabe erfolgt ohne Zwang und Druck. Die Urteil des Wählers ist frei und wird in einem offenen Prozess der Meinungsbildung im Wahlkampf gefunden. Jeder mittelbare und unnmittelbare Zwang, Druck oder Einfluss auf die Entschleißungsfreiheit der Wählers ist unzulässig.

Sperrklausel

Bei der Bundestags- und der nordrhein-westfälischen Landtagswahl werden grundsätzlich nur die Landeslisten der Parteien bei der Sitzverteilung berücksichtigt, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet gültigen Zweitstimmen errungen haben. Bei der Bundestagswahl genügt es auch, dass eine Partei mindestens drei Direktmandate gewinnt.

Termine

Die Wahlen finden in der Bundesrepublik Deutschland immer an einem Sonntag, Europa- und Bundestagswahlen ggf. auch an einem gesetzlichen Feiertag statt. Die Wahllokale öffnen um 8:00 Uhr und schließen um 18:00 Uhr.

2017:

Landtagswahl am 14.05.2017

Bundestagswahl im Herbst 2017

Landratswahl im Herbst 2017

2019:

Europawahl im Frühjahr 2019

2020:

Seniorenbeiratswahl im Frühjahr 2020

Kommunalwahlen im Herbst 2020

Integrationsratswahl im Herbst 2020

Unterstützungsunterschriften

Parteien, die weder aufgrund eines Vorschlages aus Nordrhein-Westfalen im Deutschen Bundestag noch im Landtag ununterbrochen vertreten sind, müssen für ihre Bewerbung sogenannte Unterstützungsunterschriften sammeln. Für einen Kreiswahlvorschlag sind 100 Unterschriften von Wahlberechtigten und für eine Landesliste sind 1000 Unterschriften von Wahlberechtigten notwendig. Die Sammler legen entsprechende Formblätter vor. Ein Wahlberechtigter darf jeweils nur einen Kreiswahlvorschlag und einen Landeslistenvorschlag unterstützen. Wenn Sie Zweifel oder Nachfragen bei Unterstützungsgesuchen haben, wenden Sie sich an ihr Wahlbüro.

Veränderungsdienst

Umzug innerhalb von Nordrhein-Westfalennach (10. - 23.04.2017):

Sie bleiben in dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen und können dort weiterhin ihr Wahlrecht per Brief oder direkt ausüben. Wenn Sie in Bergisch Gladbach wählen möchten, müssen Sie einen Antrag auf Eintragung stellen. Entsprechende Vordrucke hält das Bürgerbüro und das Wahlbüro für Sie bereit. Sie können den Antrag auch hier herunterladen.

Zuzug von außerhalb von Nordrhein-Westfalen (10. - 28.04.2017):

Wenn Sie aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland nach Bergisch Gladbach zuziehen, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten in wenigen Tagen nach Ihrer Anmeldung eine Wahlbenachrichtigung.

Wahlvorstand - Mirwirkung bei der Wahlhandlung

Es gibt viele gute Gründe, in einem Wahlvorstand mitzuwirken:

Mittendrin sein: Sie sind Teil eines Wahlorgans und erleben Demokratie live mit.

Honoriert werden: Sie erhalten für Ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung.

Spannung erleben: Sie erfahren als Erster, wie in Ihrem Stadtteil gewählt wurde.

Ehrenamtlich arbeiten: Die Übernahme eines freiwilligen Ehrenamtes macht sich gut in Bewerbungen oder im Lebenslauf.

ins Gespräch kommen: Treffen Sie Ihre Nachbarn und sprechen Sie mit interessierten Bürgern am Wahltag

Spaß haben: Sie arbeiten in einem motivierten Team und lernen wie eine Wahl abläuft.

Hilfe erfahren: Sie werden tatkräftig durch das Wahlbüro der Stadt Bergisch Gladbach und bis zu achte Wahlhelfern am Wahltag unterstützt.

Hier können Sie sich zur Mitarbeit in einem Wahlvorstand melden.

Sind Sie verpflichtet bei einer Berufung in einen Wahlvorstand mitzuwirken?

Ja! Zur Übernahme des Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Wird die Tätigkeit abgelehnt oder nicht aufgenommen, kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wahlwerbung

vor der Wahl:

Wahlwerbung ist bis zu drei Monaten vor Wahlen zulässig und muss spätestens zwei Wochen nach Wahlen wieder aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt sein.

am Wahltag:

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Auch die Veröffentlichung von Ergebnissen oder Wählerbefragungen sind erst nach der Wahlzeit ab 18:00 Uhr zulässig.

Wählerverzeichnis

Am 35. Tag vor der Wahl (9. April 2017) wird ein Verzeichnis aller Wahlberechtigten, das sogenannte Wählerverzeichnis angelegt. Hierein werden automatisch alle Personen eingetragen, die in Bergisch Gladbach mit Hauptwohnung gemeldet sind und die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen. Bei einem Umzug nach diesem Stichtag siehe --> Veränderungsdienst

Zählverfahren

Der Landeswahlausschuss stellt das amtliche Endergebnis nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers fest. Aufgrund der Fünf-Prozent-Sperrklausel werden bei der Verteilung der Sitze nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.