Nach Artikel 31 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen werden die Abgeordneten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und feier Wahl gewählt.
allgemein: Der Wahlrechtsgrundsatz untersagt den unberechtigten Ausschluss von der Teilnahme an der Wahl. Der Gesetzgeber darf bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen nicht von der Wahl ausschließen. Alle Staatsbürger werden gleich behandelt.
gleich: Die Chancengleicheit der Bewerber, wie auch die Fairness im Wahlkampf werden gesichert. Jedermann soll sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können. Jede gültig abgegebene Stimme wird in gleicher Weise bewertet. Alle Wähler haben den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis.
unmittelbar: Jedes Wahlverfahren, bei dem zwischen Wähler und Wahlbewerber nach der Wahlhandlung eine Instanz eingeschaltet wird, die nach ihrem Ermessen in der Lage ist, die Vertreter auszuwählen und damit den Wählern die Möglichkeit nimmt, die zukünftigen Vertreter selbstständig zu bestimmen, ist ausgeschlossen. Hierdurch ist auch die Personenwahl im Parteienstaat garantiert.
geheim: Der Wahlvorgang geschieht ohne äußeren Druck, wie Gruppenzwängen oder sonstiger Fremdbestimmung und ohne Kenntnis eines Dritten. Der Wahlberechtigte kann auf den Schutz der Geheimheit nicht verzichten. Geschützt ist der Vorgang vor der Wahl, während der Wahlhandlung und nach der Wahl.
frei: Die Stimmabgabe erfolgt ohne Zwang und Druck. Die Urteil des Wählers ist frei und wird in einem offenen Prozess der Meinungsbildung im Wahlkampf gefunden. Jeder mittelbare und unnmittelbare Zwang, Druck oder Einfluss auf die Entschleißungsfreiheit der Wählers ist unzulässig.