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Das Volksbegehren - G9 jetzt! wurde von den Initatoren für beendet erklärt.

Ergebnis der amtlichen Listenauslegung

142.388 Bürgerinnen und Bürger haben während der länger als 4 Monate laufenden Auslegung der amtlichen Listen das Volksbegehren "G9 jetzt!" durch ihre Unterschrift unterstützt. Insgesamt waren in Nordrhein-Westfalen 13.170.229 Bürgerinnen und Bürger dazu berechtigt. 24.380 Bürgerinnen und Bürger haben in Bergisch Gladbach einen Eintragungsschein beantragt.

Ergebnis der freien Unterschritensammlung 

Insgesamt benötigte die Initiative 1.060.963 Unterschriften, damit sich der Landtag von Nordrhein-Westfalen erneut mit dem Begehren befasst. Erreicht wurden lediglich ca. 630.000 Unterschriften. Dies reicht nicht aus für das gesetzliche Quorum vom 8 % der Stimmberechtigten. Die Initiatoren haben im Dezember 2017 die Unterschriftensammlung für beendet erklärt.

Über was wurde abgestimmt?

Nach der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen kann das Volk im Rahmen einer Volksabstimmung auch direkt an der Gesetzgebung mitwirken. Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet sein, Gesetze des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dies geschieht in drei Stufen:

Voksinitiative

Volksbegehren

Volksentscheid

Das zugrunde liegende Anliegen muss bei allen drei Schritten von den Stimmberechtigten in einem bestimmten Umfang unterstützt werden, wenn die Volksabstimmung erfolgreich abgeschlossen werden soll.

Auf der Stufe des Volksbegehrens hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den Initiatoren erlaubt,

1. Unterschriftslisten öffentlich auszulegen und 2. parallel hierzu eine freie Unterschriftensammlung durchzuführen.

Das Volksbegehren zielte auf den Erlass eines Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes NRW, welches am 01.08.2017 in Kraft treten soll. Das Gesetz sollte erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden sein, die sich im Schuljahr 2017/2018 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden. Der genaue Wortlaut kann auf der Internetseite der Initiatoren nachgelesen werden.

Wer war abstimmberechtigt?

Stimmberechtigt waren alle Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, d.h.

  • Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes waren,
  • Das 18. Lebensjahr vollendet hatten und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung hatten oder sich sonst gewöhnlich aufhielten und keine Wohnung außerhalb des Landes hatten.