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Stadtplanung Bebauungspläne


Unterlagen, die dem Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss vorlagen, finden Sie unter der Ducksachen Nr. 0136/2016

Der Bereich ist in unserem Geoportal dargestellt.

Bekanntmachung vom 04.06.2016


Amtliche Bekanntmachung

Städtebauliche Entwicklung "Südliche Innenstadt"

Bekanntmachung des Beschlusses über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen


Der Rat der Stadt Bergisch Gladbach hat in seiner Sitzung am 03.05.2016 folgende Beschlüsse gefasst:

I. In dem Bereich der südlichen Innenstadt, der das Betriebsgelände der Papierfabrik Zanders GmbH sowie die umgebenden Flächen in Richtung Gronau, Heidkamp und der Stadtmitte umfasst, sind städtebauliche Veränderungsprozesse zu erwarten, die zur Sicherstellung einer nachhaltigen, geordneten städtebaulichen Entwicklung einer Gesamtbetrachtung bedürfen.

Der Rat der Stadt beschließt, zur Gewinnung von Beurteilungsgrundlagen über die Festlegungsvoraussetzungen für einen städtebaulichen Entwicklungsbereich gemäß § 165 Abs. 3 BauGB vorbereitende Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

Vorläufige Ziele für den Untersuchungsraum sind:

Standortsicherung der Papierfabrik Zanders GmbH
Klärung der Rahmenbedingungen und Schaffung der Voraussetzungen für eine Optimierung der technischen Infrastruktur der Papierfabrik Zanders GmbH (Klärwerk und Kraftwerk)
Erhalt, Sicherung und Integration der Papierfabrik Zanders GmbH in eine die südliche Innenstadt umfassende städtebauliche Neuordnung.
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
Neunutzung der
nicht mehr für die Papierproduktion benötigen Flächen
Wiedernutzbarmachung brachliegender und mindergenutzter Flächen
Ergänzung und Optimierung der Erschließung für alle Verkehrsarten (Kfz-Fahrverkehr,Güterverkehr, ÖPNV,
Radverkehr, fußläufiger Verkehr)
Sicherstellung einer höchstmöglichen Verträglichkeit der Nutzungen mit der Innenstadt, der Gesamtstadt und der
Region

Das Untersuchungsgebiet für die Durchführung vorbereitender Untersuchungen ist im Lageplan M 1: 7.500, der Bestandteil dieses Beschlusses wird, begrenzt.

II. Die Verwaltung wird mit der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen beauftragt.

Die Lage des Untersuchungsgebietes ist dem abgebildeten Übersichtsplan zu entnehmen.

Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss des Rates über
die Durchführung vorbereitender Untersuchungen wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.

Der Lageplan ist beim Fachbereich 6 - Stadtplanung im
Rathaus Bensberg, Zimmer 512 und 514, Wilhelm-Wagener-Platz zu jedermanns
Einsicht während der Öffnungszeiten bereitgehalten. Allgemeine Öffnungszeiten
sind vormittags: montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, donnerstags
von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Hinweise:

1. Der
Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit
der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches. Diese
bedarf einer besonderen Entwicklungssatzung.

2. Gemäß § 165 Abs. 4 Satz 2
i.V. mit § 138 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz
oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteile Berechtigte sowie
ihre Beauftragten verpflichtet, der Stadt Bergisch Gladbach oder ihren
Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur
Beurteilung der städtebaulichen Entwicklung eines Bereiches oder zur
Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahem
erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der
Betroffenen über ihre persönlichen und Familienverhältnisses, das Lebensalter,
die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen
Bindungen, erhoben werden

Für die eingeschränkte Verwertung der Daten
durch die Stadt Bergisch Gladbach wird auf § 138 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB
verwiesen.

Bei Verweigerung der Auskunft kann nach Maßgabe des § 138 Abs.
4 BauGB ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.

3. Mit der
ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Durchführung vorbereitenden
Untersuchungen ist gemäß § 141 Abs. 4 BauGB ab diesem Zeitpunkt § 15 BauGB
(Zurückstellung) auf die Durchführung eines Vorhabens i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB
und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage anzuwenden. Dementsprechend
können Vorhaben innerhalb des Untersuchungsgebietes für die Dauer von zwölf
Monaten, längstens bis zum Inkrafttreten der Entwicklungssatzung zurückgestellt
werden.

Bergisch Gladbach, 27.05.2016 Lutz Urbach