SchülerTicket
Freifahrtberechtigung
Für die Freifahrtberechtigung und die Schülerfahrkostenerstattung sind die Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (SchfkVO) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
Eine Freifahrtberechtigung liegt vor, wenn der kürzeste Fußweg zur nächsten erreichbaren Schule des gleichen Schultyps
- mehr als 3,5 km für die Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10) bzw.
- mehr als 5 km für die Sekundarstufe II (Klassen 11 - 13)
beträgt. Es ist also nicht der tatsächliche Schulweg entscheidend, sondern der Schulweg zur nächsten gleichartigen Schule (Gymnasium, Gesamtschule, Realschule, Hauptschule), die besucht werden könnte. Diese muss nicht im Stadtgebiet von Bergisch Gladbach liegen.
Freifahrtberechtigung in Bergisch Gladbach besteht grundsätzlich nur für Bergisch Gladbacher Schulen (siehe teilnehmende Schulen). Für andere Schulen wenden Sie sich bitte an den dortigen Schulträger.
Freifahrtberechtigte Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern) müssen einen monatlichen Eigenanteil leisten. Dieser beträgt:
- € 14,00 monatlich für das 1. freifahrtberechtigte bzw. volljährige Kind,
€ 7,00 monatlich für das 2. freifahrtberechtigte Kind und
€ 0,00 monatlich für jedes weitere freifahrtberechtigte Kind.
Die Schulverwaltung der Stadt Bergisch Gladbach erstattet auf Antrag den Differenzbetrag zwischen Eigenanteil und Ticketpreis bis einschließlich 30.09.2023.
- Für das Schuljahr 2023/2024 (bis einschließlich 30.09.2023) beträgt die Schülerfahrkostenerstattung:
€ 15,00 monatlich für das 1. freifahrtberechtigte bzw. volljährige Kind,
€ 22,00 monatlich für das 2. freifahrtberechtigte Kind und
€ 29,00 monatlich für jedes weitere freifahrtberechtigte Kind.
- Eine komplette Befreiung von den Ticketgebühren ist lediglich Freifahrtberechtigten möglich, die Leistungen nach SGB XII erhalten. Für Empfänger von Leistungen nach dem ALG II ("Hartz IV") ist ein dem Eigenanteil entsprechender Satz für ÖPNV-Leistungen in der Regelleistung enthalten.
Antragstellung
Neu
Ein Antrag muss grundsätzlich auf dem von der Stadt Bergisch Gladbach bereitgestellten Antragsvordruck (siehe rechte Spalte) gestellt werden.
Ausfüllen am PC
Der Antragsvordruck muss als Word-Dokument mit Microsoft Word® oder mit dem kostenlosen Programm Open Office Writer am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden. Sofern Sie das Progamm Open Office verwenden, speichern bitte zunächst den Vordruck auf Ihrem PC unter einem anderen Dateinamen ab und öffnen dann diese Datei erneut.
Bitte senden Sie den unterschriebenen Antrag (ggf. mit Anlagen, siehe Antragsvordruck) per Brief oder Fax an die Schulverwaltung der Stadt Bergisch Gladbach.
Wichtig: Ein handschriftliches Ausfüllen ist nicht zulässig!
Antrag ohne PC und/oder Drucker
Sofern Ihnen nicht die Möglichkeit zum Herunterladen oder zum Ausdruck des Antragsvordrucks zur Verfügung steht, können Sie telefonisch oder per E-Mail einen Antragsvordruck bei der Schulverwaltung anfordern. Dieser wird Ihnen dann per Post zugesandt. Der Antragsvordruck ist dann per Schreibmaschine oder handschriftlich auszufüllen und kann der Schulverwaltung per Briefpost übermittelt werden.
Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise:
- Wird kein Antrag gestellt, erfolgt keine Erstattung!
- Der Antrag ist einmal im Schuljahr, und zwar möglichst unverzüglich zu Beginn des Schuljahres, mit allen erforderlichen Angaben zu stellen.
- Volljährige Schülerinnen und Schüler müssen selbst einen Antrag stellen. Für minderjährige Kinder sind die Eltern bzw. Erziehungs-/ Personensorgeberechtigten antragsbefugt.
- Für Anträge, die später als drei Monate nach Schuljahresende eingehen, kann wegen Verfristung keine Erstattung mehr bewilligt werden!
- Aufgrund der zahlreichen eingehenden Anträge sind wir (auch bei entsprechendem Wunsch im Antrag) nicht in der Lage, eine manuelle Eingangsbestätigung (per Brief oder E-Mail) zu erteilen. Sofern Sie eine solche wünschen, senden Sie uns den Antrag bitte per Einschreiben. Bitte sehen Sie auch von telefonischen Nachfragen ab, ob Ihr Antrag eingegangen ist. Dies ist aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Anträge personell nicht leistbar.
- Beachten Sie aber bitte, dass Sie im Zweifelsfall für den ordnungs- und fristgemäßen Antragseingang beweispflichtig sind! Auch wenn Sie eine elektronische Eingangsbestätigung für Ihren per E-Mail gestellten Antrag erhalten, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieser hier auch tatsächlich eingegangen ist. Hin und wieder kommt es vor, dass E-Mails ohne Absender und ohne Inhalt hier eingehen, oder aber Mails gar nicht hier ankommen. Senden Sie im Zweifelsfall, insbesondere bei Fristablauf, den Antrag per Einschreiben. Beachten Sie bitte unsere Richtlinien zur Schülerfahrkostenerstattung.
- Wir weisen darauf hin, dass bei Antragstellung personenbezogene Daten verarbeitet und gespeichert werden und verweisen insofern auf die auf dieser Seite einsehbare Information gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Auszahlung der Schülerfahrkostenerstattung
Die Auszahlung der Schülerfahrkostenerstattung erfolgt derzeit jeweils bis maximal zwei Monate nach Schulhalbjahresende für das vorangegangene Schulhalbjahr (also spätestens bis ca. Ende März und ca. Ende September) auf das im Antrag genannte Girokonto. Eine Bar- oder Scheckauszahlung ist nicht möglich. Die Auszahlung kann nur auf ein Girokonto eines in Deutschland ansässigen Kreditinstituts erfolgen.