SchülerTicket
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Vertragliches
Das SchülerTicket gilt grundsätzlich bis zum aufgedruckten Gültigkeitsdatum, sofern bis dahin die im Bestellformular genannte Schule besucht wird. Bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis auf Widerruf werden die monatlich fälligen Beiträge entsprechend abgebucht. Das SchülerTicket gilt ausschließlich im Zusammenhang mit dem entsprechenden Schülerausweis. So lange keine rechtmäßige Kündigung bei den Verkehrsunternehmen vorliegt, ist der Vertrag bindend und die Ticketgebühren werden fällig; trotzdem kann das Ticket ungültig sein, wenn z. B. inzwischen eine andere Schule besucht wird, als im Bestellformular angegeben. Daher: Bitte alle Änderungen den Verkehrsunternehmen mitteilen!
Kündigen muss der volljährige Ticket-Inhaber oder die Erziehungsberechtigten. Die Schulen melden den Verkehrsunternehmen Schulabgänger per Liste; dies entbindet den Ticket-Inhaber bzw. die Erziehungsberechtigten aber nicht, eine Kündigung vorzunehmen - im Zweifel gilt das Ticket und die Ticketgebühren werden weiter abgebucht. Grundsätzlich wird empfohlen, das Ticket zwei Monate vor Schuljahresende zu kündigen, wenn das Ticket zum kommenden Schuljahr nicht mehr benötigt wird.
Anträge sollten über die Schulsekretariate abgegeben werden. Die Sekretariate stempeln die Formulare ab (Schulstempel) und leiten diese an die städtische Schulverwaltung weiter. Die Schulverwaltung prüft die Freifahrtberechtigung und leitet den Antrag dann an das zuständige Verkehrsunternehmen weiter. Dies ist der schnellste Weg!
Ja, ohne Einzugsermächtigung wird kein Antrag bearbeitet. Fragen hierzu beantwortet das zuständige Verkehrsunternehmen.
Wenn ein Ticket verloren geht oder gestohlen wird, muss dies unverzüglich dem zuständigen Verkehrsunternehmen mitgeteilt werden. Das Ticket wird dort gesperrt und ein neues Ticket kann ausgestellt werden; dies ist allerdings mit Kosten verbunden.
Sollte jetzt jemand das alte, verloren gegangene oder gestohlene Ticket benutzen, kann durch den Kontrolleur sofort festgestellt werden, dass dieses Ticket nicht gültig ist. Das bedeutet aber gleichzeitig: Taucht das alte Ticket wieder auf, muss das wiedergefundene alte Ticket an das Verkehrsunternehmen zurückgeschickt werden, da es ungültig ist.
Ein Abonnement für das SchülerTicket ist grundsätzlich unabhängig von einer Freifahrtberechtigung zu betrachten. Auch wenn keine Freifahrtberechtigung vorliegt, muss ein geschlossener Vertrag selbstverständlich von Ihnen erfüllt werden, d. h. die monatlichen Abo-Gebühren fallen weiterhin an.
Freifahrtberechtigung und Schülerfahrkostenerstattung
Der Antrag muss einmal im Schuljahr – und zwar unverzüglich zu Beginn des Schuljahres – auf dem von der Schulverwaltung bereitgestellten Antragsvordruck gestellt werden. Für Anträge, die später als drei Monate nach Schuljahresende eingehen, kann keine Erstattung bewilligt werden.
Mit dem SchülerTicket können Schülerinnen und Schüler nicht nur auf dem Schulweg Bus & Bahn benutzen, sondern auch in ihrer Freizeit den Nahverkehr deutschlandweit befahren. Daher ist ein monatlicher Eigenanteil zu leisten, der mit 14 € für das 1. und 7 € für das 2. freifahrtberechtigte Kind sehr gering ist. Ab dem 3. freifahrtberechtigten Kind wird kein Eigenanteil erhoben. Der Eigenanteil ist durch die Schülerfahrkostenverordnung (§ 2 Abs. 3) festgesetzt.
Auch für Leistungsempfänger nach dem ALG II gelten die gleichen Voraussetzungen für die Freifahrtberechtigung. In den Regelleistungen ist ein Anteil für ÖPNV-Leistungen enthalten, der über dem Eigenanteil des SchülerTickets liegt. Eine weitergehende Erstattung ist daher ausgeschlossen.
Nein, dieses Gerücht "geistert" immer noch umher. Die Freifahrtberechtigung hängt nicht von der Zahl der Kinder ab, sondern von der Entfernung zur Schule (siehe Seite "Freifahrtberechtigung"). Lediglich der zu leistende Eigenanteil ist ab dem 2. Kind geringer, ab dem 3. Kind zahlt man keinen Eigenanteil mehr.
Nein. Grundsätzlich gilt eine Entfernungsgrenze von mehr als 3,5 km in der Sekundarstufe I und 5,0 km in der Sekundarstufe II von der Wohnung aus, aber nicht zur besuchten Schule, sondern zur nächst gelegenen Schule gleicher Schulart. Maßgeblich ist der kürzeste Fußweg. Es gibt eine Ausnahme: der bilinguale Unterricht (siehe nächster Punkt).
Ja, für den bilingualen Unterricht gibt es eine Ausnahme von der Entfernungsregelung. Hier ist die nächste Schule gleicher Schulart, die bilingualen Unterricht anbietet, für die Feststellung der Entfernungsgrenze maßgeblich. Für den dualen Unterricht gilt allerdings leider nicht.
Nein, es wird grundsätzlich nur der "normale" Unterrichtsbesuch berücksichtigt.
Nein, hier besteht grundsätzlich keine Freifahrtberechtigung. Anspruchsberechtigt sind nur Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in NRW haben. Austauschschülerinnen und -schüler zählen nicht zu diesem Personenkreis.
Aufgrund der zahlreichen eingehenden Anträge ist die Schulverwaltung (auch bei entsprechendem Wunsch im Antrag) nicht in der Lage, eine manuelle Eingangsbestätigung (per Brief oder E-Mail) zu erteilen. Sofern Sie eine solche wünschen, senden Sie den Antrag bitte per Einschreiben. Bitte sehen Sie auch von telefonischen Nachfragen ab, ob Ihr Antrag eingegangen ist. Dies ist aufgrund der Menge der Antrag personell nicht leistbar.
Selbstverständlich können Sie telefonisch erfragen, ob in Ihrem speziellen Fall eine Freifahrtberechtigung vorliegt. Bitte beachten Sie aber, dass solche telefonische Auskünfte stets unverbindlich sind.