Personen mit eigenem Grundbesitz unterliegen der Grundsteuer.
Die Grundsteuer unterteilt sich in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Sonstige Grundstücke) und wird von den Kommunen erhoben. Der Steuermessbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt. Die Kommune multipliziert den Steuermessbetrag mit dem aktuellen Hebesatz und erstellt den Grundsteuerbescheid. Steuerschuldner ist derjenige, dem das Grundstück bei der Feststellung des Einheitswertes (zum 01.01.) zugerechnet ist.
Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und am 15.11. fällig.
Die Grundsteuerhebesätze betragen:
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2011 - 2015 |
2016 - 2017 |
2018 - 2021 |
ab 2022 |
Grundsteuer A |
255 v.H. |
274 v.H. |
297 v.H. |
297 v.H. |
Grundsteuer B |
490 v.H. |
545 v.H. |
570 v.H. |
731 v.H. |
EigentumswechselZuständig für die steuerliche Zurechnung eines Objekts auf die/den neuer Eigentümer/in ist die Bewertungsstelle des Finanzamtes Bergisch Gladbach; die Zurechnung erfolgt frühestens zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Die/Der Verkäufer/in bleibt damit gesetzlich auch für den Zeitraum zwischen Eigentumswechsel und dem 31.12. des Verkaufsjahres grundsteuerpflichtig.
In den Notarverträgen wird jedoch üblicherweise mit dem wirtschaftlichen Besitzübergang auch der Übergang sämtlicher Lasten auf die/den Erwerber/in geregelt. Da die Grundbesitzabgaben ebenfalls zu diesen Lasten gehören, wird in der Regel eine privatrechtliche Vereinbarung über deren Aufteilung ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs getroffen. Zur Vermeidung der privatrechtlichen Verrechnung der Grundbesitzabgaben können diese - das Einverständnis der beiden Vertragsparteien vorausgesetzt - ab dem Ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats auf die/den Erwerberin verlagert werden.
Sollte Sie eine Aufteilung der Grundbesitzabgaben nach dem wirtschaftlichen Besitzübergang wünschen, benötigt die Steuerabteilung eine frühzeitige Mitteilung des Eigentümerwechsels durch das vorgeschriebene Formular.
Das Formular ist unbedingt von den bisherigen und den neuen Eigentümern zu unterschreiben! Bitte lesen Sie das Merkblatt aufmerksam durch (s. unter Formulare & Informationen).
Solange die Zustimmung beider Vertragsparteien nicht vorliegt, erfolgt der Eigentumswechsel auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes.
HaftungNach § 11 Grundsteuergesetz (GrStG) haftet der/die Erwerber/in eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen für Grundsteuerrückstände des/der früheren Eigentümers/in; außerdem haftet das Grundstück selbst dinglich nach § 12
GrStG.
Informationen zur Grundsteuerreform