Nach § 25 BHKG (Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz) ist es Aufgabe der Brandschutzdienststelle, Belange des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften wahrzunehmen.
Die Abteilung Gefahrenvorbeugung der Feuerwehr Bergisch Gladbach ist bei Angelegenheiten des Brandschutzes regelmäßig in das Baugenehmigungsverfahren von Neu- und Umbauten sowie von Nutzungsänderungen eingebunden.
Als Maßstab für die Beurteilung ziehen wir die öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen heran. Dies sind im Wesentlichen die Landesbauordnung, die Sonderbauverordnungen sowie die zugehörigen ergänzenden Vorschriften und technischen Regelwerke. Eine weitere wichtige Rolle bei der Beurteilung ist die Einsatzerfahrung.
Der vorbeugende Brandschutz ist ein wichtiger Teilaspekt der bautechnischen Beurteilung und liegt nicht nur in der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn, sondern auch im öffentlichen Interesse.
Demzufolge ist die Grundlage der Gefahrenabwehr der § 3 BauO NRW, wonach bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht bedroht werden. In der Generalklausel des Brandschutzes unter § 17 BauO NRW wird präzisiert, dass bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass:
• die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden,
• der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch, durch Berücksichtigung der Brennbarkeit und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile entgegen gewirkt wird,
• wirksame Löscharbeiten durch eine ausreichende Wasserversorgung gewährleistet und Brandschutzeinrichtungen vorhanden sind,
• die Rettung von Menschen und Tieren durch sichere Rettungswege wie Flur, Treppenräume und Notausgänge
möglich sind.
Darüber hinaus berücksichtigen die Mitarbeitenden der Abteilung auch die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr Bergisch Gladbach. Wer kann schließlich besser beurteilen, ob Menschen oder Tiere gerettet werden können, als die örtlich zuständige Feuerwehr? Ebenso verhält es sich bei der Fragestellung, ob wirksam gelöscht werden kann. Um den Bezug zur Praxis nicht zu verlieren, sind daher fast alle Mitarbeitenden der Abteilung Gefahrenvorbeugung auch im Einsatzdienst tätig. Dies garantiert eine ganzheitliche und realitätsnahe Beur-teilung.
Wir bieten folgenden Service an:
• Kostenpflichtige Beratung von Bauherrn, Architekten, Hausverwaltungen, Fachplanern und anderen anhand der Planunterlagen oder im Einzelfall auch direkt vor Ort.
• Stellungnahmen zum gesamten Bauvorhaben gegenüber der Baugenehmigungsbehörde.
• Stellungnahmen im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach § 68 und § 71 BauO NRW.
• Stelllungnahmen im Rahmen der Beteiligung durch Prüfingenieure.