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Zustands- und Funktionsprüfung

Sachstand zur Zustands- und Funktionsprüfung

Bei einer Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen gemäß SüwVO Abw, sind, bis auf Ausnahmen, private Abwasserleitungen zu prüfen, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind und die ausschließlich Schmutzwasser oder Mischwasser (d.h. Schmutzwasser mit Niederschlagswasser gemischt) führen. Dazu gehören auch Leitungen, die unter dem Keller oder der Bodenplatte des Gebäudes liegen sowie zugehörige Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen.

Bezogen auf das Bergisch Gladbacher Stadtgebiet bedeutet dies, dass

- bei wesentlicher Änderung, oder bei neu verlegten Schmutz- bzw. Mischwasserleitungen (z.B. beim Neubau) die Zustands- und Funktionsprüfung, als auch eine Druckprüfung grundsätzlich durchzuführen ist.

- bei derzeit vorhandenen privaten Schmutzwasserleitungen bis auf die nachfolgenden Ausnahmen keine generelle Pflicht für eine Zustands- und Funktionsprüfung besteht.

Ausnahmen

Abwasserleitungen zur Fortleitung häuslichen Abwassers, sowie Regenwasserleitungen sind in den in § 8 Absatz 3 SüwVO Abw aufgeführten begründeten Verdachtsfällen zu prüfen. Eine fristgebundene Prüfung ist darüber hinaus nicht mehr vorgesehen. Die begründeten Verdachtsfällen sind:

- Ausschwemmungen von Sanden und Erden,

- Ausspülungen von Scherben,

- Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des
häuslichen Kanals schließen lassen,

- Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen
Anschlusskanals in den öffentlichen Kanal

- Pflicht besteht auch bei Absackungen im Grundstücksbereich oder im
Bürgersteigbereich, die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden
schließen lassen oder wenn mehrere Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit
an dem Abwasserwerk der Stadt Bergisch Gladbach gemeldet werden.

Abwasseranlagen zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers

Für private Schmutzwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers

- unabhängig davon ob sie innerhalb oder außerhalb von Wasserschutzgebieten liegen

- gilt eine Prüfpflicht bei bestehenden Leitungen. Gewerbebetriebe müssen sich selbst darüber informieren, ob auch sie von der Regelung betroffen sind. Dies ist dann der Fall, wenn für die Art des Gewerbes Anforderungen im Anhang der Abwasserverordnung gelten. Das Abwas-serwerk der Stadt Bergisch Gladbach empfiehlt, sich ggf. bei Verbänden oder bei den jeweilig zuständigen Kammern zu informieren. Die Frist für die späteste Durchführung der Prüfung endete bereits am 31.Dezember 2020 (§ 8 Absatz 5 Satz 1 SüwVO Abw).

Falls Sie weitere Informationen zu diesem Themenkomplex benötigen, erhalten Sie diese selbstverständlich auch bei den zuständigen Mitarbeitern der Grundstücksentwässerungsabteilung des Abwasserwerks.