Wissenswertes zum Denkmalschutz
Mit dem Wort "Denkmal" verbinden wir viele verschiedene, teils sehr unterschiedliche Vorstellungen. Während die Einen zuerst an die sogenannten Highlights wie das Schloss Bensberg denken, fallen den Anderen die vielen Fachwerkhäuser ein, die über das gesamte Stadtgebiet verteilt das Bild Bergisch Gladbachs mitprägen.
Ebenso unterschiedlich fallen die Vorstellungen über den seit 1980 gesetzlich bestehenden Denkmalschutz aus.
Mit den hier zusammengestellten Informationen möchten wir all jenen, die mit dem Thema Denkmalschutz konfrontiert sind, eine Orientierung geben.
Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 DSchG NRW).
In welchen Fällen ein öffentliches Interesse besteht, hat der Gesetzgeber weitgehend definiert. Demnach müssen die Sachen
- bedeutend für die Geschichte der Menschheit oder
- bedeutend für Städte und Siedlungen oder
- bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sein
und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Der Gesetzgeber unterscheidet unterschiedliche Denkmalarten:
- Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen bestehen, z.B. das Schloss Bensberg.
- Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler, z.B. Gemälde, Bücher oder Möbel.
- Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden, z.B. Steinbrüche oder Gruben.
- Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen; ein Denkmalbereich umfasst einen größeren Bereich, Stadtteil oder Straßenzug mit mehreren zu schützenden Anlagen. Dies trifft auch dann zu, wenn nicht jede einzelne bauliche Anlage ein Denkmal ist. Durch den Denkmalbereich soll z.B. ein Stadtgrundriss, eine Ortssilhouette oder das Erscheinungsbild des Ortes geschützt werden.
Primäre Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind es, Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen.
Im Jahre 1983 hat dazu der Landschaftsverband Rheinland in Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Bergisch Gladbach eine Untersuchung des Stadtgebietes vorgenommen. Wenn bei dieser Untersuchung festgestellt worden ist, dass ein Gebäude oder eine Sache Denkmalwert besitzt, wurde es entsprechend unter Denkmalschutz gestellt.
Auch laufend werden immer noch Gebäude oder Gebiete begutachtet, um einen eventuellen Denkmalschutz festzustellen. Ergibt die Untersuchung einen Denkmalwert, so wird ein Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet.
Die Stadt Bergisch Gladbach erstellte mit dem Architekturbüro Vogt-Werling einen sogenannten Denkmalpflegeplan. Hierbei wird die Stadt u.a. systematisch auf potentielle Denkmäler überprüft.
› Denkmalpflegeplan
Zu den weiteren Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde zählen u.a.:
- Auskünfte und Beratungen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege
Die Untere Denkmalbehörde trifft ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband darüber, was ein Denkmal ist und was nicht sowie welche Maßnahmen an einem Denkmal durchgeführt werden dürfen und welche nicht. Für diese Entscheidungen arbeiten wir eng mit der Fachbehörde, dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, zusammen, sodass ein einheitlicher Maßstab angesetzt wird.
Für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege sind in erster Linie die Gemeinden zuständig, die als „Untere Denkmalbehörden“ bezeichnet werden. Sie führen die ihnen durch das Denkmalschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben aus.
Die „Obere Denkmalbehörde“ ist Fachaufsicht über die Gemeinden. Für die Stadt Bergisch Gladbach ist dies der Rheinisch-Bergische Kreis. "Oberste Denkmalbehörde" ist das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.
Eine Sonderstellung als Fachbehörden nehmen die Landschaftsverbände (für Bergisch Gladbach der Landschaftsverband Rheinland) mit ihren Ämtern für Denkmalpflege und Bodendenkmalpflege ein. Als fachliche und wissenschaftlich orientierte Behörden stehen die Denkmalpflegeämter gewissermaßen neben den Unteren und Oberen Denkmalbehörden sowie der Obersten Denkmalbehörde. Die Entscheidungen der Denkmalbehörden sind im Benehmen mit den Denkmalpflegeämtern der Landschaftsverbände zu treffen. Das bedeutet, dass zwischen der entscheidenden Denkmalbehörde und dem Denkmalpflegeamt ein Einvernehmen bestehen muss.
Dazu beraten und unterstützen die Landschaftsverbände die Denkmalbehörden.
Unter anderem erstellen die Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände fachliche Gutachten zur Bewertung des Denkmalwertes von Objekten oder nehmen wissenschaftliche Untersuchungen vor.
Folgend finden Sie Downloads, Kontakte und Links zu den Denkmalpflegeämtern und Denkmalbehörden:
› Downloads und Links
Der Besitz eines Denkmals bringt Rechte und Pflichten mit sich. Orientierung bietet die folgende Übersicht.
Noch Fragen? Gerne beraten und informieren wir Sie.
› Kontakt
Ein Denkmalpflegeplan ist eine vorausschauende Planung der Denkmalpflege und "soll" (Wortlaut des Gesetzes) von den Gemeinden aufgestellt werden. Er gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und Festsetzungen in der Bauleitplanung nachrichtlich wieder.
Bestandteile sind:
- die Bestandsaufnahme und Analyse des Gebietes der Gemeinde unter siedlungsgeschichtlichen Gesichtspunkten,
- die Darstellung der Bau- und Bodendenkmäler, der Denkmalbereiche, der Grabungsschutzgebiete sowie - nachrichtlich - der erhaltenswerten Bausubstanz und
- ein Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege und die Nutzung von Denkmälern im Rahmen der Stadtentwicklung verwirklicht werden sollen.
Die Stadt Bergisch Gladbach erstellte zusammen mit dem Architekturbüro Vogt-Werling einen Denkmalpflegeplan für das gesamte Stadtgebiet.
Nähere Informationen zum Projekt unter
› Denkmalpflegeplan