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Anträge

Denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 DSchG NRW

Generell gilt: Bei Veränderungen am Denkmal ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW einzuholen. Die Erlaubnispflicht besteht auch bei Beseitigungen und Nutzungsänderungen von Denkmälern. Ebenfalls erlaubnispflichtig können Maßnahmen in der engeren Umgebung eines Denkmals sein. Einen Ausschluss von kleineren Maßnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nicht. Um Missverständnisse und ggf. unnötigen Aufwand zu vermeiden empfiehlt es sich daher, auch bei kleineren Maßnahmen zunächst den Kontakt mit uns herzustellen.

Rechtsgrundlage: § 9 DSchG NRW (Denkmalschutzgesetz)

Tipp:
Um die zur Erhaltung und/oder sinnvollen Nutzung erforderlichen Maßnahmen am Denkmal steuerlich erhöht absetzen zu können, bitten wir Sie bereits im Erlaubnisverfahren und zwingend vor Beginn der Maßnahmen um eine förmliche Abstimmung mit uns.

Dann können wir Ihnen nach Abschluss der Maßnahmen eine steuerliche Bescheinigung ausstellen.

Für eine Erlaubnis benötigen sie die folgenden Unterlagen:

Steuerliche Bescheinigung gem. § 36 DSchG NRW

Als Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Denkmals können Sie für am Denkmal geleistete Aufwendungen unter bestimmten Umständen Steuervergünstigungen erhalten. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, stellen wir Ihnen gerne eine steuerliche Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.

Rechtsgrundlage: § 36 DSchG NRW (Denkmalschutzgesetz)

Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt werden:

  1. Es handelt sich um ein vor Beginn der Maßnahmen eingetragenes bzw. vorläufig eingetragenes Baudenkmal oder ein Objekt innerhalb eines verbindlichen Denkmalbereichs.
  2. Die Aufwendungen bei Baudenkmälern sind nach Art und Umfang erforderlich, das Gebäude oder den Gebäudeteil als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen. Innerhalb eines Denkmalbereichs müssen Aufwendungen für Gebäude nach Art und Umfang zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes erforderlich sein.
  3. Die Maßnahmen sind vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde zum Zweck der späteren steuerlichen Bescheinigung abgestimmt worden. Dafür ist ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG erforderlich. 

Tipp: Bitten Sie uns im Rahmen des Erlaubnisverfahrens vor Beginn der Maßnahmen um eine förmliche Abstimmung der Maßnahmen vor dem Hintergrund der späteren steuerlichen Bescheinigung. Hier wird bereits vorab geprüft, ob die Maßnahmen die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Hinweis: Die Bescheinigung von bescheinigungsfähigen Aufwendungen über 5.000 € ist gebührenpflichtig.

Anträge und Unterlagen:

Für die steuerliche Bescheinigung sind die Originalrechnungen notwendig. Um den Vorgang zu vereinfachen würden wir sie bitten, die ausgefüllen Anlagen zum Antragsformular in digitaler Form an denkmal@stadt-gl.de zu senden.

Denkmalförderung

Pauschalzuweisung - Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen

Die Beauftragung und der Baubeginn der Maßnahme dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen, ansonsten ist die Maßnahme nach den Förderrichtlinien Denkmalpflege des Landes NRW nicht mehr förderfähig.

Denkmalförderungsprogramm des Landes NRW

Ein Exemplar des Antrags ist zunächst an die Untere Denkmalbehörde zu senden, wird dann von uns vervollständigt und an die Bezirksregierung Köln gesendet. Das zweite Exemplar ist durch den/die Antragsteller/in unmittelbar an die Bezirksregierung zu senden.

Anmeldefrist: 31.10. des jeweiligen Jahres

Die Einzelheiten zur Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern in NRW finden Sie hier: