Straßenreinigung und Winterdienst
Die Straßenreinigung untergliedert sich in Sommer- und Winterdienst. Hierbei unterscheidet die Straßenreinigungssatzung:
- Straßen, die von den Anliegern gereinigt und gestreut werden (Anliegerstraßen),
- Straßen, bei denen lediglich der Winterdienst der Stadt obliegt (Winterdienst),
- Straßen, die im öffentlichen Interesse von der Stadt Bergisch Gladbach gereinigt und gestreut werden (Sommer- und Winterdienst),
- Fußgängerzonen und Innenstadtbereiche,
- Straßen, die von der Stadt gereinigt aber nicht geräumt und gestreut werden.
Die Einteilung der Straßen in diese Kategorien ergibt sich aus der Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Bergisch Gladbach. In dieser Satzung sind die Rechte und Pflichten der Stadt sowie der Grundstückseigentümer bezüglich der Straßenreinigung geregelt.
Reinigungspflichten der Stadt
Die satzungskonforme Reinigungspflicht der Stadt wird durch den Abfallwirtschaftsbetrieb durchgeführt und umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen und der Fußgängerzonen, Haltestellenbuchten und Radwege mit Ausnahme der kombinierten Rad- und Gehwege (diese gelten als Gehwege). Die Fußgängerzonen und die Gehwege der an die Fußgängerzonen angrenzenden Innenstadtstraßen werden sechsmal wöchentlich, die anderen Straßen einmal wöchentlich gereinigt.
Zur Reinigung gehört die Winterwartung. Diese umfaßt insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen sowie das Bestreuen der Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte nach einem in 3 Dringlichkeitsstufen eingeteilten Räum-und Streuplan.
Reinigungsverpflichtung der Eigentümer
Die Reinigung der Gehwege (einschließlich der kombinierten, farblich grau/rot abgesetzten Geh- und Radwege sowie der Schrammborde*) ist allen Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sie sind einmal wöchentlich zu reinigen. Soweit sich auf dem Gehweg auch eine Bushaltestelle befindet, wird auch diese von der Reinigungspflicht umfasst. Zur Reinigung gehört auch das Entfernen von Unkraut. Sofern der Eigentümer nicht in der Lage ist, die Reinigung selbst durchzuführen, muss er sich der Hilfe Dritter bedienen.
Die Reinigung der Fahrbahnen von Anliegerstraßen bzw. Straßen, bei denen nur der Winterdienst berechnet wird, obliegt den Eigentümern der daran angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke. Sofern die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig sind, ist jeder Grundstückseigentümer bis zur Mitte der Fahrbahn verantwortlich.
*Schrammborde sind die schmalen, mit Pflaster oder Platten belegten Streifen zwischen Bordstein und Grundstücksgrenze.
Informationen zum Winterdienst
Ausführliche Informationen zum Winterdienst und den dabei zu beachtenden Pflichten der Anlieger finden Sie hier...
Veranlagungskriterien für die Straßenreinigungsgebühren
Oftmals taucht die Frage auf, nach welchen Kriterien Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden.
Die Stadt Bergisch Gladbach erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der Fahrbahnen und Fußgängerzonen Gebühren. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstückes. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, so ist der Erbbauberechtigte gebührenpflichtig.
Grundstück im Sinne der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist das von der Straße erschlossene Grundstück.
Ein Grundstück ist dann erschlossen, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt zum Grundstück möglich ist.
Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr ist/sind außer der Straßenart gemäß dem Straßenverzeichnis und der Zahl der wöchentlichen Reinigungen die Grundstücksseite(n) entlang der Straße / den Straßen, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), wobei bis 0,49 m ab- und ab 0,50 m auf volle Meter aufgerundet wird.
Hat ein erschlossenes Grundstück keine gemeinsame Grenze mit der Straße, so wird anstelle der Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt (sogenannte Hinterlandbebauung). Das gilt auch, wenn das Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese grenzt.
Als der Straße zugewandt, gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 ° zur Straße verläuft.
Die Heranziehung hinterliegender Grundstücke ermöglicht eine gerechtere Verteilung der Kostenlast auf alle Anlieger einer Straße.
Reihenhausbebauung / Hinterliegergrundstücke
Im Zusammenhang mit Reihenhausbebauung bzw. hinterliegenden Grundstücken wird oftmals die Frage gestellt, warum für ein relativ kleines Stück Straße mehrmals Straßenreinigungsgebühren erhoben würden.
Das ist nicht der Fall.
Die Straßenreinigungsgebühr ist keine Gebühr für die Reinigung eines konkreten Straßenabschnittes, sondern vielmehr eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung “Straßenreinigung”.
Die Eigentümer gelten als diejenigen, die die Straßenreinigung in Anspruch nehmen. Der Berechnungsmodus, für mehrere hintereinander liegende Grundstücke Straßenreinigungsgebühren zu erheben, bedeutet nicht, daß dieser Betrag für das konkrete Straßenstück verwendet wird. Vielmehr sollen alle Eigentümer, die einen Vorteil durch die Einrichtung “Straßenreinigung” haben, über eine gerechte Berechnungsgrundlage zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden.
Gebührensätze
Ab dem 01.01.2024 betragen die Gebühren für die Straßenreinigung bei wöchentlicher Reinigung durch die Stadt je Veranlagungsmeter jährlich:
In Reinigungsklasse |
Euro |
S 1
|
1,38
|
W 1
|
2,76
|
W 2
|
1,87 |
W 3
|
1,38 |
W 4
|
0,49 |
I 1
|
40,60 |
I 2
|
19,73 |
Reinigungsklassen / Reinigungsumfang
Die Zuordnung der Straßen zu den Reinigungsklassen können Sie dem Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung entnehmen. Der sich aus den Reinigungsklassen ergebende Reinigungsumfang ist nachstehend beschrieben:
Reinigungsklasse |
Straßenart |
Reinigungshäufigkeit
|
Reinigungsverpflichtung |
Verpflichteter A = Anlieger S = Stadt |
S 1
|
Straße |
1 x wöchentl.
|
Reinigung u. Winterwartung Gehweg,
|
A |
|
|
|
Reinigung Fahrbahn
|
S |
S 2
|
Straße |
1 x wöchentl.
|
Reinigung u. Winterwartung Gehweg
|
A |
|
|
|
Reinigung und Winterwartung Fahrbahn
|
A |
W 1
|
Straße |
1 x wöchentl.
|
Reinigung u. Winterwartung Gehweg
|
A |
|
|
|
Reinigung und Winterwartung Fahrbahn Räumkategorie I |
S |
W 2
|
Straße |
1 x wöchentl.
|
Reinigung u. Winterwartung Gehweg
|
A |
|
|
|
Reinigung und Winterwartung Fahrbahn Räumkategorie II
|
S |
W 3
|
Straße |
1 x wöchentl.
|
Reinigung u. Winterwartung Gehweg, Reinigung Fahrbahn
|
A |
|
|
|
Winterwartung Fahrbahn, Räumkategorie I
|
S |
W 4
|
Straße |
1 x wöchentl.
|
Reinigung u. Winterwartung Gehweg, Reinigung Fahrbahn |
A |
|
|
|
Winterwartung Fahrbahn, Räumkategorie II |
S |
I 1
|
Innenstadt 1 |
6 x wöchentl.
|
Reinigung Gehweg, Reinigung und Winterwartung Fahrbahn |
S |
|
|
|
Winterwartung Gehweg
|
A |
I 2
|
Innenstadt 2
|
6 x wöchentl.
|
Reinigung Gehweg
|
S |
|
|
|
Winterwartung Gehweg
|
A |
|
|
1 x wöchentl. |
Reinigung und Winterwartung Fahrbahn, Räumkategorie I |
S |