Informationen zum Winterdienst
Die Pflichten der Anlieger
Im Rahmen der Winterwartung müssen die Gehwege (einschliesslich eventueller Bushaltestellen) von den Anliegern in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (1,50 m, bei schmaleren Gehwegen die gesamte Breite) verkehrssicher geräumt oder gestreut werden. Dies gilt auch in Fußgängerzonen für den Bereich vor den Gebäuden.
Bitte räumen Sie den Schnee auf den Teil des Gehweges, der an die Fahrbahn grenzt oder - wo dies nicht möglich ist - auf den Fahrbahnrand und zwar so, daß der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet und nur möglichst wenig belastet wird.
An dieser Stelle soll nochmals darauf hingewiesen werden, daß nur abstumpfendes Streugut wie Sand, Splitt, Asche o.ä. ohne Salzbeimengung verwendet werden darf. Eine Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur auf Treppen, Rampen, Gefäll-, Steigungsstrecken oder ähnlichen Gefahrenstellen und in klimatischen Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Eisregen erlaubt. Gehwege mit Baumbestand oder angrenzender Begrünung dürfen jedoch nicht mit Salz oder auftauenden Mitteln gestreut werden.
Versicherungsbedingt muß in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstehende Glätte nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich beseitigt werden. In der Nacht gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7.00 Uhr (sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) des folgenden Morgens zu beseitigen.
Besonderheiten an Straßeneinmündungen und Bushaltestellen:
Befindet sich vor dem Grundstück eine Bushaltestelle, sind die Anlieger auch dort zum Räumen und Streuen bis zur Bordsteinkante verpflichtet. Auch muss gewährleistet sein, dass der Einstieg in die Busse gefahrlos möglich ist.
An Straßeneinmündungen von Straßen, die nicht in den städtischen Winterdienst einbezogen sind, sind die Anlieger der Eckgrundstücke verpflichtet, in Verlängerung des Gehweges auch eine Gehbahn zur anderen Straßenseite hin freizuhalten, damit Fußgängern ein gefahrloses Überqueren der Straße möglich ist.
Die nachstehende Grafik verdeutlicht, wo die einzelnen Eigentümer (gekennzeichnet durch verschiedene Farben) winterdienstpflichtig sind.
Schneeräumen in Nebenstraßen ohne Winterdienst
Leider ist der städtische Räumdienst nicht in der Lage, auch in Straßen, in denen die Räum- und Streupflicht den Anwohnern obliegt, auf Anfrage trotzdem Schnee und Schneematsch zu räumen.
Den Anliegern kann daher nur empfohlen werden, diese Räumleistungen, ggfls. gemeinschaftlich in Auftrag zu geben. Wenden Sie sich hierfür bitte an einen privaten Dienstleister.
Mögliche Schlagwörter für eine Suche im Internet sind z.B. "Winterdienst Dienstleistung Bergisch Gladbach" oder "Winterdienst Anbieter Bergisch Gladbach".
Die Regelungen zum Winterdienst...
... finden Sie in § 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bergisch Gladbach.
Verständlich erklärt sind die Pflichten für Anlieger in einem Flyer, den der Abfallwirtschaftsbetrieb in Zusammenarbeit mit dem Haus- und Grundbesitzerverein herausgegeben hat. Dieser liegt in den städtischen Dienststellen, bei Haus und Grund e.V., bei Banken und Sparkassen sowie den Baumärkten in Bergisch Gladbach aus.
Sie können ihn aber auch durch Klick auf das Bild herunterladen (2,5 MB).
Sofern Sie die Ihnen als Anlieger obliegenden Räum- und Streupflichten nicht selbst erfüllen können oder möchten, müssen Sie Dritte, z. B. einen Hausmeisterdienst, damit beauftragen. Diese finden Sie über ein Telefonverzeichnis oder durch Suche im Internet.
Neue Festlegung von Prioritätsstufen im Winterdienst
Durch den Abfallwirtschaftsbetrieb wird Winterdienst in insgesamt 356 Straßen durchgeführt. Davon waren bis 2010 insgesamt 254 Straßen der Räumkategorie I und 102 Straßen der Räumkategorie II zugeordnet. Straßen der Räumkategorie I werden unmittelbar nach Einsetzen der Schnee- oder Eisglätte geräumt und gestreut. Solche der Räumkategorie II erst nachdem die Befahrbarkeit aller Straßen der Kategorie I hergestellt wurde.
Eingesetzt werden dabei in den Straßen insgesamt 13 Streufahrzeuge, die ihre Touren am Betriebshof Obereschbach oder am Bauhof Ferdinandstraße beginnen. Damit wurden auch viele Straßen bedient, für die aus rechtlicher Sicht keine Verpflichtung der Stadt zu einem umfassenden Räum- und Streudienst besteht.
Die Erfahrungen aus dem Winter 2010/2011 haben gezeigt, dass die problemlose Befahrbarkeit der Straßen in der Räumkategorie I bei extremen Schneefällen und Eisglätte nicht gewährleistet werden konnte. Bis alle 254 Straßen geräumt und gestreut waren, waren die zunächst geräumten Straßen bereits wieder so stark zugeschneit, dass eine festgefahrene Schnee- und Eisdecke entstanden war, die das Räumen dann stark erschwerte. Der Verkehr gerade auf Durchgangsstraßen und von Buslinien wurde hierdurch erheblich behindert und es entstanden Gefahrensituationen.
Um diese Situation zu verbessern, wurde in Abstimmung mit Polizei und Feuerwehr eine Neueinteilung der Räumkategorien vorgenommen, die der Stadtrat in seiner Sitzung am 14.12.2010 beschlossen hat.
Danach umfassen die Streupläne nun 184 Straßen mit einer Streulänge von insgesamt 330 km in Priorität I und 172 Straßen mit einer Streulänge von insgesamt 96 km in Priorität II.
Ob Stadt oder Anlieger in einer Straße räum- und streupflichtig sind, regelt das Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung.
Bezogen auf den Winterdienst bedeuten die Reinigungsklassen:
S1 und S2 = Winterdienst durch Anlieger
W1 und W3 = Winterdienst durch Stadt, Streustufe (Priorität) 1
W2 und W4 = Winterdienst durch Stadt, Streustufe 2
I1 und I2 = Winterdienst durch die Stadt, Gehbahnen vor den Häusern müssen von den Anliegern bis 1,50 m Breite geräumt und gestreut werden.