Direkt zur Suche und Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Friedhofsverwaltung

Aktueller Hinweis: Betriebsferien über Weihnachten und Silvester: Aufgrund der Schließung der gesamten Stadtverwaltung, ist auch die städtische Friedhofsverwaltung vom 23. Dezember 2024 bis einschließlich 01. Januar 2025 geschlossen.

Aktueller Hinweis: Aufgrund von personellen Veränderungen, ist die städtische Friedhofsverwaltung derzeit nur eingeschränkt telefonisch erreichbar. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Aktueller Hinweis: Aufgrund der beginnenden Frostperiode, werden alle Wasserstellen auf den städtischen Friedhöfen abgestellt. (Stand 18.11.2024)

Kommunale Friedhöfe

Auf einem Friedhof finden Verstorbene ihre letzte würdevolle Ruhestätte. Den Angehörigen ist er ein Ort, an dem sie der Verstorbenen ungestört gedenken können. Dies ist für viele ein wichtiger Bestandteil des Trauerprozesses. Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach erhoben. Gebührenpflichtig ist der, der ein Nutzungsrecht an Grabstätten erworben hat, die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren werden 30 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

Im Stadtgebiet befinden sich folgende städtische Friedhöfe:

  • Friedhof Bensberg
  • Friedhof Gronau
  • Friedhof Herkenrath
  • Friedhof Moitzfeld
  • Friedhof Refrath
  • Friedhof Reuterstraße (Städtischer Begräbniswald)

Hier finden Sie eine Karte der Standorte der Friedhöfe in Bergisch Gladbach.

Grab- und Beisetzungsarten


Reihengrabstätten (Erdgrab/ Grabkammer)

Die Nutzungs- und Ruhefrist beträgt in der Regel 30 Jahre. Auf den Friedhöfen in Gronau und Herkenrath werden Reihengrabstätten in Grabkammern angeboten. Die Ruhezeit beträgt hier 15 Jahre. Sie werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Die Nutzungszeit ist nicht verlängerbar. Auf Antrag kann in Erdgräbern die Beisetzung von bis zu 4 Aschenurnen je Grabstelle zugelassen werden, soweit jeweils noch eine restliche Ruhezeit von 15 Jahren besteht.

Wahlgrabstätten (Erdgrab/ Grabkammer)
Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten für eine grundsätzlich 30-jährige Nutzungsdauer abgegeben. Die Nutzungsdauer ist verlängerbar. Die Ruhefrist beträgt 30 Jahre. Auf den Friedhöfen in Gronau und Herkenrath werden Wahlgrabstätten in Grabkammern angeboten. In Gronau sind diese ausschließlich als zweistellige Tiefengräber verfügbar. Die Ruhezeit beträgt hier 15 Jahre. Auf Antrag kann die Beisetzung von bis zu 4 Aschenurnen pro Erd-Grabstätte zugelassen werden. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zurückgegeben werden, wenn die Ruhefrist des Letztverstorbenen abgelaufen ist.

Urnenwahlgrabstätten
Aschen dürfen in Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden. Je Grabstelle können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.

Anonyme Urnengräber
Für anonyme Urnengräber wird auf den Friedhöfen Gronau und Moitzfeld jeweils eine Fläche zur Verfügung gestellt. Die Gräber sind nicht einzeln erkennbar. Dort beigesetzte Aschenurnen werden für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren nachgewiesen. In Gronau kann an einer zentralen Gedenkstätte eine Namensplakette angebracht werden.

Urnen-Reihengräber
Urnen-Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Urnenbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Urnen-Reihengrabstätte ist nicht möglich. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Reihengrabstätte entsprechend.

Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen
Die urnenlose Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen ist auf von der Friedhofsverwaltung dafür festgelegten Flächen möglich. Eine Beisetzung von bis zu vier Totenaschen je Baum ist möglich. Die Beisetzung erfolgt in der Form, dass die Asche in ein von der Friedhofsverwaltung vorbereitetes Erdloch eingestreut oder in einem von ihr zugelassenen schnell zersetzbaren Aschengefäß beigesetzt und dieses danach verschlossen wird. Nach Ablauf von 15 Jahren seit der letzten Aschenbeisetzung kann der Wurzelraum des betreffenden Baumes neu belegt werden. Die Reservierung eines „Familienbaumes“ ist möglich. Eine Gestaltung, Bepflanzung oder die namentliche Kennzeichnung der Beisetzungsstätte ist ausgeschlossen. Außer während der Beisetzung darf Grabschmuck oder ähnliches nur an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle abgelegt werden.

Gebühren/Kosten

Die Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach bzw. dem Merkblatt der Friedhofsverwaltung (s. u.)

Rechtliche Grundlagen

Formulare

Broschüren und Informationen