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Allgemeine Informationen zu den Aufgaben der Brandschutzdienststelle 

Nach § 25 BHKG (Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz) ist es Aufgabe der Brandschutzdienststelle, Belange des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften wahrzunehmen.

Die Abteilung Gefahrenvorbeugung der Feuerwehr Bergisch Gladbach ist bei Angelegenheiten des Brandschutzes regelmäßig in das Baugenehmigungsverfahren von Neu- und Umbauten sowie von Nutzungsänderungen eingebunden.
Als Maßstab für die Beurteilung ziehen wir die öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen heran. Dies sind im Wesentlichen die Landesbauordnung, die Sonderbauverordnungen sowie die zugehörigen ergänzenden Vorschriften und technischen Regelwerke. Eine weitere wichtige Rolle bei der Beurteilung ist die Einsatzerfahrung.

Der vorbeugende Brandschutz ist ein wichtiger Teilaspekt der bautechnischen Beurteilung und liegt nicht nur in der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn, sondern auch im öffentlichen Interesse.
Demzufolge ist die Grundlage der Gefahrenabwehr der § 3 BauO NRW, wonach bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht bedroht werden. In der Generalklausel des Brandschutzes unter § 17 BauO NRW wird präzisiert, dass bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass:

• die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden,
• der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch, durch Berücksichtigung der Brennbarkeit und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile entgegen gewirkt wird,
• wirksame Löscharbeiten durch eine ausreichende Wasserversorgung gewährleistet und Brandschutzeinrichtungen vorhanden sind,
• die Rettung von Menschen und Tieren durch sichere Rettungswege wie Flur, Treppenräume und Notausgänge
   möglich sind.

Darüber hinaus berücksichtigen die Mitarbeitenden der Abteilung auch die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr Bergisch Gladbach. Wer kann schließlich besser beurteilen, ob Menschen oder Tiere gerettet werden können, als die örtlich zuständige Feuerwehr? Ebenso verhält es sich bei der Fragestellung, ob wirksam gelöscht werden kann. Um den Bezug zur Praxis nicht zu verlieren, sind daher fast alle Mitarbeitenden der Abteilung Gefahrenvorbeugung auch im Einsatzdienst tätig. Dies garantiert eine ganzheitliche und realitätsnahe Beur-teilung.

Wir bieten folgenden Service an:

• Kostenpflichtige Beratung von Bauherrn, Architekten, Hausverwaltungen, Fachplanern und anderen anhand der Planunterlagen oder im Einzelfall auch direkt vor Ort.

• Stellungnahmen zum gesamten Bauvorhaben gegenüber der Baugenehmigungsbehörde.

• Stellungnahmen im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach § 68 und § 71 BauO NRW.

• Stelllungnahmen im Rahmen der Beteiligung durch Prüfingenieure.

Angebote für Bauherren, Planer und Architekten

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragestellungen hinsichtlich des Brandschutzes bei der Planung Ihres Projektes!

Hierzu bieten wir Ihnen kostenpflichtige Beratungstermine bei uns im Hause und bei Bedarf auch bei Ihnen vor Ort an.
Ihre Terminanfrage hierzu können Sie per E-Mail an uns richten:

E-Mail:  gefahrenvorbeugung@stadt-gl.de
Betreff: Terminanfrage: "Adresse Objekt"; "Bauvorhaben"



Angebote für Sachverständige

Betiligung im Sachverständigenverfahren nach § 68 Abs. 2 BauO NRW

Sie sind als Sachverständiger mit der Aufgabe betraut, einen bautechnischen Nachweis nach § 68 Abs. 2 BauO NRW zu erbingen, dass das geplante Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht?

Gerne prüfen wir für Sie die Belange des abwehrenden Brandschutzes!

Bitte senden Sie Ihre Unterlagen zur Prüfung per Post an die folgende Adresse:

Feuerwehr Bergisch Gladbach
Abteilung 10-12 - Gefahrenvorbeugung
Paffrather Straße 175
51465 Bergisch Gladbach

Parallel senden Sie Ihre Unterlagen bitte auch per E-Mail, damit wir unsere digitale Objektakte pflegen können:

E-Mail:  gefahrenvorbeugung@stadt-gl.de
Betreff: SV-Beteiligung: "Adresse Objekt"; "Name Sachverständiger/Büro"

Brandschutzkonzepte nach § 9 BauPrüfVO 

Sie sind mit der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes nach § 9 BauPrüfVO, im Rahmen der Errichtung oder Änderung eines Sonderbaus gemäß § 50 BauO NRW betraut?

Bei komplexen brandschutztechnischen Planungen sind wir offen, dass Sie uns diese im Rahmen eines kostenpflichtigen Vorgespräches vorstellen, so dass der Abstimmungs- und Änderungsbedarf im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens minimiert wird.

Stellen Sie gerne Ihre Terminafrage per E-Mail, ein geeigneter Sachbearbeiter wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen:

E-Mail:  gefahrenvorbeugung@stadt-gl.de
Betreff: SV-Terminanfrage: "Adresse Objekt"; "Name Sachverständiger/Büro"