Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind befugt, Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens nach Maßgabe ihrer Berufsordnung wahrzunehmen. So sind sie insbesondere auch berechtigt Liegenschaftsvermessungen, wie z. B. Teilungsvermessungen, auszuführen. Tatbestände, die sie durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt haben, dürfen von ihnen mit öffentlichem Glauben beurkundet werden. ÖbVI üben einen freien Beruf aus; ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.