HundesteueranmeldungFür die Hundehaltung im Stadtgebiet ist eine Hundesteuer zu zahlen.
Hier finden Sie einige FAQ's zur Hundesteuer und Hundhaltung!
Steuerpflichtig sind Sie
- wenn Sie einen Hund oder mehrere Hunde in Ihrem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen haben. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern/in gemeinsam gehalten.
- wenn Sie einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen haben oder auf Probe oder zum Anlernen halten und nicht nachweisen können, dass der Hund bereits andernorts versteuert wird.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde. Die Anmeldung muss in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Anschaffung des Hundes erfolgen.
Um Kosten und Material zu sparen verzichtet die Abteilung Kommunalsteuern darauf, für diejenigen Hundehalterinnen und Hundehalter, welche die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, Bescheide zu versenden, d.h. Sie erhalten zukünftig nur noch einen Bescheid, hier können die Fälligkeiten für die Folgejahre entnommen werden. Nur wenn sich Änderungen an der Steuerfestsetzung ergeben, wird ein neuer Bescheid versendet.
Ebenfalls ab dem 01.01.2023 werden keine Hundesteuerdauermarken mehr ausgegeben, eine Rückgabe der Dauermarken ist nicht nötig. Die Hundesteuerdauermarke muss also nicht mehr mitgeführt werden.
Hundesteuerabmeldung Bei Wegzug aus der Stadt Bergisch Gladbach bzw. wenn der Hund abgegeben wird, entläuft oder stirbt, ist dies innerhalb von 4 Wochen dem Fachbereich Finanzen- Kommunalsteuern -
schriftlich per Abmeldeformular (s. unter Formulare & Informationen) mitzuteilen. Wird die Frist zur Abmeldung versäumt, ist eine rückwirkende Abmeldung längstens bis zum Beginn des Kalenderjahres möglich, in dem die Abmeldung bei der Abteilung Kommunalsteuern eingegangen ist.
Achtung: Im Fall Ihres Wegzuges wird der Hund
nicht automatisch im Rahmen Ihrer Abmeldung beim Bürgerbüro mit abgemeldet. Sie müssen sich eigenständig bei der Abteilung Kommunalsteuern melden (s. unten genannten Dienststelle) und Ihren Hund
abmelden.
SonstigesAn- bzw. Abmeldeformulare sind bei der zuständigen Dienststelle (s. unten), im Bürgerbüro oder hier unter Formulare & Informationen erhältlich. Sie sind verpflichtet, alle für die Besteuerung notwendige Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Dazu gehört insbesondere die Angabe der Rasse des Hundes.
Steuerbefreiung oder -ermäßigung (auf schriftlichen Antrag)Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann eine Ermäßigung oder eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden z.B.
- Die Hundehaltung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (z.B. bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem oder mehreren der folgenden Merkzeichen B , BL, GL, TBL, aG, H, oder für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII) erhalten, sofern nur ein Hund gehalten wird).
- Die Hundehaltung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerermäßigt (50%) (z.B. für Hunde in der Rettungshundestaffel, für Personen, die Bürgergeld erhalten (§§ 19- 27 SGB II), sofern nur 1 Hund gehalten wird).
SEPA-Basislastschrift-Mandat