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Abmeldung

Eine Abmeldung des Wohnsitzes ist nur erforderlich bei einem Nebenwohnsitz, einem Wegzug ins Ausland oder zu keiner festen Adresse

Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn 

  • es sich um die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes handelt.
  • sich der neue Wohnsitz im Ausland befindet.
  • oder kein neuer fester Wohnsitz begründet wird (Abmeldung ohne festen Wohnsitz).

Die Abmeldung ist innerhalb einer Woche nach dem Auszug aus der Wohnung in den Bürgerbüros vom Meldepflichtigen oder einem Bevollmächtigten vorzunehmen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhoben werden.
Bei Wegzug ins Ausland kann die Abmeldung frühestens sieben Tage vor dem tatsächlichen Auszug erfolgen.

 Die Abmeldung eines Nebenwohnsitz kann sowohl  bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitz, als auch bei der Nebenwohnsitzgemeinde vorgenommen werden.
 
Die Abmeldung kann auch schriftlich erfolgen. Hierzu ist das ausgefüllte und unterschriebene Abmeldeformular (siehe unten) mit einer Ausweiskopie zu übersenden. Dies kann auch per Mail erfolgen.

Abmeldung durch einen Dritten
Die Abmeldung kann per Vollmacht durch einen Dritten erfolgen. Neben der Vollmacht sind die Personalausweise des Abzumeldenden und des Vertreters und das vom Meldepflichtigen ausgefüllte Abmeldeformular vorzulegen.

 

Abmeldung einer Familie
Eine Familie kann durch ein Familienmitglied abgemeldet werden.

Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular (siehe Formulare & Informationen)
  • Personalausweis

Gebühr/Kosten

• Keine Gebühr

Formulare

  • Abmeldeformular
    Legen Sie bitte das ausgefüllte und unterschriebene Formular in einem der Bürgerbüros vor oder senden Sie das Formular per Post zu.

Letzte Aktualisierung: 29.06.2023

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