Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn
Die Abmeldung ist innerhalb einer Woche nach dem Auszug aus der Wohnung in den Bürgerbüros vom Meldepflichtigen oder einem Bevollmächtigten vorzunehmen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhoben werden.Bei Wegzug ins Ausland kann die Abmeldung frühestens sieben Tage vor dem tatsächlichen Auszug erfolgen.
Die Abmeldung eines Nebenwohnsitz kann sowohl bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitz, als auch bei der Nebenwohnsitzgemeinde vorgenommen werden. Die Abmeldung kann auch schriftlich erfolgen. Hierzu ist das ausgefüllte und unterschriebene Abmeldeformular (siehe unten) mit einer Ausweiskopie zu übersenden. Dies kann auch per Mail erfolgen.
Abmeldung durch einen DrittenDie Abmeldung kann per Vollmacht durch einen Dritten erfolgen. Neben der Vollmacht sind die Personalausweise des Abzumeldenden und des Vertreters und das vom Meldepflichtigen ausgefüllte Abmeldeformular vorzulegen.
Abmeldung einer FamilieEine Familie kann durch ein Familienmitglied abgemeldet werden.
• Keine Gebühr
Letzte Aktualisierung: 29.06.2023
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