Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Definition „Barrierefreiheit“
Der Begriff der Barrierefreiheit ist gesetzlich definiert, nämlich im Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG):
§ 4 BGG§ 4 BGG
Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Das zum 01.01.2004 in Kraft getretene Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) enthält in § 4 ebenfalls eine Definition von Barrierefreiheit, die im Wesentlichen mit der Definition im BGG übereinstimmt (Definition im BGG NRW, siehe Seite 5).
Das BGG und das BGG NRW verpflichten insbesondere Bund, Länder und Kommunen zur barrierefreien Gestaltung, wenn bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden. Auch bei der Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken, bei Internetauftritten und in der Kommunikation mit hörbehinderten Menschen ist auf die Barrierefreiheit zu achten. Nähere Regelungen dazu finden sich in den Verordnungen zum BGG (Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung, Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung, Kommunikationshilfenverordnungen). Auch zum BGG NRW wurden entsprechende Verordnungen erlassen.