Einführung der Beherbergungssteuer ab 1. April 2025
In der letzten Sitzung im Jahr 2024 hat der Rat der Stadt Bergisch Gladbach die Einführung einer Beherbergungssteuer zum 1. April 2025 beschlossen.
Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die auf entgeltliche Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb erhoben wird. Als Beherbergungsbetrieb zählen Hotels, Gasthöfe, Ferienwohnungen, Privatzimmer, Monteurwohnungen und ähnliche Einrichtungen.
Bereits im freiwilligen Haushaltssicherungskonzept der Stadt für den Haushalt 2023 wurde als eine Konsolidierungsmaßnahme die Einführung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen beschlossen. Im September 2024 wurde der zuständige Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften über die bis dahin durchgeführten Vorarbeiten seitens der Verwaltung informiert. In der Sitzung des Ausschusses am Mittwoch, den 4. Dezember 2024, wurde über die Einführung der Beherbergungssteuer beraten und diese dann vom Stadtrat am Dienstag, den 10. Dezember 2024 beschlossen.
Viele andere Kommunen erheben z. T. bereits seit Jahren eine „Übernachtungssteuer“. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem aktuellen Urteil im Jahr 2022 entschieden, dass die Erhebung einer Steuer auf den Aufwand für die Möglichkeit der entgeltlichen Übernachtung einer Person in einem Beherbergungsbetrieb mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Erträge aus der Beherbergungssteuer fließen dem allgemeinen städtischen Haushalt zu. Steuerpflichtige bzw. Steuerpflichtiger ist der Übernachtungsgast. Der Beherbergungsbetreibende ist die bzw. der Steuerentrichtungspflichtige. Sie bzw. er hat also die Beherbergungssteuer vom Gast einzuziehen und an die Stadt Bergisch Gladbach zu entrichten. Der Grund für die Übernachtung in Bergisch Gladbach und wer für die Kosten der Übernachtung aufkommt ist dabei unerheblich.
Bemessungsgrundlage ist der für die Beherbergung aufgewendete Betrag. Der Steuersatz beträgt 5 % von der Bemessungsgrundlage. Durch einen prozentualen Steuersatz wird die Steuerbelastung des Gastes an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet.
Die Beherbergungsbetreiberinnen und -betreiber werden von der Verwaltung persönlich angeschrieben und ausführlich über die neue Steuer informiert. Insofern jemand kein solches Anschreiben bekommt, ist dieser Betrieb bzw. diese Person verpflichtet, sich unaufgefordert bei der Abteilung Kommunalsteuern der Stadt Bergisch Gladbach zu melden und das Betreiben eines Beherbergungsbetriebes anzuzeigen.
Anbieterinnen und Anbieter von Beherbergungsbetrieben auf einschlägigen Internetportalen werden ebenfalls angeschrieben.
Die häufigsten Fragen und Antworten rund um die Einführung und Erhebung der Beherbergungssteuer zum 1. April 2025 sowie die notwendigen Formulare werden rechtzeitig auf der Homepage der Stadt Bergisch Gladbach zur Verfügung stehen (Stichwort: Beherbergungssteuer). Die Stadt Bergisch Gladbach ermutigt alle Beteiligten sich über die offiziellen Kanäle auf dem Laufenden zu halten.