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Elternbeiträge

Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern

Nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) werden für den Besuch einer Kindertagesstätte landeseinheitlich monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben (bis zum 31.07.2006). Seit 01.08.2006 gilt die Satzung der Stadt Bergisch Gladbach zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern.

Berechnung des Einkommens

Wie wird das anrechenbare Einkommen ermittelt? Gemäß § 4 Absatz 2 der „Satzung der Stadt Bergisch Gladbach zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern“ ist für die vorläufige Berechnung des Elternbeitrags Ihr Einkommen des Vorjahres maßgeblich, da im laufenden Jahr das aktuelle Jahreseinkommen für die Beitragsbemessung in der Regel nicht verlässlich festgestellt werden kann. Sollte sich Ihr Einkommen im laufenden Jahr gegenüber dem Vorjahr dauerhaft derart erhöht oder vermindert haben, dass Sie in eine andere Einkommensstufe einzugruppieren wären, sollten Sie dies mitteilen. In diesem Falle wird Ihr dauerhaft verändertes Einkommen Grundlage der Einkommensberechnung sein (incl. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld etc.). Zum Nachweis reichen Sie bitte aktuelle Einkommensnachweise ein (z.B. Gehaltsabrechnung der letzten Monate). Das anrechenbare Einkommen wird wie folgt berechnet: Grundlage ist der Einkommenssteuerbescheid: das anrechenbare Einkommen ist zunächst das zu versteuernde Einkommen. Hinzugerechnet werden u. a. Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen sowie Unterhalt, steuerfreie Einkünfte gemäß Gehaltsabrechnung, etc. Sofern kein Einkommenssteuerbescheid vorgelegt werden kann, berechnet sich das elternbeitragsrechtlich relevante Einkommen ausgehend von Ihren Bruttoeinkünften abzgl. der Werbungskostenpauschale (z. Z. 1.230 €). Höhere Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben, etc. werden nur berücksichtigt, wenn das Finanzamt diese anerkannt hat und Sie diese durch den Einkommenssteuerbescheid nachweisen. Hinzugerechnet werden u. a. Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen sowie Unterhalt, steuerfreie Einkünfte gemäß Gehaltsabrechnung, etc.

Eltern, die sich in die höchste Einkommensgruppe einstufen, brauchen keine Nachweise vorzulegen.

Beitragsbescheid

Sollte Ihnen die Bestimmung Ihres vorangegangenen Jahreseinkommens bzw. des aktuellen Einkommens nicht genau möglich sein (z.B. wenn der Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt), besteht die Möglichkeit, den Beitrag vorläufig festzusetzen. Bei Vorlage der entsprechenden Belege wird das Einkommen überprüft und ggf.werden zu viel/zu wenig gezahlte Beiträge zurückerstattet/nachgefordert.

Haben Sie Ihr Einkommen ermittelt, wird nach Rücksendung der Selbsteinstufung die zuständige Dienststelle Ihren Elternbeitrag festlegen.

Bei der Vielzahl der zu bearbeitenden Fällen wird dies einige Zeit in Anspruch nehmen; hierdurch können relativ hohe Nachforderungsbeiträge entstehen, die dann in einer Summe fällig werden.

Tipp: Zahlen Sie den monatlichen Elternbeitrag unter Angabe des im Anschreiben genannten Kassenzeichens. Eltern, die bereits einen Bescheid erhalten haben, bekommen nur dann einen neuen Bescheid, wenn sich Änderungen ergeben. Ansonsten gilt die bisherige Festsetzung weiter.

Unterlagen

Bitte reichen Sie ausschließlich Fotokopien ein!

Für die Festsetzung der Elternbeiträge:

  • Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom vorangegangenen Kalenderjahr
  • Lohn-/Gehaltsabrechnung des letzten Monats
  • Renten-/Wohngeldbescheid
  • Leistungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld/des Job-Centers über Arbeitslosengeld II
  • alle anderen Belege, die die Art des Einkommens und dessen Höhe zweifelsfrei erkennen lassen.

Städtische Bescheinigung über Kita-Beiträge ist fürs Finanzamt nicht erforderlich – Ausstellung ab dem 01.01.2020 gebührenpflichtig 

In der Einkommensteuererklärung können gezahlte Elternbeiträge zur Kinderbetreuung steuermindernd geltend gemacht werden. Zur Anerkennung in der Einkommensteuererklärung sind grundsätzlich der Bescheid des Jugendamtes über die zu zahlenden Beiträge sowie die entsprechenden Kontoauszüge als Nachweis ausreichend. Im Übrigen sind diese Belege dem Finanzamt lediglich nach Aufforderung vorzulegen. Sofern die Unterlagen also vorhanden sind, erübrigt sich in der Regel die Beantragung einer Bescheinigung über die gezahlten Beiträge bei der Stadtkasse.

Sollte eine Bescheinigung dennoch gewünscht bzw. erforderlich sein, wird ab dem 01.01.2021 für jede auszustellende Bescheinigung (also auch für die Ausstellung von Zweitschriften) eine Gebühr in Höhe von 8 Euro nach Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergisch Gladbach erhoben.

So beantragen Sie eine Bescheinigung ab 01.01.2021:

- Die Gebühr in Höhe von 8,00 € pro Bescheinigung ist im Voraus unter Angabe des Kassenzeichens (9010.0001717) auf eines der städtischen Konten zu überweisen oder beim Bürgerbüro der Stadt Bergisch Gladbach einzuzahlen.

- Die benötigte Bescheinigung kann gerne per Mail unter kasse@stadt-gl.de oder Rufnummer 02202/142701 angefordert werden. Bitte das Elternbeitragskassenzeichen angeben, welches immer mit der Ziffernfolge 2100 beginnt.

- Nach Eingang der Gebühr wird die entsprechende Bescheinigung für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des gewünschten Kalenderjahres ausgestellt und beinhaltet alle Zahlungseingänge sowie mögliche Erstattungen.