Elternbeiträge
Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern
Nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) werden für den Besuch einer Kindertagesstätte landeseinheitlich monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben (bis zum 31.07.2006). Seit 01.08.2006 gilt die Satzung der Stadt Bergisch Gladbach zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern.
Berechnung des Einkommens
Die Höhe des Elternbeiträge richtet sich nach dem Einkommen. Das Elterneinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte abzüglich der Werbungskosten ohne Möglichkeit des Verlustabzuges. Zum maßgeblichen Einkommen gehören auch steuerfreie Einkünfte und bestimmte öffentliche Leistungen. Nicht zum Einkommen gehören Kindergeld und das Erziehungsgeld. Bei bestimmten Berufsgruppen (z.B. Beamte) mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beiträge ist ein Zuschlag von 10 % des Einkommens aus diesem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis dem Gesamteinkommen hinzuzurechen.
Maßgebend ist das Einkommen, welches im jeweiligen Kalenderjahr der Betreuung erzielt wird. Das zur Berechnung des Elternbeiträges vorzulegende Einkommen aus dem Vorjahr, dient lediglich der vorläufigen Beitragsfestetzung. Einmalige Leistungen innerhalb des laufenden Jahres (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind hinzuzurechnen.
Änderungen der Einkommensverhältnisse sind auch im laufenden Jahr unverzüglich anzugeben.
Alle Angaben müssen durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.
Eltern, die sich in die höchste Einkommensgruppe einstufen, brauchen keine Nachweise vorzulegen.
Erlass des Beitrags
Unabhängig von der Beitragsstaffelung kann die zuständige Dienststelle den Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen, soweit den Eltern die Aufbringung des Beitrages aus ihrem Einkommen nicht zuzumuten ist. Anträge sind an die zuständige Dienststelle zu richten; hier erhalten Sie auch den Antragsvordruck.
Sofern Sie zurzeit Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, brauchen Sie keinen Elternbeitrag zu entrichten.
Beitragsbescheid
Sollte Ihnen die Bestimmung Ihres vorangegangenen Jahreseinkommens bzw. des aktuellen Einkommens nicht genau möglich sein (z.B. wenn der Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt), besteht die Möglichkeit, den Beitrag vorläufig festzusetzen. Bei Vorlage der entsprechenden Belege wird das Einkommen überprüft und ggf.werden zu viel/zu wenig gezahlte Beiträge zurückerstattet/nachgefordert.
Haben Sie Ihr Einkommen ermittelt, wird nach Rücksendung der Selbsteinstufung die zuständige Dienststelle Ihren Elternbeitrag festlegen.
Bei der Vielzahl der zu bearbeitenden Fällen wird dies einige Zeit in Anspruch nehmen; hierdurch können relativ hohe Nachforderungsbeiträge entstehen, die dann in einer Summe fällig werden.
Tipp: Zahlen Sie den monatlichen Elternbeitrag unter Angabe des im Anschreiben genannten Kassenzeichens. Eltern, die bereits einen Bescheid erhalten haben, bekommen nur dann einen neuen Bescheid, wenn sich Änderungen ergeben. Ansonsten gilt die bisherige Festsetzung weiter.
Unterlagen
Bitte reichen Sie ausschließlich Fotokopien ein!
Für die Festsetzung der Elternbeiträge:
- Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom vorangegangenen Kalenderjahr
- Lohn-/Gehaltsabrechnung des letzten Monats
- Renten-/Wohngeldbescheid
- Leistungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld/des Job-Centers über Arbeitslosengeld II
- alle anderen Belege, die die Art des Einkommens und dessen Höhe zweifelsfrei erkennen lassen.
Für den Antrag auf vollständigen oder teilweisen Erlass der Elternbeiträge:
- Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom vorangegangenen Kalenderjahr
- Lohn-/Gehaltsabrechnung des letzten Monats
- Renten-/Wohngeldbescheid
- letzter Sozialhilfe-, Grundsicherungs-, Arbeitslosengeld II -Bescheid
- Versicherungsnachweise
- Mietvertrag
- Rentabilitätsberechnung (Vergleichsberechnung bei Wohneigentum, um den Mietwert zu errechnen).
Städtische Bescheinigung über Kita-Beiträge ist fürs Finanzamt nicht erforderlich – Ausstellung ab dem 01.01.2020 gebührenpflichtig
In der Einkommensteuererklärung können gezahlte Elternbeiträge zur Kinderbetreuung steuermindernd geltend gemacht werden. Zur Anerkennung in der Einkommensteuererklärung sind grundsätzlich der Bescheid des Jugendamtes über die zu zahlenden Beiträge sowie die entsprechenden Kontoauszüge als Nachweis ausreichend. Im Übrigen sind diese Belege dem Finanzamt lediglich nach Aufforderung vorzulegen. Sofern die Unterlagen also vorhanden sind, erübrigt sich in der Regel die Beantragung einer Bescheinigung über die gezahlten Beiträge bei der Stadtkasse.
Sollte eine Bescheinigung dennoch gewünscht bzw. erforderlich sein, wird ab dem 01.01.2021 für jede auszustellende Bescheinigung (also auch für die Ausstellung von Zweitschriften) eine Gebühr in Höhe von 8 Euro nach Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergisch Gladbach erhoben.
So beantragen Sie eine Bescheinigung ab 01.01.2021:
- Die Gebühr in Höhe von 8,00 € pro Bescheinigung ist im Voraus unter Angabe des Kassenzeichens (9010.0001717) auf eines der städtischen Konten zu überweisen oder beim Bürgerbüro der Stadt Bergisch Gladbach einzuzahlen.
- Die benötigte Bescheinigung kann gerne per Mail unter kasse@stadt-gl.de oder Rufnummer 02202/142701 angefordert werden. Bitte das Elternbeitragskassenzeichen angeben, welches immer mit der Ziffernfolge 2100 beginnt.
- Nach Eingang der Gebühr wird die entsprechende Bescheinigung für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des gewünschten Kalenderjahres ausgestellt und beinhaltet alle Zahlungseingänge sowie mögliche Erstattungen.