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Übernehmen

Grundsteuer

Veranlagung zur Grundsteuer
Personen mit eigenem Grundbesitz unterliegen der Grundsteuer.

Die Grundsteuer wird von den Kommunen erhoben. Der Steuermessbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt. Die Kommune multipliziert den Steuermessbetrag mit dem aktuellen Hebesatz und erstellt den Grundsteuerbescheid.

Die Grundsteuer unterteilt sich in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Sonstige Grundstücke).

Ab dem 01.01.2025 gibt es eine Splitting der Hebesätze zur Grundsteuer B für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke.

Nichtwohngrundstücke = Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke.
Wohngrundstücken = Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum.

Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und am 15.11. fällig.

Die Stadt Bergisch Gladbach ist bei der Erhebung der Grundsteuer an die im Grundlagenbescheid ausgewiesenen Daten und Werte des Finanzamtes gebunden. Die Stadt ist nicht befugt, die vom Finanzamt festgestellten Daten zu ändern.

Ob Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuermessbetragsbescheides bestehen, kann daher nur das Finanzamt Bergisch Gladbach entscheiden, d.h. solange keine Änderung durch das Finanzamt erfolgt, ist auch der Folgebescheid (Grundsteuerbescheid der Stadt Bergisch Gladbach) wirksam und rechtmäßig.

Sofern Sie bereits Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt haben, bleibt dieses Einspruchsverfahren vom Grundsteuerbescheid unberührt. Die Grundsteuer ist zu zahlen.


Nach dem Gesetz wird die Grundsteuer je Quartal fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bedingt durch den späteren Bescheidversand wird die erste Rate der Grundsteuer 2025 am 22.04.2025 fällig.

Berechnung der Grundsteuer für 2025

Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben vom zuständigen Finanzamt Bergisch Gladbach einen „Bescheid über den Grundsteuermessbetrag – Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025“ erhalten. Der dort mitgeteilte Grundsteuermessbetrag wird mit dem durch die Stadt Bergisch Gladbach festgelegten Hebesatz (s. Ortsrecht) multipliziert und durch 100 dividiert.

(Grundsteuermessbetrag 01.01.2025 x Hebesatz 2025)/ 100 = Grundsteuer 2025

Die Grundsteuerhebesätze betragen:

  2016 - 2017 2018 - 2021 2022 - 2024 ab 2025
Grundsteuer A 274 v.H. 297 v.H. 297 v.H. 303 v.H.
Grundsteuer B 545 v.H. 570 v.H. 731 v.H.  
Grundsteuer B - Wohngebäude       598 v.H.
Grundsteuer B - Nicht-Wohngebäude       873 v.H.

Eigentumswechsel
Bei der Erhebung der Grundsteuer ist die Stadt Bergisch Gladbach an die im Grundsteuermessbetragsbescheid ausgewiesenen Werte und Daten gebunden. Das Finanzamt Bergisch Gladbach begründet und beendet in jedem Einzelfall durch einen Grundsteuermessbetragsbescheid die Grundsteuerpflicht. Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, sie wird immer zum Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer bleibt damit gesetzlich auch für den Zeitraum zwischen Eigentumswechsel und dem 31.12. des Verkaufsjahres grundsteuerpflichtig.
 
In den Notarverträgen wird jedoch üblicherweise mit dem wirtschaftlichen Besitzübergang auch der Übergang sämtlicher Lasten auf die/den Erwerber/in geregelt. Da die Grundbesitzabgaben ebenfalls zu diesen Lasten gehören, wird in der Regel eine privatrechtliche Vereinbarung über deren Aufteilung ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs getroffen. 

Sollten Sie sich eine Aufteilung der Gebühren nach dem wirtschaftlichen Besitzübergang mittels Gebührenbescheid  wünschen, müssen Sie sich schnellstmöglich mit der Abfallwirtschaft in Verbindung setzen.

Möchten Sie die Aufteilung auch für die Grundsteuer, benötigt die Abteilung Kommunalsteuern direkt nach dem wirtschaftlichen Besitzübergang eine Mitteilung des Eigentümerwechsels durch das vorgeschriebene Formular. Das Formular ist unbedingt von den bisherigen und den neuen Eigentümern zu unterschreiben!  Bitte lesen Sie das Merkblatt aufmerksam durch (s. unter Formulare & Informationen).
 
Solange die Zustimmung beider Vertragsparteien nicht vorliegt, kann der Eigentumswechsel der Grundsteuer nicht erfolgen!

Vollmacht (Nießbrauch/sonstigen Gründen)
Nach Absprache mit der Eigentümerin bzw. mit dem Eigentümer kann z.B. die oder der Nießbrauchberechtigte als bevollmächtigte Person hinterlegt werden und zukünftige Bescheide erhalten, dazu ist die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht notwendig (s. Formulare).

Haftung
Nach § 11 Grundsteuergesetz (GrStG) haftet der/die Erwerber/in eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen für Grundsteuerrückstände des/der früheren Eigentümers/in; außerdem haftet das Grundstück selbst dinglich nach § 12 GrStG.

Adressänderung
Eine Adressänderung muss immer von der Eigentümerin oder dem Eigentümer mitgeteilt werden, da keine automatische Übermittlung der neuen Anschrift durch die Einwohnermeldeämter erfolgt.  Bitte teilen Sie einen Wohnungswechsel dem Team Kommunalsteuern schnellstmöglich schriftlich mit ( s. Formulare).

Formulare

Broschüren

  • Merkblatt - Mitteilung über einen Eigentumswechsel
  • Informationen zur Grundsteuer 2025
  • Letzte Aktualisierung: 24.03.2025

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