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Beherbergungssteuer

Informationen zur Beherbergungssteuer


In seiner Sitzung am 10.12.2024 hat der Rat der Stadt Bergisch Gladbach die Einführung einer Beherbergungssteuer zum 01.04.2025 beschlossen.

Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die auf entgeltliche Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb erhoben wird. Beherbergungsbetriebe im Sinne der Satzung sind Hotels, Gasthöfe und Pensionen, Ferienunterkünfte und ähnliche Einrichtungen.

Der Besteuerung unterliegen alle entgeltlichen Beherbergungen im Stadtgebiet, unabhängig davon, ob die Übernachtung aus privaten oder beruflichen Gründen erfolgt.

Steuerpflichtige bzw. Steuerpflichtiger ist der Gast. Die Beherbergungsbetreiberin bzw. der Beherbergungsbetreiber ist die bzw. der Steuerentrichtungspflichtige.

Die Beherbergungsbetreiberin bzw. der Beherbergungsbetreiber hat bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. In dieser ist die Beherbergungssteuer selbst zu errechnen (s. Steueranmeldung unter Formulare).

Ein schriftlicher Steuerbescheid ergeht nur, wenn die Steuer abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird.

Der errechnete Betrag ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadt Bergisch Gladbach
zu entrichten (30.04., 30.07., 30.10., 30.01.),  nutzen Sie dazu doch das SEPA-Basislastschrift-Mandat.

Gebühr/Kosten

Die Beherbergungssteuer beträgt 5 % des Beherbergungsentgeltes.

Rechtliche Grundlagen

Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer der Stadt Bergisch Gladbach (s. Amtsblatt Nr. 46 vom 12.12.2024)

Formulare

Broschüren

  • Beherbergungssteuer - Häufig gestellte Fragen
  • Beherbergungssteuer DSGVO Info
  • Letzte Aktualisierung: 19.12.2024

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