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Übernehmen

Vorläufige Gaststättenerlaubnis

Vorläufige Gaststättenerlaubnis
Wollen Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank von jemandem übernehmen und ohne Unterbrechung fortfahren? Dann besteht die Möglichkeit, hierfür eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie die Gaststätte baulich unverändert und im bisher genehmigten Umfang betreiben. Außerdem müssen Sie einen Antrag auf eine endgültige Erlaubnis stellen und die Erlaubnis der Vorgängerin oder des Vorgängers darf nicht erloschen sein. Wenn Sie in der Gaststätte nur alkoholfreie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, so brauchen Sie nach dem Gaststättengesetz keine Erlaubnis.

Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
  • Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von Angehörigen der Europäischen Union, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen
  • Unterlagen des Objektes Grundrisszeichnung aller Betriebsräume und ein Lageplan
  • Pacht- oder Mietvertrag in Kopie
  • bei Eigentum: Grundbuchauszug

Gebühr/Kosten

Es wird eine Gebühr für die vorläufige Erlaubnis i.H.v. 100 € fällig.
Die Gebühr ist vor Ort in bar oder per EC Cash zu entrichten.

Rechtliche Grundlagen

§ 11 Gaststättengesetz (GastG)

Weitere Links

Letzte Aktualisierung: 29.05.2024

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