Direkt zur Suche und Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Handwerkerparkausweis

Regioparkausweis für Handwerksbetriebe

Wenn Sie mit Ihrem Handwerksbetrieb in der Region Köln/Bonn regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken in der gesamten Region erhalten. Damit können Sie in Köln, Bonn und Leverkusen sowie den Städten und Gemeinden des Rhein-Erft-Kreises, des Rhein-Sieg-Kreises sowie des Rheinisch-Bergischen und des Oberbergischen Kreises in bestimmten Bereichen parken.

Voraussetzungen für die Genehmigung
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie mit Ihrem Betrieb bei einer Handwerkskammer registriert sind, ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung), ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung) ausüben, regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, dass sich für Materialtransporte und als Werkstattwagen oder für Dienstleistungen eignet. Das Fahrzeug muss auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein. Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Service und Werkstattfahrzeuge einsetzen.

Wozu berechtigt die Genehmigung?
Mit der Genehmigung können Sie mit Ihren Fahrzeugen während der Durchführung von Handwerkerdiensten und Dienstleistungen an folgenden Stellen parken: im eingeschränkten Halteverbot/Zonenhaltverbot nach Zeichen 286 und 290.1 Straßenverkehrsordnung (StVO) an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Absatz 1 StVO) in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer (§ 13 Absatz 2 StVO) auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Absatz 1 b StVO) Die Genehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder dessen Nahbereich.

Übertragbarkeit
Die Genehmigung ist übertragbar, auf ihr können bis zu fünf Fahrzeugkennzeichen eingetragen werden. Sie muss hinter der Frontscheibe ausgelegt werden und gilt damit nur für das jeweils genutzte Fahrzeug. Wollen Sie mehrere Fahrzeuge gleichzeitig einsetzen, so benötigen Sie entsprechend viele Originalausfertigungen, die in den jeweiligen Fahrzeugen ausgelegt werden müssen (siehe Gebührenhinweise).

Mehr als fünf Fahrzeuge?
In einer Genehmigung können bis zu fünf Fahrzeuge enthalten sein. Für eine darüber hinaus gehende Anzahl von Fahrzeugen müssen Sie einen zusätzlichen Antrag oder, je nach Fuhrpark, auch mehrere Anträge stellen.

Kopierschutz
Die Originalgenehmigung ist mit einem Hologramm als Kopierschutz versehen. Es ist nicht zulässig, die Genehmigung für den Einsatz in mehreren Fahrzeugen zu kopieren. Da in den Fahrzeugen Originale ausgelegt werden müssen, beantragen Sie bitte die entsprechende Anzahl von Ausfertigungen. 

Gültigkeitsdauer, Fahrzeugwechsel, Zuständigkeit
Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt ein Jahr. Wenn Sie nachträglich weitere Genehmigungen beantragen, dann werden diese an die Laufzeit der ersten Genehmigung angepasst. Die Genehmigungen enden also alle zum gleichen Datum.

Fahrzeugwechsel
Bei einem Fahrzeugwechsel müssen Sie die Originalgenehmigung und den neuen Fahrzeugschein beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorlegen.

Zuständigkeit
Befindet sich der Hauptsitz Ihres Betriebes in Köln, dann erhalten Sie die Genehmigung in der Abteilung Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten des Amtes für öffentliche Ordnung. Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Hauptsitz in einem der Stadt- oder Kreisgebiete, in denen die Genehmigung gültig ist, wenden sich bitte an die dortige Straßenverkehrsbehörde. Haben Sie Ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs der Genehmigung für die Region Köln/Bonn, dann können Sie den Antrag bei einer beliebigen Straßenverkehrsbehörde des Geltungsbereichs stellen.

Antragstellung
Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Bei vollständigen Antragsunterlagen können Sie in der Regel mit einer Entscheidung innerhalb von zwei Wochen rechnen. Bei Wiedererteilungen sollten Sie Ihren Antrag etwa vier Wochen vor Ablauf der letzten Genehmigung stellen. Eine Erteilung der Genehmigung per Fax ist leider nicht möglich, sie wird per Post zugesandt.

Unterlagen

  • Antrag Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie der Handwerkskarte
  • Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise der Zulassungsbescheinigungen Teil I der Fahrzeuge, für die die Genehmigung gelten soll
  • Fotos aller Fahrzeuge, für die eine Berechtigung beantragt wird; auf den Fotos muss die beidseitige Firmenaufschrift erkennbar sein. Diese Maßnahme ist leider notwendig, da Ausweise in der Vergangenheit vermehrt unberechtigt genutzt wurden.

Gebühr/Kosten

Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 Euro für die erste Genehmigung und 153 Euro für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 Euro (1/12 von 153 Euro).
Die Verwaltungsgebühr für eine Änderung der Genehmigung beträgt 8,50 Euro.
Die Verwaltungsgebühr überweisen Sie bitte nach Erhalt Ihrer Genehmigung unter Angabe des Kassenzeichens auf das in der Genehmigung angegebene Konto.

Formulare

Letzte Aktualisierung: 20.06.2024

Ist dieses Angebot für Sie hilfreich?