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Korruption / Korruptionsprävention

Korruption gilt als ein weltweit vorhandenes, in seiner Bedeutung für den Wirtschaftsverkehr jedoch unterschiedlich stark ausgeprägtes Phänomen und Gesellschaftsproblem.

Korruption führt insgesamt zu einer erheblichen Verzerrung im Dienst- und Warenverkehr sowie den Finanzströmen, führt politisch zu einem Legitimitätsverlust der staatlichen Ordnung und sie untergräbt das Vertrauen der Bürgerschaft in ihren Staat und seine Organe.
Der Begriff Korruption ist gesetzlich nicht klar definiert; es gibt sie in vielfältigen Erscheinungsformen. Allen gemeinsam ist jedoch, dass es regelmäßig in unsichtbaren Strukturen „Geber und Nehmer“ als Täter gibt und ein „ Missbrauch anvertrauter Macht zum persönlichen Vorteil“ stattfindet bzw. „ein regelwidriger Tausch von Vorteilen“.
Durch verschiedene Ansätze und mit unterschiedlichen Instrumenten sollen Fehlverhalten, Manipulation und Korruption im Bereich der Stadt Bergisch Gladbach verhindert, zumindest aber aufgespürt und ggf. aufgedeckt und daraus entstandene Schäden beseitigt bzw. verringert werden.

Mit dem Ziele einer größtmöglichen Transparenz und einer klaren Verantwortlichkeit wurde bei der Stadt Bergisch Gladbach die Funktion eines Beauftragten für Korruptionsprävention definiert und diese durch den Rat in Person dem Leiter des städtischen Rechnungsprüfungsamtes übertragen.


Aufgabenstellung des Beauftragten für Korruptionsprävention

Dieser steht verwaltungsintern allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, der Personalvertretung, der Verwaltungsleitung sowie den  politischen Mandatsträgern und nach außen auch allen Bürgerinnen / Bürgern und wirtschaftlichen Unternehmen als vertraulicher Ansprechpartner für Fragen, Anregungen und Hinweise zur Verfügung. Dabei kann auch auf möglicherweise korruptive Sachverhalte oder Vorkommnisse innerhalb der Stadt Bergisch Gladbach hingewiesen werden.

Der Beauftragte für Korruptionsprävention ist zu strenger Verschwiegenheit verpflichtet, kann von jedermann unabhängig vom Dienstweg eingeschaltet werden und behandelt Informationen auf Wunsch vertraulich; eine Auskunftspflicht besteht lediglich gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht. Soweit möglich wird auch anonymen Hinweisen nachgegangen. 

Der Beauftragte für Korruptionsprävention bemüht sich um eine regelmäßige Sensibilisierung der handelnden Personen, berät in Fragen zur Korruptionsprävention und arbeitet bei Bedarf in konkreten Einzelfällen eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen.

Letzte Aktualisierung: 30.04.2020

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