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Straßenbaubeiträge

Kostenbeteiligung der Grundstückseigentümer für den Umbau oder die Erneuerung von Straßen und Straßenteilen
Für die Erhebung von Beiträgen für den Straßenbau ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen:
  • der erstmaligen Anlegung von Straßen, Wegen, Plätzen, Lärmschutzanlagen, selbständigen Anlagen zum Parken sowie selbständigen Grünanlagen (Erschließungsbeiträge nach den §§127 - 135 des Baugesetzbuches) und
  • dem späteren Zweitausbau (grundlegende Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung) von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeiträge gem. § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)).
 
Die Höhe der von den Anliegern zu zahlenden Beiträge richtet sich nach der Höhe des beitragsfähigen Ausbauaufwandes.  Bei der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG ist darüber hinaus auch die Verkehrsbedeutung der Straße (Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen, Fußgängerzonen u.a.) maßgebend. Die von den Anliegern zu zahlenden Beiträge werden unter Berücksichtigung der Art und des Maßes der zulässigen oder tatsächlichen Nutzung auf die Fläche der erschlossenen Grundstücke verteilt.

Bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen können bis zu 90 % der Kosten auf die Anlieger verteilt werden, bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG je nach Straßentyp und funktionalem Straßenteil zwischen 30% und 80% der Kosten.

Ausstellung von Anliegerbescheinigungen:

Grundstückseigentümern bzw. Grundstücksinteressenten wird auf Wunsch bescheinigt, ob noch Straßenbaubeiträge (Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB oder Ausbaubeiträge nach § 8 KAG) für die betreffende Immobilien anfallen können bzw. noch offen sind. Sie können entsprechende Bescheinigungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail anfordern. Für telefonische und schriftliche Anforderungen verwenden Sie bitte die oben genannten Kontaktdaten. Um eine zügige Bearbeitung von Anfragen per E-Mail sicherzustellen, verwenden Sie bitte die Sammeladresse anliegerbescheinigungen@c0a8dc962aa444e48ad7cc10c9407e5estadt-gl.de. Für die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr von 28,- € erhoben. 

Rechtliche Grundlagen

Letzte Aktualisierung: 17.08.2022

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