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Das Schiedsamt

Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und -männer (Schiedspersonen) wahr, die vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Ein Schwerpunkt der Arbeit sind bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, bei denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben ist (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Verfahren den Streit einvernehmlich beizulegen.

  • In Privatklagesachen, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur bei einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung erhebt (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung sowie Sachbeschädigung), muss erst die Schiedsperson angerufen werden, bevor man sich an das Gericht wenden kann.
  •  Bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um Zahlungsansprüche bis 5.000,00 Euro geht (z.B. Kaufpreisansprüche, Mietforderungen) kann ein Sühneverfahren durchgeführt werden.
  •  Der Sühneantrag ist schriftlich mit einer Begründung beim Schiedsamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Ziel des Sühneverfahrens ist die Schlichtung zwischen den Beteiligten. Dadurch sollen die Gerichte entlastet werden. Bleibt der Sühneversuch erfolglos, wird dies vom Schiedsamt bescheinigt. Erst mit dieser Bescheinigung kann eine Klage bei Gericht eingereicht werden.

Ihre Schiedspersonen in Bergisch Gladbach sind: